StGB
Gliederung
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 105 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 105 Nötigung
…§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder…
§ 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
…diesem Gebiet vertreibt oder überführt, 3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt ( § 105 ) oder 4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt ( § 105 ), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu…
§ 30 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme 1. des Vergehens der Nötigung ( § 105 StGB ), 2. des Vergehens der gefährlichen Drohung ( § 107 StGB ), 3. des Vergehens der beharrlichen Verfolgung ( § 107a StGB ), 3a. des Vergehens der fortdauernden…
§ 13 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
…den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB , die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen…
§ 12 Waffenverbot
…verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, 2. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches ( StGB ), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde, 3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB , 4. wegen einer gerichtlich strafbaren…
Rückverweise