Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil
- des Landesgerichts Innsbruck vom 8. September 2020, AZ **, wegen §§ 125; 83 Abs 2; 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten;
- des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2021, AZ **, wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall; 107 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf vorgenannte Verurteilung verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten;
- des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Dezember 2022, AZ **, wegen §§ 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten;
- des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Dezember 2022, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf vorgenannte Verurteilung verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
- des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Juli 2024, AZ **, wegen § 15, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten (zu allem IVV-Auszug ON 11, 2 f; Strafregisterauskunft ON 12;).
Das urteilsmäßigen Strafende fällt auf den 3. März 2029. Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene seit 4. Dezember 2024 verbüßt, zwei Drittel seit 3. Mai 2026 (ON 11, 4; zur Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen des § 133a StVG vgl Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG ab (ON 15).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige, unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 16.2, 2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allge-meinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden ( Pieber aaO Rz 26).
Ein Ausreisehindernis in tatsächlicher Hinsicht kann etwa ein gescheiterter Versuch oder bislang nicht erfolgreicher Versuch der Erlangung eines Heimreisezertifikats eines Strafgefangenen sein, der kein Reisedokument besitzt. Auf ein allfälliges Verschulden des Verurteilten daran kommt es nicht an ( Pieber aaO Rz 14, Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2; OLG Wien AZ 23 Bs 109/17y, 17 Bs 108/24t, 21 Bs 179/24p ua).
Laut Mitteilung der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein konnte trotz Bemühungen der Vollzugsstelle (vgl hiezu den E-Mail Verkehr ON 14) bislang noch kein Heimreisezertifikat für den Strafgefangenen beschafft werden (ON 9.2, 1).
Damit liegen – so schon zutreffend das Erstgericht - die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 133a StVG - derzeit - nicht vor.
Eine Verpflichtung des Erstgerichts zur Beibringung eines entsprechenden Dokuments, welches die Ausreise ermöglicht oder zum Zuwarten bis zum Einlangen eines solchen, besteht nicht (OLG Wien AZ 20 Bs 115/22s, 18 Bs 101/25x; aA noch OLG Wien, AZ 21 Bs 343/21a, der mit Blick auf obige Zitatstellen nicht zu Folgen ist).
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Nach Beseitigung des Hindernisses durch Ausstellung eines Heimreisezertifikats bleibt dem Beschwerdeführer eine neuerliche Antragstellung unbenommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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