Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.05.2026, GZ B*-121, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die über A*mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.10.2025, B* (Oberlandesgericht Innsbruck zu 6 Bs 50/26t), verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB dahingehend g e m i l d e r t , dass diese auf 4 Jahre und 9 Monate herabgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.10.2025, B* (ON 71), wurde der am ** geborene A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl 2013/116, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und § 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB (teilweise in der Form des Versuchs nach § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Überdies wurde der Angeklagte zur Zahlung von Teilschmerzengeldbeträgen an Privatbeteiligte, und zwar in der Höhe von jeweils EUR 200,-- an C* und an D* sowie EUR 5.000,-- an E*, verpflichtet.
Mit dem gleichzeitig ergangenen Beschluss wurden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingten Strafnachsichten zu ** des Landesgerichts Feldkirch (90 Tagessätze) und zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch (20 Tagessätze) widerrufen.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2026, 12 Os 4/26v-4 (ON 99), gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 15.04.2026, 6 Bs 50/26t (ON 103) – soweit hier relevant - der Berufung des A* wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge, erhöhte in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und wiederholte den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsichten.
Bei den Strafzumessungsgründen wurden die teilweise Beschränkung auf den Versuch und die teilweise Tatbegehung als Jugendlicher bzw junger Erwachsener mildernd gewertet.
Erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen mit zwei Vergehen, die teilweise Tatbegehung mit einem Mittäter, als Volljähriger gegen eine minderjährige Person, gegen einen Angehörigen sowie unter Einsatz einer Waffe, der rasche Rückfall, ein teilweise langer Tatzeitraum, die durch das Opfer aufgrund der sexuellen Übergriffe erlittenen Verletzungen und der Umstand aus, dass A* bei einem Verbrechen der schweren Nötigung sowohl mit einer Verletzung am Körper als auch an der Freiheit drohte.
Schulderhöhend im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB wurden zudem die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit und die festgestellte Ejakulation ins Gesicht des Opfers als erniedrigende Handlung, zumal diese fallaktuell keinen subsumtionsrelevanten Umstand darstellte, berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2026 (ON 119) beantragte der Verurteilte eine nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB und teilte mit, er habe die Privatbeteiligtenansprüche von insgesamt EUR 5.400,-- beglichen und legte dazu eine Überweisungsbestätigung vor.
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zu diesem Antrag ablehnend (ON 119.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss milderte die Erstrichterin die verhängte Strafe um einen Monat auf 4 Jahre und 11 Monate.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten mit dem Antrag, die verhängte Freiheitsstrafe angemessen zu mildern und um mindestens sechs Monate, jedenfalls um mehr als einen Monat herabzusetzen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht gemäß § 31a Abs 1 StGB die Strafe angemessen zu mildern.
Der Milderungsgrund § 34 Abs 1 Z 14 StGB ist ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten und kommt daher fallaktuell nicht zum Tragen. Allerdings umfasst § 31a StGB alle für die Strafbemessung relevanten Tatumstände, wobei für die Strafbemessung auch Nachtatverhalten in Form einer Wiedergutmachung des Tat-und Tatfolgenschadens strafmindernd wirkt ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 32 Rz 40).
Die nunmehrigen Zahlungen des Verurteilten stellen eine teilweise Wiedergutmachung dar, zumal nur Teilschmerzengeldbeträge begehrt und – teilweise nicht in der begehrten Höhe - zugesprochen wurden (vgl ON 70 AS 31, ON 71). Auch wenn diese Zahlungen in Erfüllung des Adhäsionserkenntnisses erfolgten, sind sie als Nachtatverhalten im Sinne des § 32 StGB zu berücksichtigen und rechtfertigen bei Gesamtwürdigung aller Umstände die Herabsetzung der über den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 9 Monate.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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