Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende und die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2026, Hv* - 38, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache dem Erstgericht zur Anordnung der Hauptverhandlung zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 25. Juni 2026 (ON 16) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* die Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15 Abs 1 StGB zur Last. Nach Einlangen dieses Strafantrags am Landesgericht Salzburg in der Geschäftsabteilung 40 HV hat der zuständige Richter am 26. Juni 2026 die Hauptverhandlung für den 21. Juli 2026 anberaumt (ON 1.13).
Am 8. Juli 2026 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg (konkret in der Geschäftsabteilung 39 HV) gegen den Angeklagten einen weiteren Strafantrag wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB ein. Die Einzelrichterin ordnete die Hauptverhandlung an und übermittelte das Verfahren aus dem Grunde des § 37 Abs 1 StPO an die Geschäftsabteilung 40 HV zur gemeinsamen Verfahrensführung, wo es am 10. Juli 2026 gemäß § 37 Abs 3 StPO mit dem bereits anhängigen Verfahren verbunden wurde (ON 31.3, ON 1.19). Schließlich übertrug die Präsidentin des Landesgerichts Salzburg mit Beschluss vom selben Tag die Strafsache (letztlich) der für die Geschäftsabteilung 47 HV zuständigen Einzelrichterin (ON 33).
Mit dem angefochtenen Beschluss zu Hv* wies die Einzelrichterin beide Strafanträge gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass jeweils von einer hinreichenden Klärung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden könne (ON 38).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 39).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft sowie der Angeklagte keine Stellungnahme abgegeben haben, ist berechtigt.
Weil das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrags auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vorgesehen. Kommt das Gericht dabei zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO), hat es gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine solche beschlussmäßige Zurückweisung des Strafantrags kommt aber nur bis zum Eintritt der – etwa durch die Anordnung der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten – Rechtswirksamkeit des Strafantrags in Betracht (vgl Bauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 485 Rz 1 ff).
Durch die am 26. Juni 2026 (ON 1.13) bzw 9. Juli 2026 (ON 31.1) erfolgte Anberaumung bzw Anordnung der Hauptverhandlung wurde durch das Erstgericht die Prüfung des Strafantrags und die Verneinung der Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1–3 StPO hinreichend dokumentiert. Weil es sich dabei aber jeweils um einen – das Gericht bindenden - contrarius actus zu den Beschlüssen nach § 485 Abs 1 Z 1–3 StPO handelt, war die erst danach erfolgte Beschlussfassung gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO nicht mehr zulässig (vgl Bauer aaO, Rz 6/1; Kirchbacher,StPO15 § 485 Rz 5). Eine Entscheidung über die angeklagten Sachverhalte im Rahmen einer Hauptverhandlung ist daher unumgänglich.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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