Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2026, GZ **-11, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 25. November 2025 (ON 1.5) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 4. November 2025 (ON 1.7), mit der der - die Anlegung von Handfesseln anlässlich seiner Ausführung am 13. Oktober 2025 zum Verwaltungsgericht Wien beanstandenden - Beschwerde des Genannten vom 20. Oktober 2025 (ON 1.2) nicht stattgegeben worden war, nicht Folge.
Das Vollzugsgericht ging - wortwörtlich wiedergegeben - von folgendem Sachverhalt aus:
A*, der dazu neigt, sich hoheitlichen Anordnungen nicht widerstandslos zu beugen, und dessen Strafregisterauskunft 16 Einträge (zwei davon unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung) vorwiegend wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (§ 125 StGB; § 127 StGB; 146 ff StGB) und gegen die Rechtspflege (§ 297 Abs 1 StGB; § 288 Abs 1 und 4 StGB), aber auch gegen die Staatsgewalt und im Zusammenhang damit gegen Leib und Leben (§§ 269 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB; §§ 270 Abs 1, 89 StGB) aufweist und dessen Verurteilungen fast allesamt aus andere-täuschendem-Verhalten resultieren, verbüßt derzeit - mit einem errechneten Entlassungszeitpunkt am 3.7.2028 - in der Justizanstalt Wien-Simmering eine 3-jährige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB sowie eine 3-monatige Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB, deren bedingte Nachsicht zugleich widerrufen wurde, im Normalvollzug (hg. Urteil vom 28.5.2024 zu AZ B*).
Dem Schuldspruch dieser derzeit in Vollzug befindlichen Freiheitsstrafe liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in **
I./ am 19.08.2021 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitete, die diesen am Vermögen schädigte, indem er sich diesem und seinen Verwandten gegenüber als Rechtsberater ausgab und versprach, den inhaftierten Bruder des C* gegen eine Leistung von EUR 2.000,- aus der Untersuchungshaft zu holen, woraufhin dieser die geforderte Summe bezahlte;
II./ am 25.6.2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens D* fremde bewegliche Sachen, nämlich 3 Flaschen Mineralwasser sowie 2 Flaschen grüner Veltliner im Gesamtwert von EUR 7,23,- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, indem er die Ware in seinem Rucksack versteckte und die Kasse ohne zu bezahlen passierte, wobei die Tatvollendung infolge Betretung unterblieb;
III./ am 15.3.2024
A./ E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er gegenüber den einschreitenden Beamten wahrheitswidrig angab, E* habe ihn am Hals gepackt und an die Wand gedrückt und dabei gesagt, dass er die Anzeige gegen den Cousin des E* zurückziehen solle, ansonsten werde E* ihn erwürgen und den Hals umdrehen;
B./ in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, und zwar durch die Aussage vor Polizeibeamten der PI F* im Ermittlungsverfahren **, indem er die zu Pkt. III./A./ angeführten Anschuldigungen wiederholte.
A* wurde hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB – also als Rückfallstäter bei zudem raschen Rückfall – zu der vorerwähnten Freiheitsstrafe verurteilt. Das von ihm bekämpfte erstinstanzliche Urteil vom 28.5.2024 erwuchs nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 26.8.2024 in Rechtskraft. Sein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 5 Abs 1 StVG wurde mit - nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beim Oberlandesgericht Wien – am 18.2.2025 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 19.12.2024 abgelehnt (e.h. Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an den Beschwerdeführer am 7.1.2025) und musste A*, der die Strafe nicht aus eigenen Stücken angetreten hatte und auch nicht zum Strafantritt vorführbar war, letztlich zur Vorführung zum Strafantritt ausgeschrieben werden. Am 3.4.2025 konnte Genannter sodann verhaftet werden und befindet er sich seitdem in der Justizanstalt Wien-Simmering, aus der er kurz nach seiner Einlieferung (erstmals) am 4.4.2025 mit angelegten Handfesseln in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zur Medikamenteneinstellung ausgeführt wurde.
Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund einer Meldung vom 19.8.2025 ein Ordnungsstrafverfahren (GZ: **) wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Geschäftsverbot eingeleitet, und damit einhergehend ein Ansuchen auf Übernahme in den gelockerten Vollzug abgelehnt, wobei das Ordnungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und das Rechtsmittelverfahren zu hg ** anhängig ist (Beschlussfassung vom 11.2.2026).
