Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag a . Schadenbauer-Pichler und Mag a. Berzkovics in der Strafsache gegen B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten B* und C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Juli 2025, GZ **-218, nach der am 8. Juli 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin Dr in . Lanschützer sowie des Angeklagten C* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Benda durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des C* wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des B* wird dahin Folge gegeben, dass die ihn betreffenden Privatbeteiligtenzusprüche an die D* GmbH zur Gänze und an die E* GmbH im 230.000 Euro übersteigenden Betrag aufgehoben und diese Privatbeteiligten insoweit mit ihren Ansprüchen gegen B* auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden B* und C* jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B* zu A/I/ und A/II/ sowie C* zu A/II/ und A/III/), B* darüber hinaus des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (B/), des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB (C/1/ und C/2/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (D/) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (E/) schuldig erkannt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2026, AZ 11 Os 148/25m, zurückgewiesen. Der Angeklagte B* hat seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen. Der Schuldspruch ist sohin rechtskräftig.
Danach haben in ** und anderen Orten des Bundesgebiets B* und C* teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, teils alleine,
A/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch nachgenannte Täuschungshandlungen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe und zur Überweisung nachstehender Geldbeträge verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, wobei sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, und sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen hatten, und zwar
I/ B* allein
1/ im März 2021 F* durch die Vorgabe seine Lebensgefährtin G* habe 100.000 Euro Steuerschulden und er werde mit seinem Anwalt verhandeln um eine Herabsetzung zu erreichen und Schulden der G* von rund 20.000 Euro begleichen, jedoch sei es erforderlich, dass auch F* den Betrag von 26.880,21 Euro aufbringe, zur Überweisung des genannten Betrags;
2/ am 21. März 2021 F* durch die Vorgabe, dass aufgrund der Bezahlung der Steuerschuld nun weitere offene Forderungen durch die Sozialversicherung errechnet wurden und eine Nachzahlung nötig sei, zur Übergabe des Bargeldbetrags von 8.000 Euro;
3/ durch die Vorgabe, er werde für sie mit der H* verhandeln, um einen „Schuldenschnitt“ zu erreichen, wobei es dafür erforderlich sei, dass Gelder auf ein Treuhandkonto einbezahlt werden,
a/ am 15. März 2021 G* zur Übergabe des Bargeldbetrags von 10.000 Euro;
b/ im Februar 2022 F* zum Verkauf seines ** und zur Überweisung des Verkaufserlöses von 35.000 Euro auf ein Urteil bezeichnetes Bankkonto;
c/ im Februar 2022 F* zum Verkauf seines ** Busses im Wert von 26.000 Euro an die I* Holding GmbH, wobei F* den Kaufpreis nicht ausbezahlt bekam;
d/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 G* zur Übergabe des Bargeldbetrags von 2.500 Euro;
4/ im Mai 2021 durch die Vorgabe, er werde in Tschechien gemeinsam mit G* ein Unternehmen für die Überlassung von Krankenschwestern gründen, wobei es für eine Arbeitslizenz erforderlich sei, den Betrag von 17.000 Euro aufzubringen G* zur Übergabe des Bargeldbetrags von 7.000 Euro;
5/ im Juli 2021 durch die Vorgabe er habe in Tschechien Zugang zu Versteigerungsware und sei willens daraus zwei Rasenmähertraktoren zu liefern, F* zur Übergabe des Bargeldbetrags von 10.200 Euro;
6/ im April 2021 durch die Vorgabe, er könne in Tschechien einige Gabelstapler der Marke ** günstig aus einer Konkursmasse erwerben, J* zur Überweisung von 28.578,79 Euro;
7/ am 2. Juni 2021 durch die Vorgabe, er könne billig PV-Module erwerben, L* zur Überweisung von 38.638,80 Euro;
