Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Dezember 2025, GZ **-28.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Mag. Christian Temsch durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 Z 4 StGB ergeht, Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch sowie einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./B./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./1.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in der Nacht vom 4. auf 5. September 2025 in ** und **
I./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter (§ 12 StGB) den C*
A ./ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung sowie zu einer Unterlassung genötigt,
1./ nämlich zum Einsteigen in ein Fahrzeug, indem sie C* mit den Fäusten im Bereich des Oberkörpers und Unterarmes sowie mit der flachen Hand ins Gesicht schlugen und in ein Fahrzeug zerrten;
2./ nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, indem sie ihn durch die Äußerung bedrohten, dass sie, wenn er zur Polizei gehe, vor der Tür auf ihn warten werden, um ihn nicht nur zu verletzen;
B./ durch die zu Pkt I./A./1./ angeführten strafbaren Handlungen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte Hämatome am Rücken erlitt;
II./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten B*, D* sowie einer weiteren bislang unbekannten Täterin als Mittäter (§ 12 StGB)
1./mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe dem C* fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Fernseher, Playstation 5 samt Controller und diversen Spielen, Bettwäsche, Kleidung, etc, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw abgenötigt, indem sie dem Genannten im arbeitsteiligen Zusammenwirken Schläge gegen den Körper versetzten, ihn mit einem Messer bedrohten und die bezeichneten Sachen gemeinsam aus der Wohnung zu einem Fahrzeug trugen, wobei sie den Genannten dazu zwangen, beim Transport des Fernsehers aus der Wohnung zum Fahrzeug mitzuhelfen.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, das Zusammenwirken mit mehreren Tätern und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 28.3, 31) und-unter gleichzeitiger Rückziehung der ebenso angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde-fristgerecht ausgeführte (ON 39) Berufung des Angeklagten wegen Strafe, die eine Reduktion der Sanktion begehrt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte die unter Anwendung von Gewalt und überwiegend auch von gefährlicher Drohung gesetzten Taten mit einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen hat und daher die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 Z 4 StGB vorliegen, weshalb die Strafdrohung im konkreten Fall zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt.
Im Übrigen wurden die besonderen Strafzumessungsgründe vom Erstgericht allerdings vollständig und richtig angeführt. Der Berufung, die die erschwerende Wirkung des Zusammenwirkens mit mehreren Tätern in Frage stellt, ist zu erwidern, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Begehung eines Raubes in Gesellschaft anderer sehr wohl einen Erschwerungsgrund darstellt (RIS-Justiz RS0105898). Dies verstößt trotz Anwendung des § 39a StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil unter der Wendung „Strafdrohung“ in § 32 Abs 2 erster Satz StGB der Strafsatz, sohin die rechtliche Subsumtion, und nicht auch der Strafrahmen verstanden wird. Die §§ 39, 39a StGB stellen hingegen Strafrahmenvorschriften dar, welche den Strafsatz nicht bestimmen (11 Os 47/25h).
Der Milderungsgrund der bloß untergeordneten Tatbeteiligung nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel in WK 2 § 34 Rz 16). Der bloße (an sich zutreffende) Verweis des Berufungswerbers darauf, dass ein Mittäter die führende Rolle innehatte, begründet noch längst keine untergeordnete unerhebliche Beteiligung des Angeklagten. Dieser wurde im konkreten Fall sehr wohl unmittelbar gegen das Opfer handgreiflich(siehe US 4, gründend auf die Opferangaben unter anderem auf ON 18.3, 44). Auch weitere für ihn mildernde Umstände kann der Berufungswerber nicht aufzeigen.
Insgesamt dürfen die Handlungen der Täter im konkreten Fall nicht bagatellisiert werden; diese wollten sich am Opfer schadlos halten, das im Verwaltungsverfahren - zutreffende - Angaben gemacht hatte. Darüber hinaus ist A* einschlägig vorbestraft. Allerdings war umgekehrt in Hinblick auf den verhältnismäßig gering gebliebenen Vermögensschaden und den Umstand, dass die Vorstrafe des Angeklagten rund viereinhalb Jahre zurückliegt und die Strafe mittlerweile auch endgültig nachgesehen wurde, in Anbetracht des Strafrahmens von zwei bis zu fünfzehn Jahren die vom Erstgericht verhängte Sanktion spruchgemäß zu reduzieren.
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