Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026, AZ ** (ON 18 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026 über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 23. April 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ B* geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft-und Rechtschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 14) mit Beschluss vom 12. Februar 2026 über Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über den am ** geborenen A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis längstens 26. Februar 2026 (ON 18).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene Beschwerde des A*, in dessen Ausführung er die Aufhebung der Untersuchungshaft – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – beantragt (ON 25).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung der dringende Verdacht, A* habe am 8. Februar 2026 in ** im Zuge eines Raufhandels, an dem weitere neun teils bekannte, teils unbekannte Personen beteiligt waren,
I. einen bislang unbekannten am Raufhandel Beteiligten mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich von der Straße wegzugehen, genötigt, indem er mit seinem PKW mit erhöhter Geschwindigkeit auf diesen zufuhr;
II. durch die in Punkt I. angeführte Tat die bislang unbekannte Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht;
III. C* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er eine Eisenstange auf den gerade vom Boden aufstehenden Genannten warf, diesem, der aufgrund dessen neuerlich zu Boden ging, in der Folge mehrere Faustschläge gegen den Kopf-und Schulterbereich versetzte sowie, als C* später erneut am Boden lag und mit D* E* rang, mit einem Baseballschläger mehrmals auf den Rücken schlug.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, eine bislang unbekannte Person durch die in Punkt I. angeführte Tathandlung mit Gewalt zur dargestellten Handlung zu nötigen und auch schwer am Körper zu verletzen (Punkt II.). Im Hinblick auf Punkt III. ist hochwahrscheinlich anzunehmen, dass es dem Beschuldigten geradezu darauf ankam, C* schwer am Körper zu verletzen.
Der Beschwerdeführer steht demnach im dringenden Verdacht, zu Punkt I. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, zu Punkt II. das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und zu Punkt III. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der als dringend anzusehende Tatverdacht stützt sich im Hinblick auf den objektiven Geschehensablauf auf die bisherige Berichterstattung der Kriminalpolizei (ON 3) in Verbindung mit den im Akt befindlichen Videoaufzeichnungen (ON 4). So ist darauf zu sehen, wie der Beschuldigte mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit auf einen am Raufhandel beteiligten, bislang unbekannten Mann zufährt (ON 4.5 ab Minute 1:31), sodass dieser nur durch rasches Ausweichen einen Zusammenstoß verhindern kann. Weiters ist ersichtlich, dass er eine Eisenstange auf C* warf, woraufhin dieser (neuerlich) zu Boden ging und der Beschuldigte ihm in der Folge zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf-und Schulterbereich versetzte (ON 4.7 ab Minute 0:21). Schließlich zeigt das Video, dass A* C* mehrere Schläge mit einem Baseballschläger gegen dessen Rücken versetzte, als dieser mit D* E* am Boden rangelte (ON 4.7 ab Minute 1:06). Diese Tathandlungen hatten beim mutmaßlichen Opfer C* nach der bisherigen Aktenlage keine schweren Verletzungen zur Folge (vgl ON 3.34, S 5 ff).
Der Beschuldigte räumte bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 3.14) ein, mit seinem PKW auf die bereits miteinander im Konflikt befindlichen Personen zugefahren zu sein. Des Weiteren habe er einen Schraubenzieher (wohl gemeint: Metallstange) auf jemanden geworfen und könne er sich daran erinnern, den am Boden liegenden C* geboxt zu haben. Letztlich räumte er ein, mit dem Baseballschläger zugeschlagen zu haben. Somit lassen sich seine Angaben mit den Videoaufzeichnungen problemlos in Einklang bringen. Im Pflichtverhör (ON 14) gab er an, sich im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten schuldig zu fühlen.
Die jeweilige subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit fallbezogen bereits aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Mit Blick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Nötigung (Punkt I.) räumt dieser selbst ein, er habe erreichen wollen, dass die übrigen Personen von seinen Freunden weggehen. Wenngleich A* in Abrede stellte, dass er mit seinem PKW in jemanden hineinfahren habe wollen, so ergibt sich aus den im Akt befindlichen Videoaufzeichnungen der dringende Verdacht eines bedingten Vorsatzes darauf, der auf dem Video zu sehenden, bislang namentlich nicht bekannten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Wie bereits weiter oben dargestellt fuhr der Beschuldigte hochwahrscheinlich mit erhöhter Geschwindigkeit auf diese Person zu, die nur durch rasches Ausweichen eine Kollision verhindern konnte (ON 4.5 ab Minute 1:31). Wenngleich ebenfalls auf dem Video – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten (ON 3.14, S 5; ON 14, S 3) – zu sehen ist, dass A* letztlich bremste und sich unter den Personen, auf die er zufuhr, auch seine Freunde befanden, woraus abgeleitet werden kann, dass es ihm bei seiner Tathandlung nicht darauf ankam, Personen (schwer) zu verletzen, so musste er es dennoch hochwahrscheinlich ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, die am Video ersichtliche, namentlich noch nicht bekannte Person, die ungeachtet seines Bremsmanövers nur durch Ausweichen einen Zusammenstoß verhindern konnte, schwer am Körper zu verletzen (Punkt II.). Aufgrund der Massivität der Tathandlungen zum Nachteil des mutmaßlichen Opfers C* (Punkt III.) ist letztlich die Absicht des Beschuldigten, bei diesem eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, dringend indiziert.