8/ am 10. August 2021 durch die Vorgabe, die I* Handels und Vertriebs GmbH sei willens und in der Lage auf dem Anwesen des N* eine Photovoltaikanlage zu errichten, diesen zur Übergabe bzw. Überweisung von 5.884,80 Euro;
9/ ab dem Jahr 2013 bis zu einem nicht näher bekanntem Zeitpunkt durch die Vorgabe, die tschechische Gesellschaft O* s.r.o sei willens und in der Lage in Tschechien Photovoltaikanlagen zu errichten, durch die Vorgabe ein Mehrparteienhaus in Slowenien zu errichten sowie durch die Vorgabe weitere nicht näher bekannte Projekte umzusetzen, N* zur regelmäßigen Übergabe bzw. Überweisung von Geldbeträgen von insgesamt zumindest 50.000 Euro;
10/ durch die Vorgabe, er habe zweimalig eine Zahlung für die beschleunigte Flächenumwidmung bezahlt, P* zur Übergabe folgender Geldbeträge, und zwar
1/ am 14. April 2022 von 1.000 Euro;
2/ am 16. April 2022 von 1.000 Euro;
11/ Q* durch die Vorgabe, die R* Holding s.r.o sei willens und in der Lage im Gemeindegebiet von ** ein Solarkraftwerk zu bauen, zur Überweisung nachstehender Geldbeträge, und zwar
a/ am 10. Februar 2023 von 8.000 Euro;
b/ am 14. Februar 2023 zur Überweisung von 25.880 Euro auf zwei tschechische Konten sowie 3.180 Euro auf ein österreichisches Konto;
II/ B* und C* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“
1/ durch die Vorgabe, die I* Handels und Vertriebs GmbH sei willens und in der Lage, Solarkraftwerke zu bauen bzw zu planen und baureife Projektunterlagen zur Verfügung zu stellen und eine eigene Software dafür anzuschaffen, zur Überweisung nachstehender Beträge, und zwar
a/ am 29. September 2021 Berechtigte der S* Holding GmbH von 150.000 Euro,
b/ am 25. Oktober 2021 Berechtigte der S* Holding GmbH von 64.800 Euro,
c/ am 2. Dezember 2021 Berechtigte der S* Holding GmbH von 44.000 Euro,
d/ am 2. Dezember 2021 Berechtigte der T* GmbH von 96.000 Euro,
3/ im Februar 2021 durch die Vorgabe, die D* GmbH sei willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu errichten bzw zu planen und baureife Projektunterlagen zur Verfügung zu stellen, sie könne diesbezüglich auch Förderungen in Millionenhöhe von der A* GmbH lukrieren, wobei zur Umsetzung die Gründung einer Projektgesellschaft, nämlich der U* GmbH zweckmäßig sei,
a/ J* zur Bezahlung der Stammeinlage von 2.500 Euro an die U* GmbH,
b / W* zur Bezahlung der Stammeinlage von 125 Euro an die U* GmbH,
c/ X* zur Bezahlung der Stammeinlage von 125 Euro an die U* GmbH;
4/ durch die Verrechnung von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen der D* GmbH
a/ am 24. Februar 2021 J* zur Überweisung des Betrags von 18.900 Euro,
b/ am 24. Februar 2021 X* zur Überweisung des Betrags von 1.050 Euro,
c/ am 24. Februar 2021 W* zur Überweisung des Betrags von 1.050 Euro,
d/ am 26. Februar 2021 J* zur Überweisung des Betrags von 18.776 Euro,
e/ am 26. Februar 2021 W* zur Überweisung des Betrags von 1.032 Euro;
5/ am 12. März 2021 durch die Vorgabe, ein im Urteil näher bezeichnetes Konto sei ein Geschäftskonto der U* GmbH, J* zur Überweisung des Betrags von 15.000 Euro als Aufstockung des Stammkapitals;
6/ durch die Vorgabe, die D* GmbH sei willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu errichten, wobei zur Projektumsetzung die Gründung der Y* GmbH zweckmäßig sei, Z* zur Übergabe bzw zur Überweisung nachstehender Geldbeträge, und zwar:
a/ am 13. Februar 2019 von 3.505 Euro,
b/ am 20. Februar 2019 von 1.020 Euro,
c/ am 4. März 2019 von 472 Euro,
d/ am 18. März 2019 von 172,88 Euro;
7/ durch die Vorgabe, die I* Holding GmbH und die I* Handels und Vertriebs GmbH seien willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu planen und zu verwirklichen, wobei zur Projektumsetzung die Gründung der M* GmbH und der V* GmbH zweckmäßig sei, BC* zur Übergabe bzw zur Überweisung nachangeführter Geldbeträge, und zwar
a/ am 3. April 2020 von 3.300 Euro,
b/ im April 2020 von 10.000 Euro,
c/ am 29. Jänner 2021 von 2.670 Euro,
d/ am 26. Jänner 2021 von 28.460 Euro,
