Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.3.2026, GZ **-21, nach der am 18.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Verteidigers RA Mag. Gerhard Sturm jedoch in Abwesenheit der Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil die ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (1.) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2.) schuldig.
Demnach habe die Angeklagte in **
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über die Angeklagte in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1, 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 4 StGB nach § 106 StGB eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah hievon gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der ausgesprochenen Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verpflichtete sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 19) und in der Folge schriftlich ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall und Z 10a StPO trägt das Rechtsmittel darauf an, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, allenfalls zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, eventualiter mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, schließlich die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und unter Anwendung des § 43a StGB einen Teil der zu verhängenden Geldstrafe bedingt nachzusehen (ON 22).
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 23). Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt nicht durch.
Die Mängelrüge (vgl zur gebotenen Reihenfolge bei der Behandlung verschiedener Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe: Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) wendet sich zunächst gegen Schuldspruch 1. und kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten (US 3) als unvollständig begründet (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO). Vorgebracht wird, das Erstgericht habe die entlastenden Angaben der Zeugin B*, wonach diese zu jenem Zeitpunkt, als die Angeklagte aus der Wohnungstür gekommen sei, bereits im Stiegenhaus unterhalb der ersten Treppe gestanden sei, übergangen. Das Rechtsmittel verabsäumt es aber aufzuzeigen, warum diese zitierten Teile der – überdies nur auszugsweise wiedergegebenen – Angaben der Zeugin, die zudem davon berichtete, „an die Wohnungstüre der Angeklagten geklopft zu haben, die auf ihre Bitte, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, damit reagiert habe, dass sie durch die verschlossene Wohnungstür geschrien habe, dass die Zeugin verschwinden solle, ansonsten sie sie abstechen werde“ (ON 2.6, 4), den Feststellungen zur Nötigungsabsicht der Angeklagten erörterungspflichtig entgegenstehen sollten. Der Begründungsmangel liegt damit nicht vor.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert die Schuldspruch 1. zugrundeliegenden entscheidenden Urteilsannahmen mit dem Vorbringen, bei der Angeklagten liege eine Intelligenzminderung vor, was sich auf ihre Ausdrucksfähigkeit auswirke, sodass das Aussageverhalten der Angeklagten mit Blick auf diese Intelligenzminderung hätte gewürdigt werden müssen. Hinzukomme, dass die beiden Zeuginnen, auf die das Erstgericht seine Feststellungen gestützt habe, nicht nur familiär verbunden seien, sondern immer wieder auch von Konfliktsituationen (Anmerkung des Berufungsgerichts: augenscheinlich mit der Angeklagten) unmittelbar betroffen gewesen seien, sodass diese ein erhebliches Interesse daran hätten, das Verhalten der Angeklagten in einem für diese nachteiligen Licht darzustellen. Die von der Zeugin B* geschilderte Drohung mit dem Messer sei nicht nachzuvollziehen, da die Zeugin zu diesem Zeitpunkt bereits beim Weggehen von der Wohnungstüre gewesen sei, viel wahrscheinlicher sei, dass die Angeklagte der Zeugin gegenüber ihren Unmut geäußert habe, die Drohung mit dem Küchenmesser sei aber nicht in Einklang mit den Schilderungen der Angeklagten zu bringen. Auch bestünden zwischen den Angaben der einvernommenen Zeuginnen B* und C* Widersprüche hinsichtlich des angeblich verwendeten Messers, auch seien die Angaben der Zeuginnen im Lichte einer eskalierten Nachbarschaftsstreitigkeit durchaus kritisch zu bewerten. Die Angeklagte habe zwar im Zorn Unmutsäußerungen getätigt, eine Nötigung habe jedoch nicht stattgefunden. Diese im Rechtsmittel vorgetragenen Argumente überzeugen nicht und erwecken keine Bedenken des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der Schuldspruch 1. zugrundeliegenden entscheidenden erstrichterlichen Urteilsannahmen. So konnte sich die Erstrichterin von der Angeklagten und den Zeuginnen einen persönlichen Eindruck verschaffen (ON 20, AS 2 f) und legte in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung überzeugend dar, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass die Angeklagte bei der Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte, um diese zum Weggehen von ihrer Wohnungstüre zu veranlassen.
Der Umstand, dass die beiden Zeuginnen familiär verbunden sind und hinsichtlich der genauen Beschaffenheit des Messers deren Wahrnehmungen nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, hat bereits das Erstgericht dem Berufungsvorbringen zuwider lebensnah und nachvollziehbar gewürdigt und wird diese Beweiswürdigung ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts sind den Angaben der beiden Zeuginnen auch keinerlei Aggravierungstendenzen zu entnehmen. Der Berufungsbehauptung, das Erstgericht hätte aufgrund der bei der Angeklagten vorliegenden Intelligenzminderung ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit genauer hinterfragen müssen, ist zu entgegnen, dass – was auch die Berufung selbst einräumt – es zwischen den Zeuginnen und der Angeklagten immer wieder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten gekommen ist, weiters, sich die Angeklagte selbst dahingehend verantwortete, die Zeugin B* damit bedroht zu haben, sie umzubringen bzw abzustechen, sofern sie sich nicht von ihrer Wohnungstüre entferne (BV in ON 20, 2). Vor dem Hintergrund des durchaus belasteten Nachbarschaftsverhältnisses ist das Erstgericht auch lebensnah davon ausgegangen, dass es sich um eine ernstgemeinte Todesdrohung der Angeklagten gegenüber der Zeugin B* gehandelt hat und das Handeln der Angeklagten auch vom entsprechenden Vorsatz getragen war.
