Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. April 2026, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene staatenlose A* verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von vierundzwanzig Monaten, nämlich die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ **, rechtskräftig seit 12. September 2025, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten sowie die gleichzeitig mit diesem Urteil widerrufene, zunächst bedingt nachgesehene achtmonatige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ **, rechtskräftig seit 10. April 2021, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. Juli 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2, 3) – ohne Anhörung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und den raschen Rückfall ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 18.2), nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen. Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist insgesamt dreizehn bis ins Jahr 1991 zurückreichende einschlägige Vorverurteilungen meist wegen Vermögens-, Gewalt-sowie Suchtmitteldelikten auf (ON 5). Weder diese Abstrafungen und mehrfachen Hafterfahrungen, noch die ihm gewährten Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen (bedingte Strafnachsichten, Verlängerungen von Probezeiten, eine bedingte Entlassung) vermochten den Beschwerdeführer zu einem rechtstreuen Wandel zu bewegen, vielmehr verstand er sich jeweils aufs Neue zu einschlägiger Delinquenz, zuletzt im raschen Rückfall mit gesteigerter krimineller Energie trotz vorangegangenen Vollzugs einer Haftstrafe von zwölf Monaten (siehe Eintrag Nr 14 in ON 5).
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen und seine daraus ersichtliche Sanktionsresistenz sowie die vom Psychologischen Dienst ins Treffen geführte Substanzabhängigkeit in Kombination mit defizitären Persönlichkeitsstrukturen und sich verdichtenden Hinweisen auf dessen mangelnde Compliance zur Einhaltung von Auflagen und Weisungen (ON 7) sprechen gegen die Annahme, er werde durch eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran auch die behauptete Wohnmöglichkeit nach der Haft nichts zu ändern vermag, da sie kein ausreichendes Gegengewicht zu den dargestellten spezialpräventiven Bedenken bilden.
Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers kommt daher nicht in Betracht.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber, WK² StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene diese auch nicht beantragt hat (ON 3), sah das Vollzugsgericht zu Recht von einer Anhörung ab.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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