e/ am 29. Jänner 2021 von 2.575 Euro,
f/ am 26. März 2021 von 20.000 Euro,
g/ Ende 2019 von 10.000 Euro,
h/ im Jahr 2021 von 4.618,22 Euro,
i/ am 20. April 2023 von 2.422,68 Euro;
8/ im Mai 2021 und im August 2021 durch die Vorgabe, die I* Holding GmbH und die I* Handels und Vertriebs GmbH/BD* GmbH seien willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen in der „KG“ BE* und der „KG“ BF* zu planen und zu verwirklichen, L* und BG* als Berechtigte der BI* GmbH und der BG* Holding GmbH zur Übergabe bzw zur Überweisung nachangeführter Geldbeträge, und zwar
a/ L* zur Überweisung des Gesamtbetrags von 56.382 Euro;
b/ BG* zur Überweisung des Gesamtbetrags von 56.000 Euro;
9/ durch die Vorgabe, die I* Holding GmbH sei willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu errichten, P* als Privatperson sowie die von diesem als Geschäftsführer geführten Gesellschaften BJ* GmbH und BK* GmbH zur Übergabe bzw zur Überweisung von nachstehenden Geldbeträgen, und zwar
a/ am 13. April 2022 von 42.960 Euro,
b/ am 28. April 2022 von 20.640 Euro,
c/ am 17. Juni 2022 von 17.760 Euro,
d/ am 1. Juli 2022 von 25.920 Euro,
e/ am 22. Juli 2022 von 19.008 Euro,
f/ am 3. Mai 2022 von 9.000 Euro,
g/ am 1. Juni 2022 von 11.000 Euro,
h/ am 21. Juni 2022 von 3.000 Euro,
i/ am 15. Juli 2022 von 17.000 Euro;
10/ im Zeitraum von 5. Oktober 2022 bis 3. November 2022 in mehrfachen Angriffen Berechtigte der E* GmbH durch die Vorgabe, die BD* GmbH sei willens und in der Lage, ein Photovoltaikprojekt im Wert von 1.438.000 Euro zu montieren und zu liefern, zur Überweisung des Gesamtbetrags von 304.092 Euro;
III/ C* allein
2/ am 26. August 2022 durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und-willigkeit sowie die weitere Vorgabe, die BL* s.r.o sei im Besitz zweier Häuser in Kroatien, BM* als Geschäftsführer der BO* Beteiligungs GmbH zur Gewährung und Ausbezahlung des Darlehens von 15.000 Euro;
B/ B* in mehrfachen Angriffen seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich missbraucht und dadurch nachgenannte Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, und zwar
1/ im Jahr 2019 N*, indem er mit dessen Kreditkarte private Zahlungen von rund 12.000 Euro tätigte;
2/ im Zeitraum von 29. August 2022 bis 27. Oktober 2022 G*, indem er von deren Privatkonto den Betrag von 14.690 Euro auf im Urteil bezeichnete Bankkonten überwies;
C/ B* die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, und zwar
1/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. April 2022, indem er G* im Zeitraum 1. April 2022 bis 13. Juni 2022 als Angestellte der I* Handels und Vertriebs GmbH anmeldete, obwohl er wusste, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war;
2/ im Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 16. Mai 2022, indem er sich selbst und weitere sechs Dienstnehmer als Angestellte der I* Holding GmbH anmeldete, obwohl er wusste, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war;
D/ B* als faktischer Geschäftsführer der I* Handels-und Vertriebs GmbH einen Bestandteil des Vermögen der I* Handels-und Vertriebs GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger geschmälert, indem er nachstehende Beträge rechtsgrundlos vom Geschäftskonto entnahm bzw. auf das Privatkonto der BP* überwies, und zwar
1/ am 29. September 2021 insgesamt 60.000 Euro;
2/ am 25. Oktober 2021 insgesamt 44.800 Euro;
3/ am 2. Dezember 2021 insgesamt 16.500 Euro;
4/ am 6. Dezember 2021 den Betrag von 5.603,58 Euro;
5/ am 2. Dezember 2021 insgesamt 72.632,52 Euro;
E/ B* am 8. November 2022 G* durch Emailnachrichten des Inhalts, er werde ein Video, welches sie beim Oralverkehr mit ihm zeigt, an ihren Ex-Lebensgefährten F* schicken, wenn sie nicht mit ihm telefoniere, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch das Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die geeignet war, bei G* begründete Besorgnis einzuflößen, zu einer Handlung, nämlich zur telefonischen Kontaktaufnahme mit ihm, genötigt.