Bei seiner insgesamt zweiten Ausführung am 13.10.2025 in das Verwaltungsgericht Wien wurde über Anordnung von AbtInsp G* als Sicherheitsmaßnahme gemäß § 103 Abs 2 Z 5 StVG die Anlegung von Handfesseln vor dem Körper angeordnet und A* in Begleitung eines Justizwachbeamten zur Verhandlung vorgeführt. Dieser Anordnung legte der Stellvertretende Wachzimmerkommandant mangelndes Wohlverhalten während der Haft im Zusammenhalt mit der Tatsache des erst kürzlich vor der Ausführung abgelehnten gelockerten Vollzuges und des Verdachtes des Verstoßes gegen das Geschäftsverbot, aber auch den Umstand des nicht selbständigen Strafantritts zu Grunde und wurde auch auf die mehrfach begangenen Gewaltdelikte des A* mit tätlichem Angriff auf einen Beamten Bedacht genommen. In Anbetracht des Umstandes, dass A* – abgesehen von der ersten Ausführung unmittelbar nach seiner Verhaftung und Einlieferung - noch keine Ausführung im geistig und körperlichen Normalzustand absolviert hatte, war sein Verhalten außerhalb der Justizanstalt für AbtInsp G*, der die benötigten Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen hatte, die den Betroffenen zwar am geringsten beeinträchtigen, aber den Zweck der Sicherheitsmaßnahmen hinreichend erfüllen, mangels Erprobung noch nicht bekannt. Die gegen diese Anordnung und Vorgehensweise von A* erhobene Beschwerde vom 20.10.2025 (ON 1.2) wurde mit am 11.11.2025 verkündeter und ausgefolgter - dem Anstaltsleiter zurechenbarer - Entscheidung vom 4.11.2025 unter Verweis auf sich aus der bisherigen Führung in der Anstalt ergebende konkrete Anhaltspunkte für ein gewaltbereites Verhalten gegenüber Vollzugsorganen, die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens und Ablehnung der Übernahme in den gelockerten Vollzug sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt abgelehnt, zumal von einer bei der Ausführung auf Grund des unmittelbaren Kontaktes mit dem Eskortebeamten erhöhten Belastungssituation und damit einhergehend einem Risiko eines tätlichen Angriffs auf den begleitenden Beamten ausgegangen wurde (ON 1.7 und ON 1.4) und richtet sich die am 25.11.2025 in der Direktion der Justizanstalt Wien-Simmering eingelangte Beschwerde des A* vom 25.11.2025 dagegen (ON 1.5).
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus wie folgt:
Beweiswürdigend stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die teilweise in Klammerzitat bei einzelnen Feststellungen angeführten Fundstellen im Akt sowie auf die von der Justizanstalt Wien-Simmering anlässlich der nachvollziehbaren Berichterstattung vom 10.12.2025 (ON 1.6) anher übermittelten Verfahrensunterlagen, nämlich insbesondere die Stellungnahme des AbtInsp G* vom 23.10.2025, in der dieser die Erwägungen für seine Anordnung zur Anlegung von Handfesseln bei der Ausführung vom 13.10.2025 darlegte (ON 1.3). Dass der Beschwerdeführer am 13.10.2025 in Zivilkleidung unter Anlegung von Handfesseln vor dem Körper in das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt wurde ist unstrittig und wurde der in der Stellungnahme der Anstaltsleitung vom 10.12.2025 erwähnte Umstand, dass die Vorführung in Begleitung eines Justizwachbeamten durchgeführt wurde, vom Beschwerdeführer genauso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass es sich dabei um seine insgesamt erst zweite Ausführung handelte. Die Konstatierungen zum anhängigen Ordnungsstrafverfahren stützen sich auf den Bericht der Anstaltsleitung im Zusammenhalt mit dem hg zu ** anhängigen Beschwerdeverfahren und ist die diesbezüglich bestreitende Verantwortung des A* nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Konstatierungen zum strafrechtlich massiv getrübten Vorleben, den Vollzugsdaten sowie zum Inhalt und Gang des hg Verfahrens B* stützen sich auf die Einsichtnahme in die eingeholte Strafregisterauskunft (ON 3), den IVV-Auszug (ON 7) und den beigeschafften erwähnten Akt. Aus den beigeschafften hg Akten ** und ** ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer am 14.4.2001 während Strafvollzuges einen Justizwachebeamten durch mehrfache Faustschläge an seiner Visitierung zu hindern versucht und dadurch verletzt hatte sowie diesen Strafvollzugsbediensteten sodann in einem Schreiben an das Rechtsbüro der Justizanstalt wissentlich falsch der Körperverletzung an ihm im Zuge der Visitierung bezichtigt hatte und am 19.9.2016 nicht nur durch mehrfaches Einfahren in Kreuzungen bei Rotlicht in alkoholisiertem Zustand die körperliche Sicherheit anderer gefährdet hatte, sondern auch während der Durchführung einer Verkehrskontrolle der amtshandelnden Polizeibeamtin einen Stoß gegen den Oberkörper versetzt hatte. Dass A* dazu neigt hoheitliche Akte nur schwer akzeptieren zu können, ergibt sich aus den in den drei genannten Verfahren erliegenden zahlreichen Rechtsmittel des Genannten und ist außerdem bereits gerichtsbekannt.
