Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 9. April 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes ab 6. Juli 2026 vorläufig abgesehen.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 6. April 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden-vgl Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. Juli 2026 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe wird er am 6. Oktober 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) wies das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht-in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2)-den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Strafgefangene ohne Bindung zum Inland, ohne wirtschaftliche oder soziale Integration und unter Verwendung von Aliasidentitäten das Vermögensdelikt begangen habe, was ein äußerst „frappierendes Verhalten“ darstelle.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen (ON 12.2), in der Folge nicht ausgeführten Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 16; Pieber , WK 2§ 133a StVG Rz 18). Aufgrund des Ausnahmecharakters ist das Kriterium der Tatschwere jedenfalls restriktiv auszulegen (vgl Birklbauer, SbgK § 46 Rz 73).
Mit der im Vollzug stehenden Verurteilung (ON 9) wurde A* schuldig erkannt, am 6. Oktober 2025 in **
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Reisekoffer im Wert von EUR 99,90 sowie diverse Alkoholika im Gesamtwert von EUR 839,72 Gewahrsamsträgern der C* Gesellschaft mbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, indem er die Alkoholika in den Reisekoffer packte und mit diesem das Geschäftslokal „verließ“, ohne die Waren zu bezahlen;
II./ im Anschluss an die zu Punkt I./ genannte Straftat einen Securitymitarbeiter
A./ mit Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Stoßes mit beiden Händen gegen die Brust, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Anhaltung zu nötigen versucht zu haben;
B./ durch die zu Punkt II./A./ genannte Handlung am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt zu haben, wodurch dieser eine Verletzung am Ringfinger sowie Abschürfungen an der Hüfte erlitt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, vom 5. Jänner 2026 wurde gegen A* ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 6), der Strafgefangene hat sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Herkunftsland umgehend nachzukommen (ON 4), es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde und stehen einer Ausreise weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen (siehe ON 5 und 7), sodass die formalen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vor liegen.
Dass bei diesem Strafgefangenen im Jahr 2015 bereits einmal gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug abgesehen wurde (ON 10), schadet nicht, zumal sich der Aktenlage (vgl dazu auch AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) nicht entnehmen lässt, dass er in der Vergangenheit bereits einmal gegen ein Aufenthaltsverbot verstoßen habe.
Der im Vollzug stehenden Verurteilung des Beschwerdeführers ist zwar ein gezieltes Vorgehen zu entnehmen-so nahm er zunächst einen Reisekoffer an sich, verpackte darin Alkoholika und kam es bei Betretung durch einen Securitymitarbeiter zu einem Nötigungsversuch sowie einer Körperverletzung-, jedoch hebt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Begehungsweise des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls Verurteilten nicht auffallend ab und war die erreichte Unwerthöhe auch nicht ungewöhnlich.
Die gegenteilige Auffassung des Erstgerichts, welches von einer „massiven Form der Vermögensdelinquenz“ ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Mag der Angeklagte zu Österreich keine Bindung aufweisen und hier nicht wirtschaftlich oder sozial integriert sein, handelt es sich dabei um bloß, für gegenständliche Entscheidung unbeachtliche, spezialpräventive Erwägungen. Obgleich A* eine Aliasidentität aufweist (vgl ON 2.6 im Bezugsakt LG für Strafsachen Wien, AZ **), lässt sich-entgegen den erstgerichtlichen Ausführungen - dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass er die vollzugsgegenständlichen Tathandlungen unter „Verwendung von Aliasidentitäten“ begangen habe. Ein besonders hoher Schweregrad, der den weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lasse, ist aus den vorliegenden Tathandlungen somit nicht abzuleiten. Da somit das Kriterium der Tatschwere nicht erfüllt ist, bleibt für weitere generalpräventive Überlegungen kein Raum.
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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