Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 2.2.2026, GZ **-35, nach der am 16.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Angeklagten und dessen Verteidigerin RA Dr. in Lisa-Maria Gschwandtner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und acht Monate a n g e h o b e n .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde A* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (1./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2./) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (3./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 11.10.2025 in **
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31 (Abs 1), 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.11.2025, GZ G*-24, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungs-und Untersuchungshaft vom 11.10.2025, 17:20 Uhr, bis zum 12.10.2025, 11:30 Uhr, aktenkonform auf die Strafe angerechnet.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 36) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anträgt (ON 38).
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 39).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der auf eine Anhebung der Sanktion zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.11.2025, GZ G*-24, rechtskräftig seit 18.11.2025, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde.
Nach dem Erkenntnis hat er
1) am 18.11.2022 in **, im „H*“ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den I* durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und-willigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung eines Lahmacun Döner im Wert von EUR 7,90 veranlasst, mithin zu einer Handlung verleitet, die einen Verfügungsberechtigten des „H*“ an seinem Vermögen schädigte;
2) am 07.09.2025 in ** den Polizeibeamten RI J* während einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme mit den Worten „Ich bringe dich um“ zweimal mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
3) am 28.09.2025 in **
a) K* durch zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht am Körper verletzt, wobei die Tat eine Schwellung im Gesicht zur Folge hatte;
b) K* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige, zu nötigen versucht, indem er ihm gegenüber erklärte, er werde ihn umbringen, wenn er die Polizei anrufe;
c) die Polizeibeamten Insp. L*, Insp. M*, Insp. N*, Asp. O* und BI P* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich an der Sachverhaltsklärung im Zusammenhang mit den in Punkt I) und II) angeführten Taten, seiner Verbringung auf die Dienststelle und in die Arrestzelle sowie seiner Einvernahme, zu hindern versucht, indem er gegenüber den Polizeibeamten wiederholt erklärte, er werde sie umbringen;
d) die Polizeibeamten Insp. L* und Insp. N* in Gegenwart von mehr als zwei anderen Polizeibeamten beschimpft, indem er sie als „kleine Bastarde“ bezeichnete.
Bei der nunmehrigen Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von einem bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe aus und wertete unter Berücksichtigung der im vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, AZ G*, herangezogenen Strafzumessungsgründe mildernd, dass die Taten teilweise – hinsichtlich des Raubes und der Widerstände gegen die Staatsgewalt vom 7.9.2025 und 11.10.2025 – beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), dass der Angeklagte aufgrund Alkoholkonsums vermindert zurechnungsfähig gewesen ist und „das teilweise Vorliegen eines Zusatzstrafenverhältnisses“. Erschwerend berücksichtigte es hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit insgesamt neun Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), den Umstand, dass sich der Widerstand vom 11.10.2025 gegen drei Polizeibeamte gerichtet hat, dass beim Verbrechen des Raubes beide räuberischen Mittel eingesetzt wurden und das Vorliegen von zehn Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), wobei der Umstand, dass diese teilweise bereits länger zurücklägen, diesem Erschwerungsgrund etwas an Gewicht nehme. Darüber hinaus wertete es im Hinblick auf die Beschuldigteneinvernahme vom 7.9.2025 im Bedachtnahmeverfahren die Tatbegehung am 11.10.2025 während anhängigen Verfahrens aggravierend.
Die Strafzumessungsgründe sind wie folgt zu ergänzen und zu korrigieren:
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die von B* im Zuge des Raubgeschehens erlittene (nicht schwere) Verletzung zusätzlich aggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0090709 [T2]).
Der Angeklagte hat seit seinem 15. Lebensjahr wiederholt Straftaten begangen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die ihm nunmehr angelasteten Taten. So wurde er laut ECRIS-Auskunft aus ** am 6.11.2003 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, am 14.4.2005 wegen Diebstahls, am 9.3.2006 ua wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, am 24.1.2012 wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung sowie Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Nötigung, am 5.2.2015 wegen Bedrohung, am 4.3.2016 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, am 11.1.2017 ua wegen Körperverletzung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung, am 27.9.2017 ua wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung, Bedrohung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, am 7.1.2019 wegen Beleidigung, am 28.5.2020 ua wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und am 29.2.2024 ua wegen des Erschleichens von Leistungen verurteilt. Zeiträume längeren Wohlverhaltens, die das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB mindern könnten, liegen entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht vor, worauf die Berufung zutreffend hinweist. Im Übrigen ist von elf einschlägigen Vorstrafen auszugehen.
Weil der Angeklagte im alkoholisierten Zustand schon vorher wiederholt strafbare Handlungen begangen hat (vgl Bedachtnahmeurteil AZ G* des Landesgerichts Feldkirch), war die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit am 11.10.2025 infolge Alkoholkonsums nicht (mehr) mildernd zu werten ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4 mwN).
Entgegen der weiteren Ansicht des Erstgerichts schlägt auch der Umstand, dass die im Bedachtnahmeurteil unter anderem abgeurteilte Tat vom 18.11.2022, die dem Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumiert wurde, vor dem Urteil des Amtsgerichts ** vom 29.2.2024, **, begangen wurde, nicht mildernd zu Buche, weil der Angeklagte den überwiegenden und gewichtigeren Teil der Taten erst nach dem genannten früheren Urteil begangen hat ( Ratz in WK 2StGB § 31 Rz 22; RIS-Justiz RS0090813 [T8], RS0090555 [T3]).
Ausgehend von den lediglich zu Lasten des Angeklagten ergänzten und korrigierten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und der Strafbefugnis von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten schuld-und tatangemessen. Nachdem über den Angeklagten mit Urteil vom 12.11.2025 bereits eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde, erweist sich die vom Erstgericht ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft insbesondere mit Blick auf das bereits massiv getrübte Vorleben des Angeklagten als zu milde. Es war daher in Stattgebung der Berufung eine Anhebung der Zusatzfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und acht Monate erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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