Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.5.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.8.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.1.2026 zu ** abgelehnt. Am 10.8.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Der Strafgefangene strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er befinde sich in freiwilliger Therapie, in der er viele Strategien erarbeitet habe, um zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Er habe seine Tat aufgearbeitet und werde dies auch weiterhin machen, weil er das Unrecht, das er dadurch verursacht habe, eingesehen und verstanden habe. In Zukunft wolle er ein absolut straffreies Leben führen. Er sei nun in einem Alter, in dem er andere Bedürfnisse als wichtig erachte, als dies früher der Fall gewesen sei. Seinen Lebensunterhalt wolle er nunmehr ehrlich verdienen (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts-und Sozialverhalten mit nur einer Ordnungswidrigkeit (unerlaubter Gewahrsam an einem Mobiltelefon am 21.10.2025) und eine sehr gute Arbeitsleistung in der Hauswerkstätte. Aufgrund der Führung des Strafgefangenen und der Stellungnahme des psychologischen Dienstes bestünden gegen eine bedingte Entlassung keine Bedenken (ON 2.1). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck führte in seiner Stellungnahme vom 7.5.2026 (ON 2.5) aus, der Strafgefangene sei am 14.1.2026 auf eigenen Wunsch in den offenen Wohngruppenvollzug der Maßnahmenabteilung zur freiwilligen Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG verlegt worden. Er sei dort stabil, führe sich sehr gut und nehme kontinuierlich und aktiv am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teil. Im therapeutischen Kontext zeige er sich compliant, kooperativ und zur Auseinandersetzung mit seinen Problembereichen bereit. Neben der bestehenden Suchterkrankung bestünden Hinweise auf eine Glücksspielproblematik, welche im Rahmen der laufenden Behandlung adressiert werde. Er sei zunehmend in der Lage, konsum-und deliktrelevante Dynamiken nachvollziehbar darzustellen und eigene problematische Verhaltensmuster zu erkennen und therapeutisch zu bearbeiten. Nach der Entlassung sei eine Rückkehr des Strafgefangenen nach ** vorgesehen. In fachlicher Hinsicht werde der bedingten Entlassung in der Gesamtzusammenschau nicht entgegengetreten. Soweit deren Umsetzung im Rahmen der Rückkehr nach ** organisatorisch sichergestellt werden könne, würden als Weisungen die Unterstellung unter die Bewährungshilfe, regelmäßige Drogenharnkontrollen sowie eine weiterführende suchttherapeutische Behandlung empfohlen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Das sehr gute Anstalts-und Sozialverhalten des Strafgefangenen und seine sehr gute Arbeitsleistung sind ebenso positiv zu vermerken, wie die Inanspruchnahme der psychotherapeutischen Angebote in der Justizanstalt und die Teilnahme am Deutschkurs (ON 2.3 und 2.4). Allerdings lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu. Die ** ECRIS-Auskunft des Strafgefangenen weist abgesehen von der dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung 18 weitere Eintragungen auf, wobei eine (Punkt 12) die Bildung einer Gesamtstrafe betrifft. Er wurde in seinem Heimatland ** und einmal auch in den ** bereits wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, welche er zumindest teilweise, mehrmals nach Widerruf bedingter Strafnachsichten, auch verbüßt hat. Die Begehung des dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Vermögensdelikts im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in führender Beteiligung (Urteil des Landesgerichtes Korneuburg zu **) trotz mehrmaliger Hafterfahrung zeigt, dass der bloß teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe auch in Verbindung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht ausreicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden