Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2, Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 18. Mai 2026, GZ Hv1*-8, sowie über die Beschwerde der Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss über Antrag des Berichterstatters und der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben; das angefochtene Urteil und demzufolge auch der nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss werden aufgehoben und die Strafsache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte A* B* des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (1./) sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 (erster Fall), Abs 3 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe sowie im Adhäsionserkenntnis zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags an eine Privatbeteiligte verurteilt. Unter einem widerrief das Erstgericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die der Angeklagten zu AZ Hv2* des Landesgerichts Steyr gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu AZ BE* des Landesgerichts Linz – allerdings erst mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu AZ 7 Bs 157/25z vom 8. Oktober 2025 rechtskräftig – gewährte bedingte Entlassung.
Nach dem Schuldspruch hat A* B*
1./ am 22. September 2025 in ** eine falsche Urkunde, nämlich ein gefälschtes SEPA-Lastschrift-Mandat inklusive Antrag auf Ausstellung einer Tankkarte der C* GmbH zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem sie den angeführten Antrag im Namen ihrer Schwester D* E* ausfüllte, mit deren Namen unterschrieb und schließlich der C* GmbH übermittelte;
2./ im Zeitraum 23. September 2025 bis 7. Oktober 2025 in ** und andernorts gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem sie in mehreren Angriffen Tankvorgänge mit der unter Punkt 1./ angeführten Tankkarte freischaltete, wodurch der C* GmbH ein Schaden in Höhe von 859,06 Euro entstanden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten (ON 9) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO), Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit welcher sie primär ihren Freispruch und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, in eventu Strafmilderung sowie – mit ihrer damit verbundenen Beschwerde – die Beseitigung des Widerrufsbeschlusses anstrebt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2026 (allem voran), das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Schuld in seinem gesamten Umfang, demzufolge auch den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Daran anknüpfend kann dem Kassationsbegehren Berechtigung nicht abgesprochen werden, da die Berufung wegen Schuld zutreffend Bedenken gegen die zum Schuldspruch führenden Feststellungen zufolge nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung aufzeigt.
Das Erstgericht hat sich zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten vornehmlich auf die – für schlüssig, widerspruchsfrei und frei von ungerechtfertigten Belastungstendenzen befundenen – Aussagen der Zeugin D* E* (ON 2.5; ON 2.6; ON 7, 5 ff) berufen (US 5), wonach diese Zeugin (unter anderem) im Zuge eines Telefonats mit der Tochter von A* B* (namens F*) erfahren habe, dass die „Betreuerin“ (der Wohneinrichtung) bei der Angeklagten hinterfragt habe, warum auf ihrem Briefkasten nicht nur der Name „B*“, sondern auch der Name „E*“ angeführt sei (ON 2.5, 4; ON 7, 5 f).
Mit Blick auf die in der Berufungsschrift beantragten Zeuginnen F* G* und A* H* (ON 9, 13 f) zum Beweis dafür, dass es das von der Zeugin E* geschilderte Telefonat mit G* nicht gegeben habe, und die Angeklagte auch niemals von ihrer Betreuerin H* auf eine Beschriftung ihres Postkastens (auch) mit dem Namen „E*“ angesprochen worden sei, erscheint die Vernehmung dieser – zwar erst im Rechtsmittel, jedoch zulässigerweise und gemäß den Anforderungen des § 55 StPO – beantragten weiteren Zeugen unabdingbar. Insofern ist die Frage der Briefkastenbeschriftung bei der Beurteilung des Tatverdachts nicht nur hinsichtlich dieses Teils der Indizienkette (für die postalische Erlangung der Tankkarte) von Bedeutung, sondern auch unter dem weiteren Aspekt beweiserheblich, als daraus Rückschlüsse auf die generelle Beweiskraft der Aussage der Zeugin E*, vor allem bezüglich des Schriftbildes der Angeklagten, gezogen werden können. Da es sich bei E* um die (bislang) einzige Belastungszeugin handelt, ist der Kontrollbeweisführung bezüglich deren Glaubwürdigkeit besonderes Augenmerk zu schenken (RIS-Justiz RS0028345; RS0099520 [T1]), wobei Indizien für das Erfordernis einer solchen (auch amtswegigen) Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durch Vernehmung der erwähnten Betreuerin als unmittelbarem Beweismittel (zu Zeugen vom Hörensagen vgl RIS-Justiz RS0053564) schon in der Hauptverhandlung vorlagen.