Die Angeklagten wurden hiefür nach § 147 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu fünf Jahren und sechs Monaten und C* zu drei Jahren. Bei B* wurde die Vorhaft von 28. Februar 2023, 8.58 Uhr bis 2. März 2023, 16.00 Uhr sowie von 26. Oktober 2024, 13.15 Uhr bis 18. Juli 2025, 14.52 Uhr gemäß § 38 Abs 1 StGB angerechnet.
Ferner wurden beim Angeklagten B* gemäß § 20 Abs 3 StGB 307.868,95 Euro für verfallen erklärt und dieser Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, binnen 14 Tagen 1 Euro an die D* GmbH und (dies zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten C*) 304.092 Euro an die E* GmbH zu zahlen. Das Urteil enthält auch noch weitere Privatbeteiligtenzusprüche und ein den Angeklagten C* betreffendes Verfallserkenntnis, die für das Berufungsverfahren nicht von Bedeutung sind.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden beide Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Angeklagten, wobei B* den Strafausspruch, das Verfallserkenntnis sowie die Privatbeteiligtenzusprüche an die D* GmbH und die E* GmbH und C* nur den Strafausspruch bekämpft.
Der Berufung des Angeklagten B* kommt insoweit teilweise Berechtigung zu, als sie sich gegen die Privatbeteiligtenzusprüche richtet.
Jene des Angeklagten C* bleibt erfolglos.
Zur Berufung des Angeklagten B*:
Aus § 147 Abs 3 StGB ergibt sich der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Als erschwerend sind eine frühere Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation beim Betrug, der überaus lange Tatzeitraum und die Begehung eines Teils der Taten während einer Probezeit zu berücksichtigen. Schuldsteigernd sind ferner die die Qualifikationsgrenze deutlich übersteigende Schadenshöhe beim Betrug (rund 1,3 Mio Euro) sowie der hohe Schaden bei der betrügerischen Krida (rund 200.00 Euro), die Vielzahl der Angriffe beim Betrug und die wiederholten Angriffe bei der betrügerischen Krida sowie die Begehung eines Großteils der Betrugshandlungen gemeinsam mit einem Mittäter, was die Tatausführung im konkreten Fall erheblich erleichterte. Als mildernd stehen dem die teilweise Schadensgutmachung und das (nur) einen Teil der Vorwürfe betreffende reumütige Geständnis gegenüber.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren schon mit Blick auf die Schadenshöhe und das einschlägig belastete Vorleben als angemessen und keiner Reduktion zugänglich. Dem Berufungsvorbringen ist zu entgegnen, dass ein Vergleich mit der in einem anderen Straffall verhängten Sanktion grundsätzlich unzulässig ist, weil ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in Bezug auf eine konkrete Tat sein kann (RS0090736). Die begehrte Herabsetzung des Strafmaßes kommt daher nicht in Betracht. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht gemäß §§ 43, 43a StGB sieht das Gesetz bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe nicht vor. Damit bleibt die Berufung gegen den Strafausspruch ohne Erfolg.
Auch das Verfallserkenntnis bedarf keiner Korrektur.
Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Soweit diese Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht gemäß § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht. Dieser Betrag ist nach dem Bruttoprinzip zu berechnen. Für den Zufluss der Vermögenswerte geleistete Aufwendungen des Täters haben bei der Berechnung daher außer Betracht zu bleiben (RS0133117 [insb T2]).
Nach den getroffenen Feststellungen (US 11-31) erlangte der Angeklagte B* durch die vom Schuldspruchpunkt A/ umfassten Betrugshandlungen unter Berücksichtigung bis zum Urteil erster Instanz geleisteter Rückzahlungen (sowie unter Abzug des auf US 30 festgestellten Betrags von 1 Euro, auf denen unten noch näher eingegangen wird) insgesamt 307.867,95 Euro, wobei das Erstgericht bei jenen Beträgen, die die Angeklagten gemeinsam lukrierten, von einer Aufteilung je zur Hälfte ausging (US 38), was in Ansehung der gemeinsamen Tatbegehung und der festgestellten Tatmodalitäten keinen Bedenken begegnet, auch wenn die Geldbeträge von den Betrugsopfern zunächst zum Teil auf Konten verschiedener, von den Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzter Gesellschaften überwiesen wurden.
