Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau unmittelbar aufeinanderfolgend drei Freiheitsstrafen, nämlich
1. eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2023 zu AZ B* wegen des (richtig:) Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
2. eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. August 2023 zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie
3. eine mit Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 29. Jänner 2026 zu AZ ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Juli 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Mai 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 18c Abs 1 StVG) die bedingte Entlassung der Verurteilten zum Hälfte-Stichtag ab, wogegen sich deren unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene unausgeführte Beschwerde (ON 9, 1) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Fallkonkret bestehen – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließen. Diese weist nämlich, abgesehen von den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen, bereits weitere - unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile – sechs zu diesen einschlägige Vorstrafen wegen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen auf (Strafregisterauskunft ON 3).
Weder die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten samt Anordnung von Bewährungshilfe noch der mehrfache Vollzug von Freiheitsstrafen vermochte die Beschwerdeführerin von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Nachdem sie zuletzt eine 22-monatige Freiheitsstrafe am 3. Februar 2022 verbüßt hatte, setzte sie bereits am 14. September 2022 – sohin im raschen Rückfall – ihr kriminelles Verhalten fort und musste wegen zahlreicher bis 12. Jänner 2023 fortgesetzter Tathandlungen wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, des Betrugs nach § 146 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB erneut verurteilt werden (ON 7).
Der Vollzug der deshalb verhängten Freiheitsstrafe wurde zwar mit Beschluss vom 5. Mai 2023 gemäß § 39 Abs 1 SMG aufgeschoben (ON 84 in AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), jedoch wurde die Beschuldigte umgehend wieder rückfällig. Wegen weiterer Tathandlungen zwischen 16. Mai 2023 bis 14. Juni 2023 wurde sie der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt (ON 5).
Aus Anlass dieses Schuldspruches wurde der der Beschwerdeführerin gewährte Strafaufschub widerrufen (ON 144 in AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und der Vollzug der Freiheitsstrafen angeordnet.
Während des aktuellen Haftaufenthaltes versetzte die Beschwerdeführerin schließlich einer anderen Insassin am 5. September 2024 in einem Haftraum der Justizanstalt Schwarzau einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch diese eine kratzerförmige Hautabschürfung an der rechten Unteramstreckseite und eine kleine unverschobene Knochenabsplitterung an der Mittelgliedbasis des rechten Ringfingers mit Blutunterlaufung der Weichteile erlitt, weshalb sie wiederum wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt wurde (ON 6).
Auch sonst weist die Strafgefangene eine schlechte Allgemeinführung auf und musste wiederholt disziplinär mittels Ordnungsstrafverfügungen zur Verantwortung gezogen werden (ON 2, 4 ff; ON 4, 1 f).
Mit Blick auf das beharrlich fortgesetzte kriminelle Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich selbst im engen Setting des Strafvollzugs nicht zu einem normangepassten Verhalten bereit zeigt sowie dem Umstand, dass auch in der Vergangenheit die Gewährung eines Strafauschubs samt Therapieweisungen sowie die Anordnung von Bewährungshilfe nicht deliktsverhindernd wirkte, ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, die Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der unausgeführten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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