Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB, AZ 326 Hv 21/25d des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12. August 2025 (ON 83.4) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Kranz, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 326 Hv 21/25d des Landesgerichts Korneuburg verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 12. August 2025 (ON 83.4) § 31 Abs 1 StGB und § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO.
Das angeführte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der zugleich gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 (ON 83.4) wurde (richtig) * E* desVerbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGBschuldig erkannt und unter Anwendung der „§§ 31, 40 StGB“ „unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes Okresni soud Znojmo 3 T 21/24, rechtskräftig seit 28. 06. 2024“, zu einer „Zusatzfreiheitsstrafe“ von 20 Monaten verurteilt.
[2] Zugleich mit diesem Urteil fasste die Einzelrichterin (ohne einer tatsächlich in Rede stehenden bedingten Entlassung [vgl ON 58.52, Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 30 f und 43]) den „Beschluss gemäß § 494a StPO“ auf Absehen vom „Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom 29. 01. 2020 zu 37 BE 12720y gewährten bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe […] gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO“.
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2025 (ON 83.4) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 StPO) und die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten.
[5] Im – hier gegebenen – Fall einer Bedachtnahme auf ein früheres Urteil darf gemäß § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Summe der Strafen die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Da der Strafrahmen die Grenzen der Strafbemessung festlegt, wäre(n) die mit dem ausländischen (Vor-)Urteil abgeurteilte(n) Tat(en) (als Grundlage der für diese heranzuziehenden österreichischen Strafdrohung[en], dazu RIS-Justiz RS0091044 und Haslwanter in WK 2StGB § 31 Rz 12) zumindest schlagwortartig festzuhalten gewesen, um eine Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Höchstsumme der Strafen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0134876).
[6] Dass das in gekürzter Form ausgefertigte, angefochtene Urteil diese Umstände nicht nennt, verletzt demnach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO und § 31 Abs 1 dritter Satz StGB.
[7] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof dazu veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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