Zum Schuldspruchpunkt D/ stellte das Erstgericht ferner fest, dass der Angeklagte B* rechtsgrundlos 199.536,10 Euro vom Geschäftskonto der I* Handels-und Vertriebs GmbH entnahm und für seine privaten Zwecke, nämlich insbesondere zur Finanzierung seiner Spielsucht, verwendete (US 32). Damit hat er auch diesen Betrag durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt. Insoweit liegen daher ebenfalls die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch vor.
Aus den Urteilsannahmen ergibt sich damit beim Angeklagten B* ein durch die Tatbegehung bewirkter Vermögenszufluss von insgesamt 507.404,05 Euro.
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte seit dem Urteil erster Instanz weitere zivilrechtliche Ansprüche aus den Taten befriedigt hat, indem er laut den im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden jeweils 500 Euro an die Geschädigten G*, F*, P*, N* und J* bezahlte, sodass insoweit der Verfall gemäß § 20a Abs 2 Z 2 StGB ausgeschlossen ist (die Zahlung weiterer 500 Euro Schmerzengeld an G* sowie der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen durch Z* ist für das Verfallserkenntnis ohne Relevanz), ist daher der vom Erstgericht für verfallen erklärte Betrag von (nur) EUR 307.868,95 jedenfalls nicht überhöht.
In seiner Berufungsschrift (ON 229, 58) erklärte der Angeklagte ausdrücklich, dass sich die Berufung nur gegen die Privatbeteiligtenzusprüche an die D* GmbH und an die E* GmbH richtet, sodass auf seine ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Juli 2026, wonach weitere Privatbeteiligtenzusprüche infolge zwischenzeitiger Erfüllung aufzuheben seien, nicht einzugehen ist.
Betreffend die D* GmbH zeigt die Berufung zutreffend auf, dass der Privatbeteiligte nur einen aus der Straftat abgeleiteten Anspruch gegen den Angeklagten geltend machen kann (§ 69 Abs 1 StPO), sich dem Urteil aber keine Grundlage für einen derartigen Anspruch der D* GmbH entnehmen lässt.
Aus den diesbezüglichen Feststellungen auf US 29 f (zu A/II/1/) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Angeklagten BQ* als Vertreter der S* Holding GmbH dazu verleiteten, ihnen wegen einer „kurzen Finanzierungslücke“ der tatsächlich insolventen D* GmbH für die Umsetzung angeblich bereits geplanter Photovoltaikprojekte und für die behauptete Verlegung der Projektplanungsarbeiten von der D* GmbH zur I* Handels und Vertriebs GmbH einen Kredit über 150.000 Euro zu gewähren und weitere Zahlungen über 64.800 Euro und 44.000 Euro an die I* Handels und Vertriebs GmbH zu leisten. Festgestellt wurde ferner der bedingte Vorsatz der Angeklagten, die S* Holding GmbH am Vermögen zu schädigen und sich selbst bzw die D* GmbH und die I* Handels und Vertriebs GmbH unrechtmäßig zu bereichern. Abschließend konstatierte das Erstgericht, dass die Angeklagten an die D* GmbH Beträge in nicht feststellbarer Höhe zurückgezahlt hätten, ohne deren Schaden zur Gänze gutzumachen, sodass der D* GmbH „durch die soeben beschriebene Tat“ zumindest ein Schaden von 1 Euro verblieben sei (US 30). Welcher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und der beschriebenen Tat besteht, erhellt aus den Sachverhaltsannahmen, aus denen sich vielmehr ergibt, dass die D* GmbH durch die Tat ja bereichern werden sollte, nicht. Auch an anderer Stelle findet sich im Urteil keine nachvollziehbare Begründung für den angenommenen Schadenseintritt bei der D* GmbH.