In Stattgebung der Berufung der Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil samt damit untrennbar verbundenem Widerrufsbeschlusses (RIS-Justiz RS0100194) – ohne Kostenausspruch ( Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7) – aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz zurückzuverweisen (§§ 489 Abs 1, 469, 470 Z 3 StPO), womit sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Berufungswerberin erübrigt; vielmehr ist die Angeklagte hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte sowie mit ihrer Beschwerde auf die Kassation des Urteils in seinem gesamten Umfang zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird freilich zu hinterfragen sein, dass im inkriminierten Antrag auf Ausstellung einer **-Karte die Telefonnummer „**“ angegeben wurde (ON 2.6, 4; ON 2.11, 39), zumal das Deckblatt des Abschlussberichts (ON 2.1, 1) indiziert, dass es sich dabei um die Rufnummer der Angeklagten B* selbst handeln könnte. In Zusammenschau mit dem weiteren aktenkundigen Umstand, dass es seitens der C* GmbH zu Telefonaten wegen der ausständigen Rechnungen gekommen sein soll (ON 2.11, 4), könnte sich zur umfassenden Klärung des vorgeworfenen Lebenssachverhalts auch eine Vernehmung deren informierten Vertreters zur Erreichbarkeit dieses Gesprächspartners unter der Telefonnummer ** (ON 2.11, 5) und zum Inhalt allfälliger Gespräche empfehlen.
Hinzuweisen bleibt außerdem auf die Auffälligkeit, wonach bei der Antragstellung für die Tankkarte (im Weg einer über die Mail-Adresse „** “ versendeten Nachricht) von der Antragstellerin der Arbeitgeber „I* KG J*“ angegeben wurde, bei welchem es sich offenkundig um den Betreiber von „K*“ (vgl **) handelt, und die Zeugin E* auch schilderte, dass sie von F* erfahren habe, dass die Angeklagte über eine Tankkarte ihrer „Firma K*“ verfüge (ON 2.5, 4).
Bei der rechtlichen Beurteilung des angeklagten Lebenssachverhalts (§ 262 StPO; zur Beschränkung des Verschlechterungsverbots auf den Sanktionenbereich vgl Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22 mwN) wird zu beachten sein, dass der – zur Schließung von Strafbarkeitslücken eingeführte – (Auffang)tatbeststand des § 148a StGB als materiell subsidiär hinter § 127 StGB zurücktritt ( Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 148a Rz 1 und Rz 28). Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Angeklagte mit der erlangten Tankkarte an diversen Tankstellen Tankvorgänge freischaltete und sich damit Treibstoff (ohne spätere Bezahlung) „zueignete“ (US 4), erfüllen die Voraussetzungen eines § 127 StGB zu unterstellenden Gewahrsamsbruchs (14 Os 116/12h; Salimi , SbgK § 127 Rz 214 mwN; Strickerin WK² StGB § 127 Rz 260 mwN; vgl auch E. Steininger, Strafrechtliche Probleme des Selbstbedienungstankens, RZ 1988, 233 [236]). Im Fall der Täuschung eines Tankstellenbediensteten bei überwachten Tankvorgängen und Freigabe der Zapfsäule (bzw bei Kaufvorgängen im Tankstellen-Shop; vgl die Fakturierung von Getränken, Rauchwaren oder Hartwachspflege in ON 6, 4 ff) ist hingegen eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§§ 146 ff StGB) in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0103895; 17 Os 20/17w;
Bei verdachtslagegemäßer Beantragung einer Tankkarte auf einen falschen Namen, wodurch eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des (vorerst) bargeldlosen Bezugs von Treibstoffen und Produkten (vgl AGB ON 2.11, 39) eingeräumt wird (vgl RIS-Justiz RS0123004; RS0094550 [T4]; Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 146 Rz 157 mwN), welche den anklagegegenständlichen Schadenseintritt (sukzessive) auslöste, wäre allerdings im Fall der Täuschung einer natürlichen Person der C* GmbH und bei Vorliegen von Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz bereits zu diesem (einleitenden) Täuschungszeitpunkt von einer Strafbarkeit wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB auszugehen, wodurch die gesonderte Strafbarkeit wegen § 223 Abs 2 StGB verdrängt würde ( Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 147 Rz 23).
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