Wenn A* seine Tathandlungen hauptsächlich mit Notwehr bzw. Nothilfe begründet (so etwa in ON 14, S 3), ist dem entgegenzuhalten, dass fallkonkret anhand der Videoaufzeichnungen und der Schilderung des Zeugen F* (ON 3.20) hochwahrscheinlich von einem Raufhandel auszugehen ist. Raufhändel bestehen aus wechselseitigen Angriffs-und Abwehrhandlungen, die einer isolierten Betrachtung und Qualifizierung als „rechtswidriger Angriff“ nicht zugänglich sind. Auch wenn einzelne Tätlichkeiten im Zuge des Raufhandels primär der Abwehr einer konkreten Attacke dienen, so zielen auch sie insgesamt letztlich „auf gewaltsame Überwindung des Gegners“ ab. Eine Berufung auf Notwehr lässt die Rsp bei solchen Raufhändeln nicht zu (10 Os 175/82; Lewisch in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 3 Rz 33). Gerade die Videoaufzeichnungen (insbesondere ON 4.6 und ON 4.7) zeigen wechselseitige Angriffe der beiden Gruppierungen (A*, D* E* und G* E* einerseits und H*, C* und weitere Personen andererseits), weshalb Notwehr im Sinne des § 3 StGB nicht indiziert ist. Im Hinblick auf die dem Beschuldigten in Punkt I. und Punkt II. zur Last gelegten Taten ist auszuführen, dass sich das namentlich bislang nicht bekannte mutmaßliche Opfer nach der Videoaufzeichnung (ON 4.5) im Zeitpunkt des Zufahrens des A* mit dem PKW auf ihn gerade nicht unmittelbar bei den Freunden des Beschuldigten befand und auch keine Tätlichkeiten gegen diese ausführte, weshalb dem Argument der Nothilfe nichts abzugewinnen ist.
In rechtlicher Hinsicht bleibt noch auszuführen, dass das Zufahren auf einen anderen mit einem Fahrzeug zwar im Allgemeinen eine gefährliche Drohung darstellt: Der Täter kündigt dem Opfer (konkludent) zumindest eine Körperverletzung an, falls es nicht ausweicht (11 Os 126/14k). Wenn der Täter aber – wie fallkonkret – so rasch auf sein Opfer zufährt, dass er nicht mehr in der Lage ist, anzuhalten, hat er keinen Einfluss mehr auf den Eintritt des Übels: Er nötigt mit (versuchter) Gewalt (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 105 Rz 49 nwN). Die dem Beschuldigten zu Punkt II. angelastete schwere Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB steht zur Nötigung in Punkt I. in echter Konkurrenz (vgl. Schwaighofer, aaO, § 105 Rz 100).
Fallbezogen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folge begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm (zu Punkt III.) angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a; RIS-Justiz RS0106663) und er werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (Leib und Leben) gerichtet ist, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen (zu Punkt II. und Punkt III.), wobei ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden (lit b). Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions-und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen. Somit lassen sich aus der Anlasstat, welche die Prognosetat indiziert (RIS-Justiz RS0097777), erhebliche Persönlichkeitsdefizite (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 28) ableiten, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auch künftig rechtsgutidente strafbare Handlungen mit schweren bzw. nicht bloß leichten Folgen begehen.
In der Beschwerdeausführung wird dazu ins Treffen geführt, es habe sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht um geplante gehandelt, sondern habe A* lediglich G* E* helfen wollen, der von anderen Personen bedrängt worden sei, und nur aufgrund der Intensität des Angriffs der gegnerischen Streitparteien überzogen gehandelt. Eine Tatbegehungsgefahr könne daher nicht angenommen werden. Dem Argument kann jedoch – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – nichts abgewonnen werden, wobei insbesondere auf die Brutalität des Angriffs des Beschuldigten (mehrfache Faustschläge unter anderem ins Gesicht eines am Boden Liegenden und mehrfache Schläge unter Verwendung eines Baseballschlägers) hinzuweisen ist.
Der infolge der Neigung des Beschuldigten zu von ihm offenkundig nicht beherrschbarer Aggressivität stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr in Ansehung (unter anderem) des besonders wichtigen Rechtsguts Leib/Leben kann bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden. Dazu ist im Besonderen darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte – wenngleich er sich zum objektiven Tatgeschehen geständig verantwortete – die Schuld für den Vorfall doch hauptsächlich bei der gegnerischen Gruppierung um C* suchte (so in ON 14, S 3 f). Auch bisher vorliegende, grundsätzlich stabilisierenden Faktoren (Tagesstruktur durch eine Erwerbsarbeit, aufrechte Wohnversorgung) konnten den Beschuldigten nicht von der Begehung der Taten, derer er nunmehr dringend verdächtig ist, abhalten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (bei einer Strafbefugnis von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; § 87 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 4 StGB) ist weder eingetreten, noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Die bisherige Haftdauer beträgt rund eineinhalb Wochen.
Untersuchungshafthindernisse iSd § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses (Haftfrist) ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden