Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. Oktober 2025, Hv*-82, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler LL.M. sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gräf durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch von weiteren Vorwürfen, eine aktenkonforme Vorhaftanrechnung, ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis, ein rechtskräftiges Verfallserkenntnis sowie einen (teilweise in Rechtskraft erwachsenen) Einziehungsausspruch enthält, wurde der ** geborene A* B* eines Vergehens des Suchtgifthandels nach (richtig; vgl 13 Os 36/26g, ON 93.3) § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (A I), jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A II), nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall SMG (A III) und nach (richtig) § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A IV), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B I 1 und 2, B II 1, 2, 3 sowie H), jeweils eines Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (D) und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (J) sowie jeweils eines Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (F), der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (G), der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (K) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (O) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 und 39 Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er
A) in C* und an anderen Orten vorschriftswidrig
I. Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Sommer 2023 bis um den 28. Dezember 2024
1. insgesamt zumindest etwa 175 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 1,08 % Delta-9-THC und etwa 14,15 % THCA an den gesondert verfolgten A* D* verkaufte;
2. insgesamt etwa 8 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 82,3 +/- 1,5 % an die gesondert verfolgten E* und F* verkaufte;
3. insgesamt etwa 105 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 1,08 % Delta-9-THC und etwa 14,15 % THCA sowie etwa 1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 82,3 +/- 1,5 % an den gesondert verfolgten G* verkaufte;
4. etwa 1 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 1,08 % Delta-9-THC und etwa 14,15 % THCA sowie eine geringe Menge Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 82,3 +/- 1,5 % an den gesondert verfolgten H* verkaufte;
5. insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 1,08 % Delta-9-THC und etwa 14,15 % THCA an die gesondert verfolgte F* verkaufte;
6. geringe Mengen Kokain dem gesondert verfolgten I* unentgeltlich überließ;
7. eine geringe Menge Kokain der J* überließ (siehe hiezu auch Faktum J);
wobei der Angeklagte an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
II. Suchtgift, nämlich 37,8 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 21,6 +/- 0,38 Gramm, zu einem nicht bekannt gewordenen Zeitpunkt vor dem 28. Dezember 2024 erworben und bis zum 28. Dezember 2024 besessen;
III. Suchtgift anderen angeboten, indem er in der Zeit von etwa Sommer 2023 bis um den 28. Dezember 2024, Kokain und Cannabiskraut, A* D*, K*, L*, M* und N* zum Kauf bzw. zum gemeinsamen Konsum anbot;
IV. Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut, in der Zeit von etwa September 2023 bis zum 28. Dezember 2024 in wiederholten Angriffen erworben und besessen; wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;
B) nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie (unter anderem) teils bis zur Bewusstlosigkeit würgte oder ihnen Faustschläge in das Gesicht versetzte, und zwar
I) J*,
1) am 21. Juni 2024 und
2) am 28. Dezember 2024 sowie
II) O*,
1) am 21. Februar 2022,
2) am 22. Juni 2023 und
3) am 2. Februar 2023;
C) zwischen Februar und Juni 2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, O* durch (im Urteil beschriebene) gefährliche Drohung mit dem Tod sowie durch das Einritzen des Buchstabens „S“ in ihren Oberschenkel zur Übergabe von 2.000 Euro zu nötigen versucht;
D) zwischen Februar und Juni 2023 O* durch (im Urteil beschriebene) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme des Beischlafs mit einem Dritten genötigt;
F) durch die unter D beschriebene Handlung O* mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese eingeschüchtert und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben;
G) am 22. Juni 2023 O* auf im Urteil beschriebene Weise am Körper misshandelt und dieser dadurch fahrlässig eine Körperverletzung zugefügt;
H) am 19. Juli 2023 O* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte;
J) am 21. Juni 2024 J* durch (im Urteil beschriebene) gefährliche Drohung mit dem Tod (US 17) und mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Einnahme von Kokain, genötigt;
K) am 21. Juni 2024 im Anschluss an die unter B I 1 beschriebene Handlung mit J* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen sowie
O) bis zum 8. Jänner 2025 in C*, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof und einer amtswegigen (teilweisen) Aufhebung von vermögensrechtlichen Anordnungen (ON 93.3) - die wegen des Strafausspruchs vom Angeklagten angemeldete- (ON 77) und auch ausgeführte (ON 83) Berufung mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt. Die Oberstaatsanwaltschaft tritt der Berufung entgegen und beantragt die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd das reumütige Geständnis zu den unter Faktum A subsumierten Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, die teilweise erfolgte Sicherstellung von Suchtgiften sowie den Umstand, dass es bei Faktum C beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen zum Nachteil von zwei Opfern sowie die Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz eines Messers (also einer Waffe iSd § 33 Abs 2 Z 6 StGB) bei den unter C und D beschriebenen Tathandlungen (US 24), schließlich drei einschlägige Vorstrafen (US 8f).
Dieser Strafzumessungskatalog ist zu Lasten des Angeklagten um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB zu ergänzen, weil der Angeklagte Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu B I 1 und 2), jenes der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (zu K) und das unter Faktum J subsumierte Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB während der zeitgleichen Anwesenheit (zumindest) der damals ca achtjährigen Tochter der J* in der Wohnung verwirklichte, er sohin als Volljähriger - für eine minderjährige Person wahrnehmbar - zum Nachteil deren (ihr nahestehenden) Mutter vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten, dritten und zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches begangen hat (ON 42.2, 8, 12, 23 f, 26; ON 9.5, 4, 7). Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwischen September/Oktober 2021 und 19. Juli 2023 mit O* eine Lebensgemeinschaft führte (US 11), damit die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B II 1 und 2 sowie H) sowie das Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (F) und das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (D) zu Lasten einer Angehörigen begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Bezogen auf das Faktum A des Urteilstenors wirkt außerdem ein langer Tatzeitraum (konkret: Sommer 2023 bis um den 28. Dezember 2024) erschwerend.
Inwiefern der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht wegen Sexualdelinquenz, gefährlicher Drohung, Nötigung oder Körperverletzung verurteilt wurde, zu seinen Gunsten ausschlagen könnte, erschließt sich angesichts des Vorliegens dreifacher einschlägiger Vorstrafenbelastung nicht.
Ausgehend von einem erhöhten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erweist sich vor dem Hintergrund des außerordentlich hohen Schuldgehalts (§ 32 Abs 1 StGB), des massiven sozialen Störwerts der Taten sowie der – ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten – Strafzumessungsgründe die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten keiner Reduktion zugänglich, wobei die schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge auch (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) hinreichend Rechnung trägt.
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