Rechtlich erwog das Erstgericht nach korrekter Darstellung der Rechtslage – zusammengefasst wiedergegeben -, dass sich der Anstaltsleiter mit der zur Anordnung der Handfesselung erfolgten Prognoseentscheidung des Abt.Insp. G* auseinandergesetzt und aufgrund der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens, der Ablehnung der Übernahme in den gelockerten Vollzug sowie der rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt dessen Einschätzung nicht als rechtswidrig erachtet habe. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung gestandenen Rechtsmitteln nicht aus eigenen Stücken die Strafhaft angetreten habe und zunächst auch nicht zum Strafantritt vorführbar gewesen sei, sondern sogar zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen sowie mit Blick auf sein manipulatives Wesen, sei jedenfalls von der Gefahr einer Flucht während der Ausführung auszugehen gewesen. Hinzu komme, dass sich aus den - wenngleich bereits länger zurückliegenden - Vorstrafen ergebe, dass der Beschwerdeführer durchaus dazu neige, tätlich gegen Beamte als Autoritätspersonen vorzugehen. Es sei dem Anstaltsleiter in diesem Zusammenhang durchaus beizupflichten, dass der während einer Ausführung bestehende unmittelbare Kontakt mit dem Eskortebeamten eine erhöhte Belastungssituation für den Strafgefangenen dargestellt und daher die Gefahr eines tätlichen Angriffs auf den begleitenden Beamten in sich geborgen habe, womit auch ein beträchtliches Risiko für die Sicherheit insgesamt einhergehe. Soweit A* moniere, dass die angeführten Vorstrafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen tätlichen Angriffs auf einen Beamten bereits 20 bzw 10 Jahre zurücklägen, sei dem entgegenzuhalten, dass er in der Zwischenzeit wiederholt mehrjährige Freiheitsstrafen zu verbüßen gehabt habe und sich in seinen zahlreichen Verurteilungen durchaus auch weitere wegen Aggressionsdelikten fänden (wegen §§ 125; 105 Abs 1 StGB).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*. Soweit für den Verfahrensgegenstand relevant, moniert er - zusammengefasst wiedergegeben -, dass die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Seidl befangen sei, da sie in einem Strafverfahren gegen seine Person beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ **, als Tatrichterin fungiert habe. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Es handle sich allerdings um ein klassisches Fehlurteil, was ihm etwa mehrere Anstaltsleiter bestätigt hätten.
Das Erstgericht gehe zu Unrecht von der Notwendigkeit der Handfesselung während der Ausführung am 13. Oktober 2025 aus. Im nunmehrigen Strafblock verbüße er zum Verfahren AZ H* (ergänze: des Landesgerichts für Strafsachen Wien) eine Strafe, wobei sich das Strafverfahren im Wiederaufnahmestatus befinde, weil das betreffende Exekutionsverfahren zum damaligen Zeitpunkt bereits tatsächlich eingestellt gewesen sei. Bezüglich des Strafverfahrens zu AZ B* (ergänze: des Landesgerichts für Strafsachen Wien) werde noch bis zum 3. April 2025 zugewartet und sodann ebenso ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. In diesem Verfahren wäre eine nachvollziehbare faire Verurteilung von neun Monaten Freiheitsstrafe geboten gewesen. Der Straftatbestand nach §§ 288, 297 StGB sei „zu Unrecht ergangen“. Überdies hätte ihn der Verfahrenshilfeverteidiger wegen Befangenheit gar nicht vertreten dürfen. Es wäre daher nicht notwendig gewesen, diese Verurteilungen im nunmehr bekämpften Beschluss zu erwähnen.
