Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2025, GZ **-12.2,sowie dessen (implizite) Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Verena Lechner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juni 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe als Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. Februar 2026, AZ **, rechtskräftig seit 17. Februar 2026, verhängt und auf sechzehn Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gleichzeitig gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2021 zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen .
Darauf wird der Angeklagte mit seiner (impliziten) Beschwerde verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (I./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II./), (richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./; siehe RIS-Justiz RS0118718) sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des (zu ergänzen:) § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 148a Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2021 zu GZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 5. Juli 2025 in **
I./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar
A./ B* deren Geldbörse im Wert von 30 Euro;
B./ durch Einbruch, C* Bargeld in Höhe von 2.900 Euro, indem er unter Verwendung der in Punkt II./A./ genannten entfremdeten Bankomatkarte des C* und unter Eingabe des auf einem Zettel niedergeschriebenen Pincodes, mithin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, eine Bargeldbehebung am Automaten vornahm;
II./ im Zuge der in Punkt I./A./ genannten Tathandlung sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht alleine verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte des C*, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
III./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1. die ** Jahreskarte des C*;
2. die E-Card der B*;
IV./ mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, C* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusst hat, indem er unter Verwendung der in Punkt II./A./ genannten entfremdeten Bankomatkarte in den nachgenannten Geschäften Zahlungen mittels NFC unter entsprechender Belastung des Kontos des Genannten durchführte und zwar
A./ in acht Angriffen in der Trafik D* in Höhe von insgesamt 302,10 Euro;
B./ in der Trafik E* in Höhe von 132,80 Euro;
C./ in der Trafik F* in Höhe von 217,60 Euro;
D./ im Bekleidungsgeschäft G* in Höhe von 24,99 Euro;
E./ in einer ** Filiale in ** in Höhe von 132 Euro.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Tatwiederholung beim betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch hingegen als erschwerend.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit (im Zweifel) umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 12.1, 13), in der Folge jedoch unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie dessen (implizite) Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB gefassten Beschluss.
Auf seine Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die unausgeführt gebliebene Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt, unterzog doch die Erstrichterin die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Die Konstatierungen zum objektiven Tathergang stützte sie in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unbedenklich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen C* und B*, aus denen auch Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Tathandlung zu I./A./ gezogen werden konnten. Auch mit Blick auf die zeitliche und örtliche Nähe der beiden Tatorte bzw Tathandlungen zu I./A./ und IV./A./ (ON 2.8, 4) verwarf die Erstrichterin die – teils inkonsistenten und lebensfremden (US 6) - Angaben des Angeklagten, wonach ihn eine unbekannte slowakische Frau unter Aushändigung ihrer Bankomatkarte (Anm: die Bankomatkarte lautete auf C*) samt Zettel mit PIN Code um eine Bankbehebung (bei einem Kontostand von 112.000 Euro; ON 12.11, 4) sowie die zu IV./ dargestellten „Einkäufe“ gebeten haben soll, zurecht als bloße Schutzbehauptungen (US 6). Die Konstatierungen zur jeweiligen Schadenshöhe konnte die Erstrichterin auf die unbedenklichen Abbuchungsbelege des Bankkontos lautend auf C* und den Abschlussbericht der PI ** (ON 2) stützen. Dass der Angeklagte die Geldbehebung zu I./B./ sowie die Bezahlungen zu IV./ tätigte, räumte dieser selbst ein und werden diese Angriffe teils auch durch Videoaufnahmen belegt (ON 2.19).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem jeweiligen objektiven Tatgeschehen (US 7; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452).
Die Berufung wegen Strafe ist hingegen berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Berufungswerber zwischenzeitig mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. Februar 2026, AZ **, rechtskräftig seit 17. Februar 2026, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt (Tatzeitpunkt: 10. September 2025) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Auf den Umstand, dass die vom verfahrensgegenständlichen Schuldspruch umfassten Taten nach der Zeit ihrer Begehung in dem genannten Verfahren abgeurteilt hätte werden können, ist (auch im Rechtsmittelverfahren) Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090964; RS0090926; RS0090610; RS0112524).
Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der solcherart vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vorurteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425).
Auch mit Blick darauf sind die von der Erstrichterin im Übrigen vollständig erfassten und zutreffend gewichteten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass das im Verfahren des Bezirksgericht Favoriten abgelegte Geständnis sowie die dort (bloß) versuchte Tatbegehung als mildernd zu werten sind, hingegen zusätzlich zu den drei vom Erstgericht herangezogenen einschlägigen (österreichischen) Vorstrafen vier weitere – wenn auch etwas länger zurückliegende – einschlägige (slowakische) Vorverurteilungen als erschwerend ins Gewicht fallen (siehe die im Rechtsmittelverfahren zu ON 8 im BS-Akt eingeholte slowakische ECRIS-Auskunft). Weiters ist das Zusammentreffen von konkret sechs Vergehen als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0090848; RS0118718).
Ergänzend schuldaggravierend im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 StGB wirkt sich – trotz (teilweise) gleichzeitigen Widerrufs (RIS-Justiz RS0111324) - die Tatbegehung während offener Probezeit aus (RIS-Justiz RS0090954; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 10).
Auch gehen aus der Aktenlage keine weiteren Milderungsgründe hervor.
Ausgehend von der (auch unter Berücksichtigung des Vorurteils) ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die bei einem Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 148a Abs 3 StGB iVm § 39 Abs 1 StGB) vom Erstgericht verhängte Sanktion unter Bedachtnahme auf die im zwischenzeitig ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Favoriten verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten als etwas erhöht, sodass sie auf das spruchgemäße, schuld- und tatangemessene Maß herabzusetzen ist.
Aufgrund der mehrfachen, einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafenbelastung scheitert die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß §§ 43ff StGB an der dafür notwendigen Annahme zukünftigen Wohlverhaltens.
Zur (impliziten) Beschwerde:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (siehe 12 Os 85/19w). Das Oberlandesgericht hat daher zufolge Abänderung des Strafausspruchs zugleich auch den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss aufzuheben, eine neue Entscheidung zu treffen und den Angeklagten mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen (vgl 12 Os 85/19w mwN, 13 Os 136/11s ua).
Der mehrfache Rückfall des Berufungswerbers in einschlägige Delinquenz und seine mangelnde Bereitschaft, sich sozialkonform zu verhalten, erfordern es spezialpräventiv dringend, auch die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2021 zu GZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht (Strafteil von zwölf Monaten Freiheitsstrafe) zu widerrufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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