Aus der Privatbeteiligtenanschlusserklärung ergeben sich hiefür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Privatbeteiligtenvertreter kam seiner in § 67 Abs 2 StPO normierten Verpflichtung, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch, soweit dies (wie hier) nicht offensichtlich ist, zu begründen, nämlich nicht nach und erklärte in der Hauptverhandlung bloß, sich „namens der D* GmbH mit dem Teilschadenersatzbetrag von 1 Euro“ dem Strafverfahren gegen den Angeklagten B* anzuschließen (ON 217.1, 10).
Damit ist die Anschlusserklärung nicht schlüssig. Aufgrund des fehlenden Vorbringens kann zwar nicht ausgesprochen werden, dass sie offensichtlich unberechtigt wäre, sodass eine auf § 67 Abs 4 Z 1 StPO gestützte Zurückweisung nicht in Betracht kommt, der Zuspruch ist aber aufzuheben und die D* GmbH mit ihren Ansprüchen gegen den Angeklagten B* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
In Bezug auf den Privatbeteiligtenzuspruch an die E* GmbH wendet die Berufung zunächst ein, dass die angenommene Schadenshöhe reduziert werden müsse, weil die Privatbeteiligte vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dieser Einwand geht ins Leere, weil auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten der Ersatzbetrag (zunächst) die Umsatzsteuer miteinschließt (RS0037853 [T2]).
Im Recht ist die Berufung aber insoweit, als sie darauf hinweist, dass der zum Schuldspruchpunkt A/II/10/ festgestellte Vermögensschaden von insgesamt 304.092 Euro nach dem Akteninhalt nur zum Teil bei der E* GmbH (ON 38.4, 38.5 und 38.7: 164.412 Euro), zum anderen Teil jedoch bei der E* Handel und Transport GmbH (ON 38.6 und 38.8: 139.680 Euro) eingetreten ist. Bei diesen Gesellschaften, die beide von DI (FH) BR* als Geschäftsführer vertreten werden, handelt es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hat sich allerdings nur die E* GmbH (vgl ON 205, 18), sodass nur in Bezug auf deren Ansprüche ein Adhäsionserkenntnis ergehen kann.
Diesbezüglich erklärten die Angeklagten, nachdem der Vertreter der Privatbeteiligten die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes in der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025 beziffert hatte, ausdrücklich, den Teilbetrag von 230.000 Euro anzuerkennen (ON 205, 18).
Ein prozessuales Anerkenntnis hat bei der im Fall der Verurteilung eines Angeklagten erfolgenden Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten Bindungswirkung, auch wenn der anerkannte Schaden den festgestellten Schaden übersteigt, weil sich eine Begrenzung der Wirkung des Anerkenntnisses nur aus der Bindung an den Schuldspruch ergibt ( Spenling, WK StPO Vor §§ 366-379 Rz 40 f; RS0101311 [T1]). Aus diesem Grund ist der den Angeklagten B* betreffende Privatbeteiligtenzuspruch an die E* GmbH, nur insoweit, als er den Betrag von 230.000 Euro übersteigt, in teilweiser Stattgebung seiner Berufung aufzuheben.
Da das beneficium cohaesionis des § 295 Abs 1 StPO für den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche nicht gilt, bleibt das Adhäsionserkenntnis betreffend den Angeklagten C*, der dagegen keine Berufung erhoben hat, von der Aufhebung unberührt ( Ratz, WK StPO § 295 Rz 13; Spenling , WK SPO § 366 Rz 46).
Zur Berufung des Angeklagten C*:
Auch bei diesem Angeklagten ergibt sich aus § 147 Abs 3 StGB der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirken der lange Tatzeitraum und die mehrfache Qualifikation. Schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB sind auch bei ihm der hohe Schaden (rund 1,1 Mio Euro), die wiederholten Angriffe und die überwiegende Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters. Als mildernd hingegen sind der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und seinem sonstigen Verhalten sowie die teilweise Schadensgutmachung zu werten.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die vom Schöffengericht verhängte dreijährige Freiheitsstrafe schon wegen des sich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraums und der Schadenshöhe schuldadäquat, weshalb der Antrag auf Herabsetzung der Strafe erfolglos bleibt.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ist bei diesem Strafmaß nicht zulässig.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren nur nach Maßgabe des § 43a Abs 4 StGB möglich und fordert die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ist allerdings auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat (RS0092050, RS0092042). Dies kann im vorliegenden Fall mit Blick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, die eine erhebliche kriminelle Energie indiziert, nicht angenommen werden.
Die Verpflichtung beider Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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