Hinsichtlich der Schuldspruch 2. zugrundeliegenden, von der Berufung ohnedies nicht ausdrücklich bestrittenen Urteilsannahmen hat sich die Angeklagte ohnedies geständig verantwortet.
Damit drang die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht durch. Es hat bei den entscheidenden Urteilsannahmen zu bleiben, diese tragen den Schuldspruch zu 1. und 2.
Die Darstellung einer Diversionsrüge nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzung nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Diesem Erfordernis wird die Rüge mit dem Vorbringen, die von der Angeklagten getätigten Handlungen indizierten keine schwere Schuld, diese habe die inkriminierte Tathandlung lediglich aus Zorn und Unbesonnenheit begangen, die Tathandlungen seien ohne Folgen geblieben bzw sei ein etwaiger Schaden wieder gutgemacht worden, der soziale Störwert der Taten sei als nicht besonders auffällig zu qualifizieren, die Angeklagte sei zur Verantwortungsübernahme bereit und stünden aufgrund ihrer Unbescholtenheit weder spezial- noch generalpräventive Bedenken einem Vorgehen im Sinne des 11. Hauptstücks der StPO entgegen, nicht gerecht. Nicht nur, dass sie nicht auf Basis der Urteilsfeststellungen zur Ernstlichkeit der ausgestoßenen Drohung argumentiert, verabsäumt sie es zum einen darzulegen, weshalb die Begehung der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Handlung mit einer Waffe – deren Verwendung von der Angeklagten ohnedies abgestritten wird - keine schwere Schuld begründen sollte und weshalb eine Bestrafung mit Blick darauf auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheine.
Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe voranzustellen ist, dass das Erstgericht nachstehende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen hat:
Die Angeklagte ist ohne Beschäftigung und bezieht Sozialleistungen von monatlich EUR 780,00. Sie verfügt über Sparvermögen von etwa EUR 14.000,00 und hat keine Schulden. Die Angeklagte ist für niemanden sorgepflichtig. Bei der Angeklagten liegt eine Behinderung von 70 % vor, welche mit einer kognitiven Leistungseinschränkung, einer Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen sowie einer wahnhaften Störung einhergeht. Sie steht seit 2000 unter Erwachsenenvertretung bzw. Sachwalterschaft (ON 2.7, 2.8). Die Strafregisterauskunft der Angeklagten weist keine Eintragungen auf (ON 18).
Im Rahmen der Strafbemessung ging die Erstrichterin zutreffend von einem durch Verwendung einer Waffe erhöhten Strafrahmen von ein bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Tat[en] in auffallendem Widerspruch stehen, ihre infolge ihres psychischen Zustands eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit, die teilweise geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung zu Schuldspruch 2., erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Tatbegehung mit einer Waffe. Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sah sie die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB als erfüllt an und die Geldstrafe im referierten Ausmaß als schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß der Hälfte der Strafe erachtete die Erstrichterin aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels als gegeben, begründete die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten und stützte die Kostenentscheidung auf die angezogene Gesetzesstelle.
Die Einzelrichterin hat die Strafzumessungsgründe vollständig und zutreffend erfasst, diese bedürfen keiner Korrektur.
Mit Blick auf die Urteilskonstatierungen, wonach die Angeklagte zunächst durch die Tür gegenüber B* äußerte, dass diese verschwinden solle, ansonsten sie sie abstechen werde, anschließend mit einem Küchenmesser mit einer Länge von 30 cm in der Hand haltend aus der Wohnung herauskam und erneut äußerte, sie werde B* abstechen, während sie mit dem Messer in der Hand auf- und abfuchtelte, ist – dem Berufungsvorbringen zuwider – die Schuld der Angeklagten weder als gering zu bezeichnen noch ihr Handeln auf Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) zurückzuführen (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18).
Ausgehend davon sowie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist bei dem anlassbezogen zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren die vom Erstgericht ausgemittelte Geldstrafe von 480 Tagessätzen eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die damit keiner Herabsetzung zugänglich ist. Mit Blick auf das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verbietet sich weitergehende bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB im höchstmöglichen Ausmaß. Durch die mit der Mindesthöhe bestimmte Höhe des einzelnen Tagessatzes kann sich die Angeklagte ohnedies nicht beschwert erachten.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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