Gegen das erwähnte Ordnungsstraferkenntnis der Justizanstalt Wien-Simmering habe er fristgerecht Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien erhoben, sodass diese als Rechtfertigungselement für die Fesselung untauglich sei.
Seine Vorverurteilungen würden nichts an seiner nicht vorhandenen Gewaltbereitschaft ändern. Die vom Erstgericht angeführten zwischenzeitig langjährig verbüßten Haftstrafen seien nicht wegen Gewalttaten erfolgt. Er sei während bisheriger Haftstrafen stets zumindest teils im gelockerten Vollzug, auf Freigang und in Außenstellen von Justizanstalten untergebracht gewesen. Das IVV weise auch keinen Fluchtvermerk auf. Der Umstand, dass er die Haftstrafe nicht selbst angetreten, sondern polizeilich ausgeforscht worden sei, könne per se keine Fluchtgefahr begründen. Selbst eine Hauptverhandlung am Landesgericht Wiener Neustadt habe er im Rahmen eines Ausgangs besucht und sei er mit dreieinhalb Jahren Haft „im Rucksack“ wieder von alleine in die Justizanstalt Wels zurückgekehrt. Auch während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt sei er zwei Mal auf Ausgang gewesen und wieder rechtzeitig eingerückt. Fluchtgefahr könne keinesfalls angenommen werden, ebensowenig ein Angriff. Fragwürdig sei, wieso der ausführende Strafvollzugsbeamte Insp. I* nicht im Ermittlungsverfahren zur Fesselung befragt worden sei, denn es obliege letztlich immer dem ausführenden Strafvollzugsbeamten den Gefangenen zu fesseln (ON 13).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Vorauszuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer nach den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen kein Ablehnungsrecht wegen behaupteter Befangenheit/Ausgeschlossenheit eines Entscheidungsorgans zukommt. Vielmehr sieht der die Befangenheit von Verwaltungsorganen regelnde § 7 AVG vor, das sich diese der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn einer der Fälle des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG vorliegt. Für ein derartiges Vorgehen bestand und besteht aber kein Anlass, weil die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen keine Befangenheit zu begründen vermag ( Drexler/Weger, StVG 5 § 18 Rz 3; Pieber in WK 2StVG § 18 Rz 4; vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025,Ra 2025/11/0007, vom 21. März 2025, Ra 2025/17/0019; vgl auch Hengstschläger/Leeb , AVG§ 7 Rz 14 f; OLG Wien zuletzt AZ 32 Bs 285/25h). Es liegen sohin keine Gründe vor, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen, weshalb auch ein Ausschlussgrund nach § 18 Abs 3 Z 2 StVG nicht vorliegt.
Sein – im Verfahren bislang nicht vorgekommenes - Vorbringen, im Vollzug anderer Haftblöcke teils im gelockerten Vollzug, im Freigang oder in Außenstellen von Justizanstalten angehalten gewesen zu sein, verschlägt, weil Neuerungen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien unbeachtlich sind (vgl OLG Wien in ständiger Rsp; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Aus welchen Gründen das Erstgericht die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ H* und AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht berücksichtigen hätte dürfen, vermag die Beschwerde nicht zu erklären.
Weiters ging das Erstgericht ohnedies nicht von der Rechtskraft des in Rede stehenden Ordnungsstraferkenntnisses aus (BS 4) und bezog dieses Verfahren auch nicht in sein Gesamtkalkül ein (BS 8).
Soweit A* moniert, dass aus dem Umstand, die Haftstrafe nicht selbst angetreten zu haben, nicht per se eine Fluchtgefahr abgeleitet werden dürfe, ist anzumerken, dass das Erstgericht seine Prognose zur Fluchtgefahr ohnehin nicht isoliert auf diesen – im Übrigen massiv gegen A* sprechenden - Umstand gestützt hat, sondern diese Schlussfolgerung bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensergebnisse - insb etwa auch dessen manipulatives Wesen - getroffen hat.
Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer im Ergebnis eigene - auf für ihn sprechende Umstände beschränkte - beweiswürdigende Erwägungen an. Damit vermag er jedoch die sorgfältige Begründung des Erstgerichts, das auch seine weiteren Feststellungen nachvollziehbar aus aktenkundigen Umständen ableitete und sein Kalkül nicht etwa isoliert auf die Vorstrafen des Verurteilten stützte, nicht zu erschüttern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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