Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 21. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weiterer Angeklagter wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Angeklagten B *wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Dezember 2025, GZ **-50.7, sowie über die implizit erhobene Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Stefan Traxler durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch zu einem Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig sah das Erstgericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteilen des Bezirksgerichts Mödling vom 21. Jänner 2025, AZ C*, und vom 26. August 2025, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit jeweils auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben am 23. November 2025 am Bahnhof in **
A./ A* und E* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen von Wert, insbesondere Bargeld, dem F* mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Diebstahl durch Einbruch in ein Behältnis zu begehen suchten, indem sie abwechselnd mit festen Tritten und Anwendung von erheblicher Körperkraft den Ausgabemechanismus des Zigarettenautomaten aufzubrechen versuchten, wobei der Versuch infolge Betretung durch die Polizei fehlschlug,
B./ B* zur Ausführung der unter A./ beschriebenen Tat beigetragen, indem er Aufpasserdienste leistete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und - zutreffend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsaspekte aggravierend - die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, hingegen mildernd den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und den untergeordneten Tatbeitrag.
Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schloss das Erstgericht zutreffend in Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und mangels Verantwortungsübernahme aus spezialpräventiven Gründen aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 52) und-unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit – fristgerecht ausgeführte (ON 69.2) Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe sowie die (implizit erhobene [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeiten.
Zur Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweisergebnisse in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel als bewiesen anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll, für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362; Lendl , WK-StPO § 258 Rz 25f).
Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkmöglich sind, so tut dies nichts zur Sache, stellt doch der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Grundsätze vermag die bloß leugnende Einlassung wiederholende Schuldberufung nicht zu überzeugen.
Denn die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte unter Einbeziehung des von den Angeklagten (ON 50.6, 3 ff und S 11 ff und S 19 ff) sowie der Zeugen F* (ON 50.6, 23 f), Insp G* (ON 50.6, 24 ff) und Insp H* (ON 50.6, 29 ff) in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks mit vorbildlicher Begründung dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der letztlich leugnenden Verantwortung des Angeklagten (vgl ON 9.4 und ON 15) die Glaubwürdigkeit versagte (US 5 ff).
Diese Einschätzung folgerte das Erstgericht nicht nur aus den zum Tathergang geständigen Angaben des Erstangeklagten (A*) und der Drittangeklagten (E*), sondern auch aus den Ergebnissen der Videoüberwachung (ON 31.5) und den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung vor der Haft-und Rechtsschutzrichterin, in welcher er einräumte, dass ihn die beiden anderen gebeten hätten „Schmiere zu stehen, während sie den Automaten auftreten“ (ON 15, 4).
Sofern der Angeklagte nunmehr vermeint, sich an seine Angaben nicht erinnern zu können bzw diese auf Kommunikationsschwierigkeiten mit der Richterin zurückzuführen seien, und darauf verweist, dass ihn die beiden anderen Angeklagten nicht belastet hätten, ist seine Verantwortung nicht geeignet, die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erschüttern.
Die Erstrichterin setzte sich auch mit den den Angeklagten entlastenden Ausführungen des Erst- und der Drittangeklagten auseinander und verwarf diese in nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf deren Widersprüche zu den im Detail beschriebenen Ergebnisse der Videoüberwachung (ON 31.5) und verwertete in zulässiger Weise den von den intervenierenden Polizeibeamten am Tatort gewonnen Eindruck (US 5f).
Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen begegnet keinen Bedenken, weil dies gerade bei leugnenden Tätern ohne weiters rechts-staatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (US 7; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Inwieweit vor dem Hintergrund der durch diese Videoaufzeichnungen (siehe ON 31.5 ab Minute 1:25) dokumentierten, mehrfachen vom Erst- und der Drittangeklagten ausgeführten – schon auf Grund der dort ersichtlichen Ausholbewegungen heftigen – Fußtritte im Zusammenhalt mit den Angaben des erstintervenierenden Polizeibeamten Insp G* (ON 50.6, 24f, wonach schon bei Annäherung an den Tatort „im Hintergrund Lärm wahrzunehmen war, als ob jemand auf etwas schlagen, auf etwas treten würde“) Zweifel am Einsatz tatbestandsmäßiger Gewalt bestehen sollten, legt die Berufung ebensowenig nachvollziehbar dar, wie die Notwendigkeit einer Beweiswiederholung durch neuerliche Vorführung des Videos und Einvernahme sämtlicher Angeklagter, zumal nicht dargelegt wurde, wodurch der Verteidiger an einer Antragstellung betreffend die (wiederholte) Vorführung des Videos und an einer weiteren Befragung der Angeklagten in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (RIS-Justiz RS0115823).
Da der Berufungswerber nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die schlüssige Beweiswürdigung der Erstrichterin und die darauf gegründeten Feststellungen objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, aber auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage hat, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg zukommen.
Ebensowenig überzeugt die Berufung wegen Strafe.
Zunächst ist die vom Erstgericht zur Darstellung gebrachte Strafzumessungslage dahingehend zu ergänzen, dass dem Angeklagten auch ein rascher Rückfall zum Nachteil gereicht, weil die nunmehr in Rede stehende strafbare Handlung (Tatbegehung: 23. November 2025) binnen Jahresfrist nach der am 26. August 2025 zu AZ D* des Bezirksgerichts Mödling erfolgten Verurteilung (Strafregisterauskunft ON 39) gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981, RS0091509)
Ferner wirkt im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB) die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773) aggravierend.
Sofern der Berufungswerber vermeint, das Erstgericht habe die Strafe zu hoch bemessen und die „Handlungskomponente im Rahmen der Strafzumessungsschuld“ gänzlich unbeachtet gelassen, ist ihm zu erwidern, dass das Erstgericht sowohl den Versuch als auch die untergeordnete Tatbeteiligung mildernd gewertet hat.
Aus welchen Erwägungen daher der tatbestandliche „Verhaltensunwert“ des Angeklagten als gering zu bewerten sei, vermag die Berufung nicht darzulegen.
Nach objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Berufungswerbers ergänzten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich-unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts-und Schuldgehalt der Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854) - die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 129 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG), als tat- und täteradäquat und einer Reduktion nicht zugänglich.
Von einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) sah das Erstgericht zutreffend aufgrund der ansteigenden kriminellen Energie des Angeklagten im raschen Rückfall ab. Vor dem Hintergrund des nunmehr erstmaligen Verspürens des Haftübels ist aber davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe genügen werde, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, weswegen gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.
Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
Dieses Schicksal teilt die (implizierte) Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit zu den Verurteilungen des Bezirksgerichts Mödling vom 21. Jänner 2025, AZ C*, und vom 26. August 2025, AZ D*.
Der Rückfall des Angeklagten in einschlägige Delinquenz in zweifach offener Probezeit, zuletzt nur drei Monate nach seiner letzten Verurteilung, und seine daraus erhellende mangelnde Bereitschaft sich regelkonform zu verhalten, erfordern spezialpräventiv die Verlängerung der vom Erstgericht ausgesprochenen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung verhaltenssteuernd auf B* einwirken zu können und im unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf bedingter Strafnachsichten zu haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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