Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 105 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2026, GZ **-25.2, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Sonja Riener und in Anwesenheit des Angeklagten und des Privatbeteiligten C* D* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS-Justiz RS0115553), aber unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Darüber hinaus wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2) StPO verhalten, dem Privatbeteiligten C* D* einen Betrag von 9.990 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 11. August 2025 in **
A./ nachgenannte Personen mit Gewalt zu Handlungen genötigt, nämlich
I./ C* D* zum Abbremsen seines Fahrzeugs, indem er mit seinem Fahrzeug während eines Baustellenabschnitts in die Fahrspur des D* ohne zu blinken abrupt wechselte und sodann ohne Notwendigkeit eine Vollbremsung durchführte, sodass D* eine Notbremsung einleiten musste und mit dem PKW des B* kollidierte;
II./ wenige Minuten vor der unter A./I./ geschilderten Handlung E* F* zum Ausweichen (US 4) mit ihrem Fahrzeug, indem er sich mit seinem PKW zunächst knapp vor jenem der F* eingeordnete und sodann in zwei Angriffen ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit abrupt vor ihr abbremste, wobei F* eine Kollision nur durch ein Ausweichmanöver vermeiden konnte (US 4);
B./ durch die unter A./I./ genannte Handlung D* grob fahrlässig (§ 6 Abs 3) am Körper verletzt „und an der Gesundheit geschädigt“, indem der Genannte durch die Kollision eine Kopfprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt.
Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf gründete das Erstgericht auf die als glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen D*, F*, G* H* und I* J*. Die jeweilige subjektive Tatseite leitete es aus dem äußeren Geschehen ab. Den Zuspruch an den Privatbeteiligten stützte es auf die getroffenen Feststellungen zur Schuldfrage und (hinsichtlich der Höhe) auf den durch eine Urkunde belegten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des D*.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den Eintritt „zweier“ Körperverletzungen bei D* als erschwerend, mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel und eine „gewisse“ Tatprovokation durch D*. Ein diversionelles Vorgehen schloss sie aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme, die Möglichkeit, eine Geld- anstatt einer Freiheitsstrafe zu verhängen, aus spezialpräventiven Gesichtspunkten aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete „volle Berufung“ des Angeklagten (ON 25.1, 9), womit dieser einen umfassenden Anfechtungswillen im Sinn einer Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche zum Ausdruck brachte (vgl RIS-Justiz RS0099951 [T3]), die in der Folge unausgeführt blieb.
Der Berufung ist ein Erfolg zu versagen.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die er sich beschwert erachtet, bezeichnete, und dem angefochtenen Urteil auch keine gemäß §§ 290 Abs 1, 471 iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe anhaften.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss-auch ohne Vorbringen-alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche-in der Hauptverhandlung vorgekommene-Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte.
Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und von Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht-im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen-verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]).
Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Tatrichterin in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft keinen Bedenken, weil diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens umfassend und nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei konnte das Erstgericht seine Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf auf die Angaben der Zeugen D* (ON 2.6, 4; ON 13.1, 9 ff), F* (ON 2.5, 3 f; ON 13.1, 16 ff), H* (ON 22, 5 ff) und J* (ON 25.1, 3 ff), die beiden Letztgenannten als jeweiliger Beifahrer im Fahrzeug der beiden Erstgenannten, stützen, wobei entscheidungswesentliche Widersprüche in den Aussagen dieser Zeugen nicht vorlagen und die Angaben der Zeugin F* zudem auch in einem unmittelbar nach der Kollision mit dem Zeugen D* vom Angeklagten aufgenommenen Video Deckung fanden, in dem sie beispielsweise bereits davon sprach, dass der Angeklagte „mit [ihrem] Auto zack, zack, zack gemacht [habe]“ (ON 16.2 [ident mit ON 20.2], ab Minute 02:27). Überzeugend legte die Erstrichterin auch dar, weshalb sie die wechselnde Verantwortung des Angeklagten (ON 3.4, 2 ff; ON 13.1, 3 ff), mit der sie sich dem Gebot gedrängter Darstellung der Gründe entsprechend (RIS-Justiz RS0106295 [T15], RS0098377 [T6], RS0098778, RS0098717) auseinandersetzte (US 10 ff), als unglaubwürdig verwarf sowie den Angaben der im Fahrzeug des Angeklagten befindlichen Zeugen K* und L* die Glaubwürdigkeit versagte und diese als Gefälligkeitsaussagen einstufte (US 9 f). Dabei zog sie nachvollziehbar im Besonderen die Tatsache ins Kalkül, dass deren Darstellung, wonach das zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und jenem des Zeugen D* führende Bremsmanöver des Angeklagten aufgrund eines auf der Fahrbahn befindlichen Mannes mit Hund erfolgt sei, trotz vorangegangener Aussagen der Genannten im Ermittlungsverfahren (vgl ON 2.3, 3 f; ON 2.4, 3 f; ON 2.11, 2; ON 3.4, 2 ff) erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung (der Angeklagten äußerte selbiges sogar erst gegen Ende seiner Einvernahme auf neuerliche Nachfrage des Staatsanwalts [ON 13.1, 8 f]) Erwähnung fand, und zog ferner auch die eigentümliche Situation während der Hauptverhandlung – die auf ein abgesprochenes Aussageverhalten schließen lässt (ON 22, 13) – plausibel in ihre Würdigung mit ein.
