Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2024, GZ **-10, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wurde am 9. April 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.3).
Am 30. Oktober 2024, eingelangt bei der Staatsanwaltschaft am 5. November 2024, beantragte A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrages gemäß § 196a Abs 1 StPO über 3.000 Euro (ON 8.2). Nach Aufforderung der Erstrichterin übermittelte er mit Schriftsatz vom 12. November 2024 ein Kostenverzeichnis über 3.328,44 Euro (inkl 20% USt; ON 9.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Sinne des § 196a StPO pauschal mit 400 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die eine Erhöhung des Betrages, in eventu eine Behebung des Beschlusses begehrt (ON 11.2).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
Im gegenständlichen Fall bestand der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich aus vier Ordnungsnummern, wobei inhaltlich relevant der Zwischenbericht vom 14. März 2024 (ON 2) und der Abschlussbericht vom 8. April 2024 (ON 3) waren. Die Vollmachtsbekanntgabe erfolgte bei der Kriminalpolizei am 21. Februar 2024 und beinhaltete auch einen Antrag auf Akteneinsicht (ON 2.11). Bei der Staatsanwaltschaft langte am 27. März 2024 (ON 3) ein Antrag auf Akteneinsicht ein. Die Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. April 2024 in Anwesenheit seines Verteidigers statt und dauerte nur von 8.06 Uhr bis 8.15 Uhr (ON 4.4), weil der Beschuldigte auf seine schriftliche Stellungnahme vom 18. März 2024, die samt Deckblatt zwei Seiten umfasste (ON 4.6), verwies.
Der Antrag auf Übermittlung einer Einstellungsbegründung (ON 5.2) erfolgte nach der Verfahrenseinstellung und war für die Verteidigung in dem Verfahren weder notwendig, noch zweckmäßig.
Der Einschätzung der Erstrichterin, wonach es sich bei dem gegen A* geführte Strafverfahren in Hinblick auf Umfang, dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und der Kürze der Ermittlungen um ein – im Vergleich zum durchschnittlichen Standardverfahren, das der Gesetzgeber im Auge hatte – unterdurchschnittlich schwieriges Verfahren handelte, ist somit zuzustimmen. Daher erging die Bestimmung des Kostenbeitrages mit einem hier bei etwa 6,5% des Höchstsatzes der Grundstufe (Stufe 1) liegenden Betrages zu Recht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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