Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 24. April 2026, GZ **-147, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Initial wird zum Verfahrensgang auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2026, AZ 17 Bs 37/26d (ON 129), verwiesen, mit welchem der Beschwerde des A* (ON 124) gegen den einen ihm nach § 39 SMG gewährten Aufschub widerrufenden Beschluss des Erstgerichts (ON 116) nicht Folge gegeben wurde:
Der elf Mal (in Österreich, Deutschland und Bulgarien) einschlägig vorbestrafte am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* wurde mit am 8. April 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 2. April 2025 (ON 57.3) wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB (Wechselgeldbetrug in 25 Angriffen), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach Einholung eines Gutachtens der gerichtspsychologischen Sachverständigen Mag.Dr. B* (ON 66) wurde ihm mit Beschluss vom 20. Juni 2025 (ON 72) gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub für zwei Jahre gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Maßnahme in der Dauer von sechs Monaten, bei der auch seine Abhängigkeit von Alkohol und Spielsucht behandelt wird, mit begleitenden Harnkontrollen zur Überprüfung der Suchtmittelfreiheit und einer daran anschließenden, zumindest zwei Jahre lang dauernden ambulanten psychotherapeutischen Maßnahme im Einzel-und im Gruppensetting, begleitet von regelmäßigen Harnkontrollen zur Überprüfung der Suchtmittelfreiheit zu unterziehen [vgl aber die Frist des § 39 Abs 1 SMG, RIS-Justiz RL0000124, und somit die längstmögliche Dauer des Aufschubs bis April 2027].
[…]
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2026 (ON 116) widerrief das Erstgericht den Aufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG.
Anzumerken ist, dass A* in diesem Verfahren seit Dezember 2024 (siehe ON 33) von Rechtsanwalt Mag. Hirsch als Wahlverteidiger vertreten war. Die Beschwerde ON 124 wurde von den Rechtsanwälten Dr. Sommerbauer/DDr. Dohr als Wahlverteidiger eingebracht, die sich auf eine erteilte Vollmacht beriefen. Eine von Mag. Hirsch eingebrachte (weitere) Beschwerde (ON 128) zum selben Beschluss konnte vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigt werden (siehe ON 130). Eine Vollmachtskündigung oder Anzeige eines Vollmachtswechsels ist dem Akt nicht zu entnehmen, beide Vollmachtsverhältnisse sind aufrecht.
Sodann stellte B* durch seinen Verteidiger Mag. Hirsch am 25. Februar 2026 einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit (aufgrund von Panikattacken) nach § 5 StVG (ON 134), den das Erstgericht – nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. C* vom 8. April 2026 (ON 146.2), das Mag. Hirsch auch zur Äußerung zugestellt wurde (ON 146.4 bzw Zustellnachweis) – mit dem angefochtenen Beschluss (ON 147) abwies. Im Zuge der Gutachtenserstattung wies das Erstgericht sogar beide ausgewiesene Wahlverteidiger auf diesen Umstand hin und ersuchte um unverzügliche Kontaktaufnahme mit A*, weil dieser zur vereinbarten Befundaufnahme mit der Sachverständigen nicht erschienen war (ON 142), was freilich unbeantwortet blieb. Der hier angefochtene Beschluss wurde mit Verfügung vom 24. April 2026 (ON 149) dann dem Verteidiger („Vert“) zugestellt, und zwar am 27. April 2026 an Dr. Sommerbauer/DDr. Dohr (siehe Zustellnachweis). Am 27. April 2026 verfügte das Erstgericht die Zustellung auch an Mag. Hirsch, von der Gerichtsabteilung wurde selbentags zwei Mal an Verteidiger Dr. Sommerbauer/DDr. Dohr zugestellt und am 12. Mai 2026 an Mag. Hirsch (ON 152).
A* befindet sich übrigens zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (neuerlich wegen des Verdachts gewerbsmäßigen Betrugs) in Untersuchungshaft, eine Hauptverhandlung ist für 3. Juni 2026 anberaumt (siehe ON 143).
Am 26. Mai 2026 langte eine Beschwerde des B* durch Wahlverteidiger Mag. Hirsch (ON 155) gegen den Beschluss vom 24. April 2026 (ON 147) ein, die sich als verspätet erweist.
Nach § 58 Abs 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen. Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen Vollmacht (Abs 2). Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde (Abs 3).
Die Zustellung wurde somit am 27. April 2026 bewirkt, und erweist sich die erst am 26. Mai 2026 eingebrachte Beschwerde als verspätet (§ 88 Abs 1 StPO), weshalb sie zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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