Die Konstatierungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (US 9), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz aaO § 281 Rz 452).
Da auch das Rechtsmittelgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Ebenso wenig berechtigt ist auch die in der Sanktionsfrage erhobene Berufung des Angeklagten.
Deren Behandlung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Zunächst sind die vom Erstgericht ansonsten zutreffend angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass der Eintritt „zweier“ Körperverletzungen bei D* in Form einer Kopfprellung und einer Zerrung der Halswirbelsäule nicht als erschwerend zu werten ist, erlitt der Genannte diese Verletzungen doch im Zuge einer einzigen Handlung des Angeklagten und kann darin auch kein ins Gewicht fallender, gesteigerter Erfolgsunwert iSd § 32 Abs 3 StGB erblickt werden.
Eine Tatprovokation durch das Opfer kann zwar grundsätzlich mildernd in Anschlag gebracht werden ( Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 34 Rz 29), weil sich eine bewusste Provokation, ähnlich einem freiwilligen Rechtsschutzverzicht, auf den zurechenbaren Erfolgsunwert auswirkt. Wenn allerdings die tatauslösenden Umstände geradezu der Norm gleichgelagerter Auseinandersetzungen entsprechen, so liegt eine Provokation durch das Tatopfer nicht vor (OGH 12 Os 157/94; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 82). In dem Blenden mit einer Taschenlampe, der, wenngleich schreiend gegenüber dem Angeklagten vorgetragenen Aufforderung des D*, stehen zu bleiben sowie seiner Äußerung von der Polizei zu sein, um den Angeklagten nach einem gefährlichen Fahrmanöver zum Anhalten seines Fahrzeugs zu bewegen (US 4), kann – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – eine abseits der gesellschaftlichen Norm liegende Provokation durch das Tatopfer nicht erblickt werden, weshalb dieser als mildernd gewertete Umstand zu entfallen hatte.
Bei objektiver Abwägung der solcherart sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien im Sinne des § 32 StGB erweist sich die - bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen - verhängte, mit bloß einem Viertel der Strafobergrenze ohnehin moderat ausgemessene und bedingt nachgesehene Sanktion als schuld- und tatangemessen und entfaltet auch generalpräventiv - gegenüber im Straßenverkehr zu massiven Überreaktionen neigenden Personen - Wirksamkeit, sodass für eine Herabsetzung kein begründeter Anlass besteht.
Die Verhängung einer Geldstrafe scheitert fallbezogen an der Art und Weise der Tatbegehung, weil der Angeklagte die Abbremsvorgänge nicht nur wiederholt, sondern teils aus nicht unbeträchtlicher Geschwindigkeit heraus (US 5) einleitete, sohin ein extrem rücksichtsloses und gefährliches Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr mit hohem Gefährdungspotenzial zeigte, woraus ein hoher Handlungs- und Gesinnungsunwert resultiert, weshalb einer bloßen Geldstrafe keine ausreichend verhaltenssteuernde Funktion zukommt, um den Angeklagten von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten.
Letztlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht, denn der erfolgte Zuspruch findet nicht nur in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln der §§ 1295ff ABGB (vgl OGH 1 Ob 54/03b zum hier maßgeblichen Wiederbeschaffungswert), sondern auch in den Verfahrensergebnissen (vgl ON 2.9, 2 ff; ON 13.1 [Beilage I]) Deckung. Das Erstgericht hat den Angeklagten zum Privatbeteiligtenanschluss gehört (ON 13.1, 14 f), die für das Adhäsionserkenntnis erforderlichen Konstatierungen zum objektiven Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite sowie zur Schadenshöhe getroffen (US 5 f) und mängelfrei begründet (US 6 ff), sodass der Zuspruch nicht zu beanstanden ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden