Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 15. Juli 2026, in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwältin Mag a . Huber (für B*), des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Graz und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. April 2026, GZ **-30, zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird dahin Folge gegeben, dass die Privatbeteiligte B* mit ihren Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 106 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Die Vorhaft von 11. März 2026, 11.00 Uhr bis 14. April 2026, 14.29 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* ferner schuldig erkannt, B*, die mit ihren weitergehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, den Schmerzengeldbetrag von EUR 200,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 11. März 2026 in ** B* durch die Äußerungen: „ Nicht stressen! Seit sieben Tagen ist mein Kopf kaputt, weil meine Freunde mir berichten, dass du mit ihnen schlafen würdest. Ich möchte mit dir über unsere Vergangenheit noch einmal reden. Wenn ich wollen würde, hätte ich dich bereits umgebracht. Aber ich kann dich auch jetzt gleich umbringen!“, sowie „Ruf nicht die Polizei an! Wenn du nicht stehen bleibst, zünde ich dein Haus an und lege eine Bombe!“, sowie die anschließende Ankündigung, wenn sie die Polizei einschalten würde, dann würde „ Es jetzt aber wirklich passieren“ , sohin durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zur Unterlassung des Verlassens des Ortes und der Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 13.1) und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 33). Der Angeklagte strebt mit seinem Rechtsmittel seinen Freispruch, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, jedenfalls die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an. Mit der zum Nachteil des Angeklagten ausgeführten Berufung zielt die Staatsanwaltschaft auf die Anhebung der Freiheitsstrafe ab.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat der Strafberufung der Staatsanwaltschaft bei und – so wie die Privatbeteiligte – dem Rechtsmittel des Angeklagten entgegen.
Die Rechtsmittel haben im spruchgemäßen Umfang Erfolg.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl §§ 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 6 f) vorgenommen.
Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen stützte das Erstgericht überzeugend auf die als glaubhaft erachteten Belastungsangaben der Zeuginnen B* (ON 7,4 und ON 29,4f) und die (einvernehmlich) verlesenen Angaben der C* (ON 7.3), der der Angeklagte bereits aus einem vorangegangenen Vorfall mit dem nunmehrigen Opfer bekannt ist. Diese Zeugin hat zwar die inkriminierten Äußerungen nicht gehört, jedoch das aggressive Verhalten des Angeklagten und – nachdem sie der Zeugin B* eine Rückzugsmöglichkeit in ihr Anwesen gewährte – sein lautstarkes Toben wahrgenommen. Die Einlassung des Angeklagten, der behauptete, die Zeugin B* anlässlich des Vorfalls „vielleicht ein wenig beleidigt zu haben“ (ON 2.6) aber nicht aggressiv gewesen zu sein (ON 29,3), verwarf das Erstgericht – bei dieser Sachlage überzeugend – als bloße Schutzbehauptung, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die amtshandelnden Beamten den Angeklagten im Bereich der Zufahrt zum Haus der Zeugin C* (auch) tobend wahrnahmen (ON 2.2,2).
Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem Wortlaut der vom Angeklagten getätigten Äußerungen.
Daran Bedenken zu wecken, gelingt dem Berufungswerber nicht.
Ein vom Opfer B* in der Hauptverhandlung erwähnter Anruf beim Angeklagten (im Zusammenhang mit seinen ungewollten Kontaktaufnahmen [ON 29,5]) im Jahr 20 23 und somit ca drei Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall, kann nichts zur Entlastung des Angeklagten beitragen. Insbesondere ergibt sich daraus kein Hinweis, dass das Opfer den Angeklagten damit zu einer Kontaktaufnahme im Jahr 20 26 (oder gar zu seiner Einschüchterung) „ermuntern“ wollte. Auch mit den Angaben des Angeklagten, er habe zuvor Drogen und Medikamente konsumiert und lange nicht geschlafen, hat sich das Erstgericht befasst und mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte beim Eintreffen der Polizisten situationsadäquat verhielt, sein Schreien beendete und den Sachverhalt in seiner Beschuldigteneinvernahme aus seiner Sicht schildern konnte, überzeugend seine Diskretions-und Dispositionsfähigkeit festgestellt (US 6 oben und 7 zweiter Absatz). Weitere Untersuchungen zu einem „Beeinträchtigungsgrad“ des Angeklagten zum Tatzeitpunkt waren somit nicht erforderlich.
Der Bedeutungsgehalt der festgestellten Äußerungen des Angeklagten (Androhung einer Brandstiftung [das vom Opfer bewohnte Haus in Brand zu setzen]) leitete das Erstgericht einwandfrei nachvollziehbar aus dem Gesamtkontext der Äußerungen, die es auf den vom Angeklagten intendierten Bedeutungsgehalt zurückführte (US 5, letzter Absatz), ab.
