Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. März 2026, GZ **-43, und seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 StPO nach der am 5. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Gruber durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 106 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 22 Abs 1 StGB wurde der Angeklagte ferner in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen und die Unterbringung gemäß § 45 Abs 2 StGB zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen.
Dem Schuldspruch nach hat er am 18. Dezember 2025 in ** seine Ehefrau C* B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zu einem Gespräch und zur Begründung ihres Scheidungswillens, zu nötigen versucht, indem er sie festhielt und zu ihr unter Vorhalt eines Benzinkanisters, wobei er eine kleinere Menge Benzin aus dem Kanister auf ihren Oberkörper schüttete, sinngemäß sagte, er werde sie umbringen, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerung dahingehend auszulegen war, er werde sie mit Benzin begießen und anzünden und ihr derart lebensbedrohliche Verletzungen zufügen.
Mit zugleich gefasstem Beschluss nach § 494 StPO ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (§§ 50, 52 StGB) und erteilte dem Angeklagten die Weisung, sich einer ambulanten strukturieren Anti-Alkoholtherapie zu unterziehen und Antritt und Verlauf der Therapie binnen einer näher bestimmten Frist nachzuweisen sowie in zweimonatigen Abständen dem Gericht seine CDT-Werte nachzuweisen (§§ 50, 51 StGB).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10a und 11 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 44). Die Strafberufung ist auch als Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO zu betrachten (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Berufung und die Beschwerde sind nicht berechtigt.
Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zu prüfen ist, bleibt erfolglos. Die Berufung argumentiert, dass der Angeklagte aufgrund seiner starken Alkoholisierung keine Erinnerung an den Vorfall habe, weshalb sich Zweifel an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands ergeben würden und er freizusprechen sei. Schon vor dem Hintergrund der geständigen Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, wo er den Vorfall im Detail schilderte und angab, er habe seiner Frau durch die Drohung, sie mit Benzin anzuschütten und anzuzünden, einen Denkzettel verpassen und Angst machen wollen (ON 5.5 und ON 7), bestehen allerdings keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die dazu angestellte Beweiswürdigung, in der die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Bedeutungsinhalt der Äußerung nachvollziehbar aus den Angaben des Angeklagten vor der Polizei und im Pflichtverhör und dem (unbestrittenen) objektiven Geschehen abgeleitet werden. Ausgehend von den plausibel begründeten Urteilsannahmen zum Alkoholisierungsgrad (US 3: 1,32 mg/l) und zur Gewöhnung des Angeklagten an Alkohol (US 6) bestehen auch keine Zweifel an der ausdrücklich festgestellten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der das Fehlen von Feststellungen zu einer abgenötigten Handlung behauptet wird, ohne darzulegen, weshalb die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen (US 3: „zu einem Gespräch und der Begründung ihres Scheidungswillens“) zur Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichen sollten.
Entgegen der Diversionsrüge (Z 10a) steht die Schwere der Schuld im konkreten Fall einer Diversion entgegen (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungswert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RS0122090 [T7]; RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 28 ff).
Bei einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen, wie ihn § 106 Abs 1 StGB vorsieht, signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus ( Schroll/Kert , WK-StPO § 198 Rz 28/1 mwN). Berücksichtigt man die Tatmodalitäten des konkretes Falles, nämlich dass der Angeklagte seine Ehefrau in Gegenwart ihrer zehnjährigen Tochter nicht nur verbal mit dem Umbringen bedrohte, sondern zusätzlich auch noch eine – wenn auch geringe – Menge Benzin auf dem Oberkörper des Opfers vergoss, wodurch die Befürchtung, er werde das angedrohte Übel in die Tat umsetzen, noch verstärkt wurde, so sind besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände nicht zu erblicken. Damit ist die Schuld des Angeklagten schwer, sodass eine Diversion ausgeschlossen ist.
Die Sanktionsrüge (Z 11) moniert zunächst eine fehlende Begründung für die Nichtannahme des § 37 Abs 1 StGB. Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung zieht allerdings keine Nichtigkeit nach sich ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 681). Auch mit dem Einwand, dass anstelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird kein rechtsfehlerhafter Strafausspruch geltend gemacht, wie dies für jeden der drei Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO Voraussetzung wäre. Die Entscheidung, ob es aus spezialpräventiven Erwägungen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, ist vielmehr eine solche (pflichtgemäßen) richterlichen Ermessens und demgemäß der Überprüfung im Rahmen der Strafberufung vorbehalten (RS0091800).
Auch in Ansehung des Unterbringungserkenntnisses ist die behauptete Nichtigkeit nicht gegeben. Die vermissten Feststellungen finden sich auf US 6.
Die Strafberufung, die primär auf die Verhängung einer Geldstrafe und hilfsweise auf die Herabsetzung der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzielt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung ist als erschwerend zu werten, dass der Angeklagte die Tat für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine dieser nahestehenden Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) sowie gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) begangen hat. Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), dass die Tat beim Versuch geblieben ist sowie dass der Angeklagte alkoholisiert war (§ 35 StGB) und sich – durch Verweis auf seine geständige Verantwortung im Ermittlungsverfahren – im Wesentlichen auch in der Hauptverhandlung reumütig geständig verantwortet hat. Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe, die die Untergrenze von sechs Monaten nur knapp übersteigt, schuld- und tatangemessen und mit Blick auf die gravierenden Erschwerungsgründe keiner Herabsetzung zugänglich. Die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) kommt nicht in Betracht, weil schon aufgrund der nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten bestehenden erheblichen Rückfallsgefahr nicht angenommen werden kann, dass eine Geldstrafe eine ausreichende tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte, sodass es aus spezialpräventiven Gründen der Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe für den Fall neuerlicher Delinquenz bedarf.
Die (gemäß § 45 Abs 2 StGB bedingt nachgesehene) Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wurde in der Berufung nicht explizit bekämpft. Sie ist ausgehend vom schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D* (ON 21.1, ON 42, 4 f), auf dessen Basis das Erstgericht die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 StGB zutreffend als erfüllt ansah (vgl US 6), ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zum Beschluss:
Mit Blick auf die Alkoholergebenheit des Angeklagten und die damit im Zusammenhang stehende hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher Delinquenz sind die Anordnung von Bewährungshilfe und die erteilten Weisungen (mit denen sich der Angeklagte ausdrücklich einverstanden erklärt hat – ON 42, 6) zweckmäßig, um ihn in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Damit bleibt auch die implizierte Beschwerde erfolglos.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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