Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 20. Juli 2026, GZ BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* B* verbüßt derzeit eine mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2025 zu AZ Hv* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie den fünfmonatigen Strafrest einer zugleich widerrufenen bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in der Justizanstalt ** (ON 2.2). Dem liegt zugrunde, dass er in ** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
Die Hälfte der Strafzeit hatte er am 19. März 2026 erreicht, Zwei-Drittel-Stichtag war der 22. Juni 2026. Das Strafende fällt aus derzeitiger Sicht auf den 20. Dezember 2026 (ON 2.2).
Zuletzt hat das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 12. Mai 2026 die bedingte Entlassung des B* abgelehnt (ON 3), was dieses Rechtsmittelgericht mit Entscheidung vom 20. Mai 2026 bestätigte (ON 4).
Seinen neuerlichen Antrag vom 6. Juli 2026 (zum zeitlichen Aspekt: Pieberin WK-StGB² § 152 StVG Rz 33), ihn bedingt zu entlassen (ON 2.5), wies das Erstgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2026 unter Hinweis auf spezialpräventive Hinderungsgründe ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die noch im Rahmen der Anhörung erhobene und nicht näher ausgeführte Beschwerde des B* (ON 5.1, 2).
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist nach § 46 Abs 1 StGB einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Hoffnung lässt sich aber beim Beschwerdeführer in Anbetracht seines kriminellen Vorlebens nicht mehr begründen. Denn weder zurückliegende bedingte Entlassungen aus einer (zuletzt immerhin 15-monatigen) Freiheitsstrafe (ON 4.2 und ON 4.5 des Bs-Akts) noch die damit jeweils verbundene Anordnung von Bewährungshilfe haben ihn davor bewahrt, zum wiederholten Mal (vgl den Urteilszeitpunkt zu Pos 05 der Strafregisterauskunft [ON 4.3 des Bs-Akts] und den Beginn des Tatzeitraums zu Pos 06 der Strafregisterauskunft [ON 4.4 des Bs-Akts], den Zeitpunkt der bedingten Entlassung zu Pos 06 der Strafregisterauskunft [ON 4.5 des Bs-Akts] und den Tatzeitpunkt zu Pos 07 der Strafregisterauskunft [ON 4.6 des Bs-Akts] sowie das Vollzugsdatum zu Pos 07 der Strafregisterauskunft [ON 2.6, 3] und den Beginn des Tatzeitraums zu der diesem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung) bei offener Probezeit und zuletzt sogar nach § 39 Abs 1 StGB qualifiziert rasch rückfällig zu werden, wobei sich die diesem Vollzug zugrunde liegenden, während eines Zeitraums von sechs Tagen begangenen drei Taten in ihrer Intensität kontinuierlich gesteigert haben.
Vor diesem Hintergrund können weder die (ohnehin nicht belegten) Beteuerungen des Rechtsmittelwerbers, nach Entlassung eine Arbeit aufnehmen zu können (ON 5.1, 1), noch sein in letzter Zeit (nach der Verhängung einer Ordnungsstrafe noch im September 2025 [ON 2.9]) ordentliches Vollzugsverhalten (vgl ON 2.10, 2) seiner Beschwerde zu einem Erfolg verhelfen.
Der dem Erstgericht (nach dem Akteninhalt) unterlaufene Verfahrensfehler, nicht (zumindest) in die Entscheidung über die mit dem Anlassurteil widerrufene bedingte Entlassung und das dem damaligen Strafvollzug zugrunde liegende Urteil Einsicht zu nehmen (vgl § 152 Abs 2 StVG; RIS-Justiz RS0127594; Pieberin WK-StGB² § 152 StVG Rz 9; zur möglichen Konsequenz: OLG Wien 19 Bs 59/26d, 30 Bs 31/26t), wurde übrigens im Einzelfall im Rechtsmittelverfahren saniert (ON 4.4 und ON 4.5 des Bs-Akts; vgl dazu Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 15).
Es bleibt daher bei der Ablehnung der bedingten Entlassung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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