Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 7 Hv 28/25m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 (ON 64) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., des Verurteilten * A* und der Verteidigerin, Rechtsanwältin Mag. Binder, zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 7 Hv 28/25m des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 (ON 64) in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB § 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung des * A* nach § 21 Abs 2 StGB (ersatzlos), weiters im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
[1]Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2026 (ON 64) wurde der am * geborene * A* wegen am 17. Juli 2025 begangener Taten je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I 1) und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (I 2) sowie wegen bis zum 17. Juli 2025 begangener Taten mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG (II) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 1 JGG nach § 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
[2]Nach § 21 Abs 2 StGB ordnete das Gericht (gestützt auf die §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und § 144 Abs 1 StGB subsumierten, „mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Taten“ [I]) die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an (US 2 f und 9 f).
[3]Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil im Ausspruch der strafrechtlichen Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4]Bei einer Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist (§ 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG).
[5]Die vom Schuldspruch I umfassten Taten sind nach § 106 Abs 1 StGB und § 144 Abs 1 StGB jeweils mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
[6]Indem das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht (wie es nachträglich erkannt hat [US 15 f]) die strafrechtliche Unterbringung des zur Tatzeit jungen Erwachsenen (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB auf den Schuldspruch I, somit auf Taten gestützt hat, die nach ihrer gesetzlichen Strafdrohungkeine taugliche Grundlage für die Anordnung der Maßnahme bildeten, hat es das Gesetz in § 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6b JGG verletzt.
[7]Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Dies erforderte – mit Blick auf den vorliegenden faktischen Zusammenhang (§ 289 StPO) zwischen der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB und dem Strafausspruch – auch die Aufhebung des Letzteren (RIS-Justiz RS0100108 und RS0115054 [einschließlich der Vorhaftanrechnung]).
[8]Von der aufgehobenen Entscheidung rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
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