Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Mai 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen, nämlich
1. eine mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. August 2025 zu AZ ** wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie
2. einen – aus Anlass dieser Verurteilung – widerrufenen Strafrest von drei Monaten einer ihm mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Jänner 2024 zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 28. Juni 2026 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges (vgl RIS-Justiz RS0087504 zur Unbeachtlichkeit der Vollzugsortsänderung während des anhängigen Verfahrens sowie RS0087489 und RS0087500 [T2] zum Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensauslösenden Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit) Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zwei-Drittel-Stichtag ab, wogegen sich dessen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 6) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich zur Anlassverurteilung des Landesgerichts Eisenstadt, AZ **, bereits weitere - unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile – vierzehn einschlägige Vorstrafen wegen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen auf (Strafregisterauskunft ON 3).
Weder die Gewährung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe, noch von bedingten Strafnachsichten (teils durch Entschließung des Bundespräsidenten) oder bedingten Entlassungen selbst unter Anordnung von Bewährungshilfe vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Nachdem er zuletzt aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 47 Monaten am 21. März 2024 bedingt entlassen worden war, wobei ihm ein Bewährungshelfer beigegeben wurde und ihm die Weisungen erteilt wurden sich einer stationären Drogenentwöhungstherapie zu unterziehen, deren Beginn er bis spätestens 14. April 2024 und deren weiteren Fortlauf er zweimonatlich ab 1. Juni 2024 nachzuweisen hatte, sowie spätestens nach Beendigung der stationären Therapie eine Psychotherapie zu absolvieren (vgl Beilage ./2), setzte er bereits am 15. April 2025 sein kriminelles Verhalten (im Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB) fort.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Strafgefangene
A./ in ** und andernorts
I./ Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar
1. seine Lebensgefährtin B* C*, indem er
a) sie am 15. Mai 2025 am Unterkiefer packte und sie mit dem Sessel nach hinten stieß, wodurch sie gegen den Heizkörper prallte und eine Beule am Kopf erlitt;
b) ihr am 13. Juli 2025 mit der flachen Hand auf ihr linkes Jochbein schlug und sie gegen den Kasten stieß, wodurch sie ein Hämatom am Jochbein und am Oberschenkel erlitt;
2. am 17. Juli 2025 D* C*, indem er ihn mit der Faust auf das linke Auge schlug, wodurch dieser ein Hämatom erlitt;
II./ Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 17. Juli 2025 seine Lebensgefährtin B* D*, indem er auf sie zustürzte und ihr gegenüber äußerte, er werde sie umbringen;
2. am 17. Juli 2025 und am 18. Juli 2025 jeweils seine Lebensgefährtin B* C*, D* C* und E* F*, indem er G* (Vater der B* C*) gegenüber telefonisch angab: „Ich werde B* und D* suchen und auch finden. Dann breche ich ihnen die Kniescheibe. Er hat mich gefickt, also werde ich ihn ficken. Weil das lasse ich mir nicht bieten“ und „Den D* möchte ich umbringen, den E* werde ich vernichten, aber der B* möchte ich nur die Kniescheibe brechen“;
III./ B* C* durch gefährliche Drohungen zu Handlungen bzw Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar
1. am 15. Mai 2025 zur Unterlassung des Kontakts mit D* C* und E* F*, indem er zur ihr sagte: „Wenn ich draufkomme, dass du dich mit D* oder E* triffst, bringe ich dich um“;
2. am 28. Juni 2025 zum sofortigen Nachhausekommen, indem er zu ihr sagte: „Wenn du nicht nach Hause kommst, zerstöre ich dir die Bude“;
3. am 15. Juli 2025 zur Unterlassung des Kontakts mit D* C* und E* F*, indem er zu ihr sagte: „Wenn ich draufkomme, dass da irgendetwas läuft oder du etwas verschweigst, dann bringe ich dich um“;
IV./ am 17. Juli 2025 eine fremde Sache zerstört, indem er das Badezimmerfenster der von B* C* gemieteten Wohnung eindrückte;
B./I./ am 15. April 2025 in ** den H* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihn zweimal gegen die Brust geschlagen und gestoßen hat.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb (zu A./I./ und B./I./) der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB, (zu A./II./) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (zu A./III./) der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (zu A./IV./) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.
Dieser behauptet zwar für den Fall seiner bedingten Entlassung über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen, jedoch hatte er eine solche auch bereits in der Vergangenheit. Im Übrigen liegt keine Arbeitsplatzbestätigung vor, sondern verweist der Strafgefangene bloß auf eine geplante selbständige Erwerbstätigkeit als Gärtner (vgl ON 2.2, 1).
Mag der Strafgefangene, der in seiner Beschwerde im Wesentlichen beteuert, er habe sich nunmehr gebessert, auch eine hausordnungsgemäße Führung aufweisen und eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringen (ON 2.5, 2), haben die von ihm angestrebten begleitenden Bewährungsmaßnahmen, nämlich die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung von Therapieweisungen (Suchtgiftentwöhnungstherapie und Psychotherapie), schon zuletzt nicht deliktsverhindernd gewirkt, sodass auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einschätzung des sozialen Dienstes (ON 2.2, 2) nicht gefolgt werden kann.
Mit Blick auf das beharrlich fortgesetzte kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, der sich selbst trotz des bereits mehrfach verspürten Haftübels bislang nicht zu einem normangepassten Verhalten bereit zeigte sowie dem Umstand, dass auch ihm in der Vergangenheit mehrfach gewährte Resozialisierungschancen stets ungenützt verstrichen, ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden