Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ein zu AZ B* gegen A* aufgrund einer Anzeige der PI C* vom 14. April 2025 (ON 2) wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB geführtes Ermittlungsverfahren bereits am 15. April 2025 gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO (in Hinblick auf das Verfahren ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau unter Vorbehalt der späteren Verfolgung) ein, weil durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentlichen Auswirkungen auf die Strafe zu erwarten seien (ON 1.1).
Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2026 (ON 6) beantragte A* dessen ungeachtet die Einstellung dieses gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens und hielt den Antrag nach entsprechender Nachfrage durch die Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.7) aufrecht (ON 7). Dazu äußerte sich die Staatsanwaltschaft Wien ablehnend (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des A* auf Einstellung des von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ B* gegen ihn (ehemals) geführten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurück, weil dieses Ermittlungsverfahrens bereits am 15. April 2025 (gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO) eingestellt worden sei und es daher an einer Beschwer mangle.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher er darauf verweist, dass eine Einstellung unter Vorbehalt der späteren Verfolgung sehr wohl eine Beschwer darstelle, die den Rechtsschutz nach § 108 StPO erforderlich mache.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 108 Abs 1 StPO darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem dritten Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (§ 210 StPO) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen. Damit ist bereits geklärt, dass das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln, und durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die gerichtliche Entscheidung endet (§ 1 Abs 2 StPO; vgl Strickerin WK StPO § 108 Rz 10). Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach Anklage durch die Staatsanwaltschaft bzw Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind nicht zulässig und bereits eingebrachte Anträge gegenstandslos und damit unbeachtlich (15 Os 91/10m; Stricker aaO Rz 12). Das Gericht kann Anträge auf Einstellung des Verfahrens zurückweisen-sofern sie unzulässig sind-etwa mangels Legitimation (wenn sie nicht vom Beschuldigten eingebracht wurden) oder weil sie erst nach Einbringen der Anklage oder Einstellung des Verfahrens gestellt wurden ( StrickeraaO Rz 34). Dies ist bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 108 StPO („Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem dritten Teil dieses Bundesgesetzes“ in Abs 1 bzw „Verfahrenseinstellung nach §§ 190 bis 192“ in Abs 3) völlig unmissverständlich. Ein Rechtsschutzdefizit ergibt sich nicht, weil wenn ein nach § 197 StPO abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 bis 192 StPO beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs 1 oder § 485 Abs 1 Z 2 StPO wiedereröffnet wird, jederzeit neuerlich ein Einstellungsantrag gestellt werden kann, und auch Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Frist nach Abs 1 und Abs 5 erster Satz nicht eingerechnet werden (Fortlaufhemmung für die Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens).
Der Antrag des A* auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens fiel daher zu Recht der Zurückweisung anheim, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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