Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. April 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen, nämlich
1. eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Juli 2025 zu AZ B* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „erster“ (richtig: vierter; vgl 14 Os 99/24a) Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie
2. eine, aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zunächst mit Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 13. Jänner 2021 zu AZ ** bedingt nachgesehen worden war.
Das errechnete Strafende fällt auf den 19. Oktober 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 19. Juli 2026 erreicht sein (ON 5, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene (ON 19.2), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Fallkonkret bestehen – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum derzeitigen Zeitpunkt ausschließen.
Der Strafgefangene weist nämlich zur Anlassverurteilung des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ B*, bereits weitere fünf einschlägige Vorstrafen wegen gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen sowie die Staatsgewalt gerichteter strafbarer Handlungen auf (Strafregisterauskunft ON 4).
Weder die wiederholte Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten, einmal sogar unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe, noch der Vollzug des unbedingten Teils von sechs Monaten einer über ihn verhängten 18-monatigen Freiheitsstrafe vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Unbeeindruckt davon setzte er sein kriminelles Verhalten im Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB fort. Dem Schuldspruch der Anlassverurteilung zufolge (ON 17, 1 ff) hat der Strafgefangene in **
I./ im Zeitraum zwischen 13. Februar 2025 und 19. April 2025 in zahlreichen Angriffen fremde Sachen beschädigt und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden verursacht, und zwar
A./ indem er in zwanzig näher bezeichneten Fällen Graffitis auf Gegenstände und Objekte sprühte;
B./ am 17. April 2025
1./ eine Betonwand der C*, indem er Müllsäcke anzündete, wodurch ein Schaden in Höhe von 6.920 Euro verursacht wurde;
2./ Kopfhörer des D*, indem er sie von dessen Kopf zu Boden schlug, wodurch ein Schaden in Höhe von 200 Euro verursacht wurde;
3./ eine Jacke der E*, indem er diese besprühte, wodurch ein Schaden in Höhe von 70 Euro verursacht wurde;
II./ am 17. April 2025 D* mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, indem er ihn mit beiden Händen stieß und ihm sein Handy wegnahm, um zu verhindern, dass ihn dieser bei seinen Straftaten fotografiert oder filmt;
III./ am 19. April 2025 versucht (§ 15 StGB), Beamte durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Feststellung seiner Identität, zu hindern, indem er sich vor dem Polizeibeamten F* aufbäumte und mit erhobener Faust auf diesen zuging, wobei es beim Versuch blieb, weil A* fixiert werden konnte;
IV./ Verfügungsberechtigten der dortigen G*-Filiale ** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./ am 21. Februar 2025 Lebensmittel im Wert von 3,18 Euro;
В./ am 24. März 2025 Lebensmittel im Wert von 1,89 Euro;
С./ im Februar 2025 in insgesamt acht Angriffen Lebensmittel im Wert von zumindest 200 Euro.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb (zu I./) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, (zu II./) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (zu III./) des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (richtig:) vierter Fall StGB und (zu IV./) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.
Selbst im engen Setting des Strafvollzuges fand sich der Beschwerdeführer bis November 2025 zunächst nicht zu einem normangepassten Verhalten bereit und musste mehrfach wegen diverser Ordnungswidrigkeiten disziplinär zur Verantwortung gezogen werden (ON 3, 1 f; vgl die Meldungen ON 8 bis 15), wobei sich dessen Verhalten, seit er eine Depotmedikation erhält massiv gebessert hat. Dieser hat sich compliant gezeigt, sich mit seinen Delikten und den Risikofaktoren auseinanderzusetzen, und nimmt seit 16. Jänner 2026 auch laufend an dem Psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter (PSYBEG-Gruppe) teil (ON 7, 1 f).
Mit Blick auf bestehende Risikofaktoren, so finden sich Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung (Schizophrenie) und eines Substanzmissbrauchs, die die zwischenmenschliche Aggression vor dem Hintergrund fehlender emotionaler Kontrolle zu bedingen scheinen, sowie dessen fassbare Impulsivität und dissozial-verantwortungslosen Anteile, sind aus klinisch-psychologischer Sicht (vgl hiezu erneut die Stellungnahme des psychologischen Dienstes in ON 7) jedoch in jedem Fall weisungsgemäß eine Aufrechterhaltung der hierorts engmaschig vorzufindenden Strukturen (fachärztliche Behandlung, Wohnungsnahme, Psychotherapie) samt Beschäftigungsnahme und regelmäßiger Harnkontrollen zu empfehlen.
Mag der Beschwerdeführer im Falle seiner bedingten Entlassung zwar über eine Eigentumswohnung verfügen und finanziell durch den Bezug der Invaliditätspension abgesichert sein (ON 6, 1), bedarf er sohin aber – ungeachtet der bereits erzielten Fortschritte - weiterhin der aufgezeigten Behandlung. Tatsächlich zeigt er sich allerdings schon gar nicht bereit im Falle seiner Entlassung Weisungen zu erfüllen (ON 6) und vermochte auch die bereits in der Vergangenheit angeordnete Bewährungshilfe nicht deliktsverhindernd zu wirken.
Angesichts all dieser Faktoren wird sich der Verurteilte vorerst im Rahmen des Strafvollzuges zunächst weiter zu bewähren und die zuletzt gezeigten positiven Entwicklungsschritte fortzuführen haben.
Aktuell ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der unausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen, die diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen vermag, war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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