Der Berufungswerber übersieht, dass es für den Tatbestand der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nicht darauf ankommt, dass der Täter die Drohung wahrmachen will oder sie wahrzumachen im Stande ist; entscheidend ist vielmehr, ob sie dem Bedrohten als ernst gemeint und verwirklichbar erscheinen sollte (RIS-Justiz RS0092753 [T 8]; Schwaighofer in WK 2StGB § 105 Rz 45f und 61f). Unter diesen Prämissen ging das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die Tatsituation und die Wortwahl aber zu Recht von einer ernst gemeinten Ankündigung einer Brandstiftung und einer Verletzung am Körper aus, nachdem neben den auch gegen das Opfer und eine der Familie nahestehende Person wegen Aggressionsdelinquenz erfolgten Vor-Verurteilungen des Angeklagten (ON 17; insbesondere Punkt 6. und 7.) auch das von der Zeugin C* am Tattag wahrgenommene Aggressionspotential (ON 7.3) seine gezielte Einschüchterung mit aggressivem und unkontrolliertem Verhalten belegen. Damit bleibt für die Annahme einer überschießenden, milieubedingten Äußerung, die der Angeklagte überdies bestritten hat (ON 29,2f), kein Raum.
Basierend auf den vom Erstgericht getroffenen unbedenklichen Urteilsfeststellung ist auch die Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) nicht erfolgreich.
Die vom Berufungswerber vermisste Feststellung, dass die Zeugin B* die Polizei telefonisch alarmieren wollte, wovon sie der Angeklagte durch die gegenständlichen Äußerungen abhalten wollte, findet sich auf Urteilsseite 5 im ersten Absatz.
Indem die Rechtsrüge ferner den urteilsgegenständlichen Äußerungen einen anderen Bedeutungsgehalt als den im Urteil festgestellten unterstellt (milieubedingte Unmutsäußerung bzw. Drohung mit einer Sachbeschädigung durch Feuer), orientiert sie sich nicht an den Urteilsfeststellungen (US 5), sondern bestreitet der Sache nach die Ernstlichkeit und den Bedeutungsgehalt der Drohungen, die jeweils auf der Tatsachenebene (RIS-Justiz RS0092448 [T 5]) gesiedelt sind, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0112523).
Gleiches gilt für das Berufungsargument, der Inhalt der Äußerung des Angeklagten bezog sich nicht auf eine Brandstiftung, sondern auf eine „Sachbeschädigung durch Feuer“, mit dem den Urteilsannahmen entgegen das Vorliegen der Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB in Abrede gestellt wird (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO).
Strafbestimmend ist § 106 Abs 1 StGB mit dem infolge Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren.
Erschwerend wirken fünf wegen Delinquenz gegen die körperliche Integrität bzw Freiheit anderer erfolgte (einschlägige) Vorstrafen, wobei die Voraussetzungen für das Vorliegen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB erhöhtes Gewicht verleihen.
Mildernd wirkt, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Unter dem Schuldaspekt ist die neuerliche Tatbegehung gegen das selbe Opfer (vgl Strafregisterauskunft Pkt 5.) nach verbüßter Strafhaft aggravierend.
Wenn der Angeklagte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB für sich reklamiert, verkennt er, dass dieser Milderungsgrund nur gegeben ist, wenn jemand spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre. Manifestiert sich hingegen in der aus Unbesonnenheit begangen Tat ein Charaktermangel, führt dies zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld. In diesem Sinn verweigert die Rechtsprechung diesen Milderungsgrund, wenn der Tat eine kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18 mwN). Mit Blick auf die mehrfachen auf Aggressionsdelinquenz beruhenden Vorstrafen des Berufungswerbers auch zum Nachteil der B* und einer der Familie nahestehenden Person, kann hier Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht erkannt werden. Nach den Urteilsfeststellungen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeklagte, dem die Weigerung der Zeugin B* mit ihm Kontakt zu haben ohnedies bekannt war, sich zur Tat habe hinreißen lassen (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB). Ihre vom Erstgericht festgestellte Weigerung, sich auf ein Gespräch mit ihm einzulassen, begründet keine Affektlage, deren Auswirkungen fallbezogen aus der Perspektive eines maßgerechten Durchschnittsmenschen allgemein begreiflich wäre (zum Maßstab vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0092072).
Hingegen zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten deutlich gewichtet werden muss.
Maß nehmend am Gewicht der Tat, an den besonderen Strafzumessungsgründen und an der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial-und generalpräventiver Erfordernisse erweist sich eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten als tat-und schuldangemessen. Eine auch nur teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kommt in Anbetracht des massiv getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht in Betracht.
Berechtigt ist allerdings die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Bei psychischen Beeinträchtigungen ist entscheidend, ob diese medizinisch behandlungsbedürftig oder zumindest medizinisch diagnostizierbar sind. Psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sind nicht ausreichend. Kein Ersatz wegen Körperverletzung gebührt deshalb für bloß belästigende Geruchs-und Lärmimmissionen, reine Angstgefühle oder Schlafstörungen ( Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.07 § 1325 Rz 2).
Aus der Aussage der B*, auf die das Erstgericht Bezug nahm (US 8), lässt sich lediglich entnehmen, dass sie große Angst vor dem Angeklagten habe und seit dem Vorfall kaum schlafe (ON 29,5), jedoch keine Therapie in Anspruch genommen habe. Da sich auch dem weiteren Akteninhalt und dem Vorbringen der Privatbeteiligten keine über bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgehende psychische Beeinträchtigung (vgl RIS-Justiz RS0030792 [T 3]) entnehmen lässt, konnte ein Zuspruch für psychische Alteration nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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