Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. inOswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch die Rast&Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2025, W184 1314331-4/26E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23. September 2022-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet abgewiesen.
3 Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2022/21/0205, behob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis vom 23. September 2022, weil das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung nicht hinreichend darauf Bedacht genommen hatte, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen ist und über eine langjährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet verfügt. Hierzu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest:
„Mit der demnach vorliegend maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hat sich das BVwG in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt. Das ist zwar bei Begehung des Verbrechens des schweren Raubs nicht auszuschließen, hätte aber eine eingehendere Auseinandersetzung mit allen Umständen dieses Falles, der insbesondere durch das junge Alter des Revisionswerbers gekennzeichnet ist, und der Bewertung dieser Umstände unter dem genannten Gesichtspunkt erfordert. Es wurden nämlich sämtliche Straftaten vom Revisionswerber als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen und der der Verurteilung wegen schweren Raubs zugrunde liegende Tatzeitraum (Jänner 2017) lag im Entscheidungszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurück. Zwar trifft der Vorwurf des BVwG, der Revisionswerber sei trotz Verspürens des Haftübels wieder rückfällig geworden zu, allerdings wäre auch zu beachten gewesen, dass die letzte, im April 2021 vom Revisionswerber begangene, nur bezirksgerichtlich strafbare Tat kein Gewaltdelikt betraf und nicht ohne Weiteres geeignet ist, daraus eine Fortsetzung des zuvor gezeigten Gewalt- und Aggressionspotentials abzuleiten [...].“
4 Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - neuerlich als unbegründet ab. Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-(teils disloziert) fest, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Nach der Abweisung zweier für ihn von seiner gesetzlichen Vertreterin gestellter Anträge auf internationalen Schutz habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 2013 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen. In der Folge habe der Revisionswerber zwischen 2014 und 2018 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und ab 2018 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt.
6 Der Revisionswerber habe in Österreich die Pflichtschule besucht und eine Lehre begonnen, die er allerdings nicht abgeschlossen habe. In näher genannten Zeiträumen zwischen 2018 und 2021 sei er (zum Teil geringfügig) beschäftigt gewesen oder habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Der Revisionswerber spreche sehr gut Deutsch, beherrsche aber auch die albanische Sprache. In Österreich lebten seine Eltern und Geschwister sowie Tanten und Onkel. Im Kosovo verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte.
7 Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 2016, vom 30. Dezember 2016 und vom 24. März 2017 sei der Revisionswerber-jeweils als Jugendstraftat-wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1 und § 224 StGB, versuchten Diebstahls nach § 15 und § 127 StGB, versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 15 und § 136 Abs. 1 und 2 StGB, versuchten Diebstahls durch Einbruch mit Waffen nach § 12 dritter Fall, § 15, § 127 und § 129 Abs. 1 Z 1 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, (abermals) versuchten Diebstahls nach § 15 und § 127 StGB sowie schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen in der Dauer von drei, vier und 20 Monaten verurteilt worden.
8 Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. November 2020 und vom 30. Dezember 2020 und des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20. Jänner 2022 sei der Revisionswerber-jeweils als junger Erwachsener-wegen Diebstahls durch Einbruch mit Waffen nach § 127 und § 129 Abs. 1 Z 1 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, Diebstahls nach § 127 StGB, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB, versuchter Körperverletzung nach § 15 und § 83 Abs. 1 StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie Betruges nach § 146 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 17, vier und drei Monaten verurteilt worden.
9 Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 13. November 2024 sei der Revisionswerber schließlich wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 7. März 2024 ein Säckchen Cannabis zum persönlichen Gebrauch bei sich gehabt habe. Zudem habe er am 14. Juli 2024 einer Person auf der Straße mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen und ihr, als sie am Boden lag, gegen den Körper getreten, wodurch sie eine Prellung des linken Daumenballens, eine beidseitige Prellung des Kiefers, eine Schädelprellung, eine Prellung des Ellenbogens links, eine Abschürfung am Knie und vier kleine Wunden an der linken Wangenschleimhaut sowie leichte Schmerzen für zumindest 14 Tage erlitten habe.
10 Zudem lägen drei Straferkenntnisse vom 23. Juli 2019, vom 14. September 2020 und vom 15. Oktober 2020 vor, mit denen der Revisionswerber unter anderem wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung und wegen aggressiven Verhaltens bestraft worden sei.
11 In seinen rechtlichen Erwägungen ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, dass die Verurteilungen des Revisionswerbers ein „sich intensivierendes strafrechtswidriges Verhalten“ erkennen ließen, welches bereits im Jahr 2016 begonnen habe und trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen, trotz des verspürten Haftübels und trotz des familiären Umfelds in Österreich bis zur Verurteilung im Jahr 2024 fortgesetzt worden sei. Zugleich zeige sich aus den Verurteilungen des Revisionswerbers dessen erhöhtes Gewalt- und Aggressionspotential. Da noch kein längerer Wohlverhaltenszeitraum vorliege und der Revisionswerber auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 31. August 2022 keine Reue gezeigt habe, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
12 Im Rahmen der Interessenabwägung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber zwar in Österreich geboren sei, sich sodann aber über mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, bis sein Aufenthalt durch die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Jahr 2014 legalisiert worden sei. Wiewohl sein 20 Jahre andauernder Aufenthalt gewichtig in die Entscheidung miteinzubeziehen sei, könne seine Aufenthaltsverfestigung angesichts der manifestierten Gefährlichkeit nicht als Indiz für eine fehlende Wiederholungsgefahr angesehen werden. Dem Revisionswerber, der in Österreich keine ausgeprägte gesellschaftliche Integration aufweise, sei es zumutbar, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen, wo Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten zu und mit seiner in Österreich lebenden Familie bestünden.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
14 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
15 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber sowohl gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose als auch gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung, wozu er geltend macht, dass im fortgesetzten Verfahren keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt worden sei.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.2.2026, Ra 2024/21/0096, Rn. 15).
17 Wie sich aus der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses vom 29. Jänner 2025 ergibt, war das BVwG im fortgesetzten Verfahren gehalten, sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in Fällen wie dem vorliegenden typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt.
18 Da zwischen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im ersten Rechtsgang und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses ein Zeitraum von beinahe drei Jahren vergangen war und auf dem Boden der Feststellungen des BVwG zu den Straftaten des Revisionswerbers nicht von einem „eindeutigen Fall“ im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ausgegangen werden durfte, hätte diese Beurteilung vorausgesetzt, dass sich das BVwG im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (neuerlich) einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft.
19 Die Erforderlichkeit einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung wird auch dadurch indiziert, dass das BVwG in seinem nunmehr angefochtenen Erkenntnis neben den bisherigen Verurteilungen des Revisionswerbers eine weitere-nach Erlassung seines Erkenntnisses im ersten Rechtsgang erfolgte-strafgerichtliche Verurteilung vom 13. November 2024 miteinbezog, die es in seinen Erwägungen zur Gefährdungsprognose und zur Interessenabwägung zugrunde legte, ohne den Revisionswerber dazu anzuhören.
20 Wenngleich aus der festgestellten Verurteilung vom 13. November 2024 abzuleiten ist, dass der Revisionswerber neuerlich (nunmehr als Erwachsener) ein strafbares Verhalten gesetzt hat, hätte sich das BVwG in Bezug auf die Verantwortung des Revisionswerbers zu seinem Verhalten-in Anbetracht des seither vergangenen Zeitraumes-nicht alleine auf seine Aussagen in der im ersten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverhandlung stützen dürfen, um daraus die fehlende Reue des Revisionswerbers abzuleiten.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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