Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. April 2026, GZ B*-31, nach der am 29. Juli 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. a Pongratz, Rechtsanwaltsanwärterin bei Rechtsanwalt Dr. Muchitsch, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* nach § 106 Abs 1 StGB in Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. April 2026, GZ B*, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 106 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Demnach hat A* am 3. September 2025 in ** C* durch gefährliche Drohung mit der Verletzung an dessen Freiheit und der Vernichtung dessen wirtschaftlicher Existenz zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung eines Geldbetrages von EUR 1.097,00, auf den der Angeklagte glaubte, einen Anspruch zu haben, vorsätzlich zu nötigen versucht, und zwar durch die elektronische Versendung der Textnachricht: „So C*. Jetzt werden Naegel mit Koepfen gemacht. Ein Auslieferungsantrag liegt bereit. 2 beamte von Interpol werden dich von Zypern holen und nach Österreich vor ein Gericht bringen. Dort kannst du dann dem Richter deine Beweise vorlegen. Ein zweiter Antag liegt dann bereit fuer deine Abschiebung in den Iran. Denn so eine tiefe schwarze betruegerische Seele hat bei uns nichts verloren. Wenn du es ernst einmal nimmst 1000 Familien zu helfen dann geh zur Muellabfuhr im Iran und bring den Muell weg von den Familien. Die freuen sich sicher. Hier wirst du sowieso kein Produkt mehr verkaufen dafür sorge ich. Du hast mich und meine Familie in den finanziellen Notstand gebracht und das werde ich auch mit euch machen.. 100 %…. Du hast eine chance das alles zu verhindern in dem du mir 1097 Euro ueberweist. Und dazu wenn es sowas ueberhaupt gibt bei dir eiin System das mit 5000 Euro bringt im Monat. Ansonsten sehen wir uns sehr sehr bald... Die Zahlungsfrist laeuft am 10. September 2025 ab. Danach macht es ordentlich einen Knall!!!“
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige (irrtümlich als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5a, Z 9 lit a [inhaltlich auch Z 9 lit b und Z 10], Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 32).
Lediglich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt Erfolg zu.
Ein Eingehen auf den vom Angeklagten angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erübrigt sich, weil ein vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenes Urteil nicht aus diesem Nichtigkeitsgrund angefochten werden kann (§ 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132515).
Zur Reihenfolge der Behandlung der übrigen Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts vgl RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine ausführliche und nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte der Erstrichter auf Erhebungsergebnisse der Kriminalpolizei und Screenshots der gegenständlichen Nachricht stützen, wobei der Angeklagte nicht in Abrede stellte, die Nachricht an C* übermittelt zu haben. Ausgehend vom Wortlaut der drohenden Ankündigungen traf das Erstgericht Feststellungen zum Bedeutungsinhalt, wobei es in nicht zu beanstandender Weise von einer Drohung mit der Verletzung an der Freiheit und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz ausging und die diesbezüglich leugnende Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwarf. In nicht zu beanstandender Weise erschloss das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zudem aus dem objektiven Geschehen (RIS-Justiz RS0116882). Die Ausführungen in der Schuldberufung sind insgesamt nicht geeignet, Bedenken an den erstgerichtlichen Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite zu erwecken.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), mit der der Rechtsmittelwerber fehlende Feststellungen zu einer gefährlichen Drohung mit der Verletzung an der Freiheit moniert, ist nicht erfolgreich. Gegenstand der Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt ( Ratz , WK § 281 Rz 581). Das Erstgericht konstatierte eine ernst zu nehmenden Androhung einer Strafanzeige wegen eines Sachverhalts, der zur Erlassung einer internationalen Festnahmeanordnung durch eine österreichische Staatsanwaltschaft oder ein österreichisches Gericht und nachfolgend zur Festnahme des in Zypern wohnhaften deutschen Staatsangehörigen C* sowie zu dessen nachfolgender Auslieferung von Zypern an die Republik Österreich führen könnte (US 7). Abstellend auf die Kriterien der Dauer, Schwere und Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl Jerabek/Ropper,WK StGB² § 74 Rz 30) liegt bei der konkreten Fallgestaltung eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit vor.
Soweit der Angeklagte sich auf den speziellen Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB (siehe RIS-Justiz RS0093180) beruft und somit inhaltlich eine Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO ausführt, ist ihm zu entgegnen, dass dafür (unter anderem) Voraussetzung wäre, dass die Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Nach den getroffenen Feststellungen drohte der Angeklagte mit Verletzungen der Freiheit und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, wobei diese Drohungen den guten Sitten widerstreiten (vgl hiezu Schwaighofer , WK 2StGB § 105 Rz 78), sodass die Voraussetzungen des § 105 Abs 2 StGB nicht erfüllt sind und die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.
Insofern der Angeklagte fehlende Feststellungen zur Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 StGB durch Bedrohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz geltend macht (inhaltlich somit eine Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), bleibt dies erfolglos. Das Erstgericht traf auf Urteilsseite 7 iVm US 18f ausreichende Feststellungen zur monierten Androhung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz (Androhung der Ergreifung von Maßnahmen in Form der Verbreitung von erheblich schädigenden Internetrezensionen, welche den Drohungsadressaten und dessen Familie in den finanziellen Notstand bringen könnten; zu diesem Qualifikationstatbestand siehe RIS-Justiz RS0092959 und RS0094007; Schwaighofer , WK 2StGB § 106 Rz 7). Die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten wurden (unter anderem) auf den Urteilsseiten 6 und 7 getroffen.
Auch der Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) kommt keine Berechtigung zu. Deren Darstellung ist auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823 [T3]). Dem wird das Rechtsmittel in formeller Hinsicht nicht gerecht, weil es nicht darlegt, weshalb gegenständlich einem diversionellen Vorgehen angesichts der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Opfers (neben einer Drohung mit der Verletzung an der Freiheit) nicht Gründe der Generalprävention entgegenstehen sollten.
Amtswegig aufzugreifende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
Der Angeklagte dringt hingegen mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe durch. Erschwerend wirkt gegenständlich, dass der Angeklagte sowohl mit einer Verletzung an der Freiheit als auch mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz drohte. Dem gegenüber wirken der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, eine durch die psychische Erkrankung verminderte Zurechnungsfähigkeit (vgl Urteilsseiten 9 und 10) und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, mildernd. Das bloße Zugeständnis des Angeklagten, die gegenständliche Nachricht an das Opfer versendet zu haben (wobei er damit die gerichtliche Geltendmachung einer Schadenersatzforderung habe ankündigen wollen), wirkt gegenständlich nicht mildernd. Das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens stellt kein reumütiges Geständnis nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB dar. Nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung könnte dies mildernd ins Kalkül gezogen werden, was gegenständlich aufgrund der Angaben des Tatopfers samt Vorlage eines Screenshots (ON 3.7) nicht zum Tragen kommt, da die Beweisführung dadurch gerade nicht maßgeblich erleichtert wurde ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091585 und RS0091510 [T2]). Da gegenständlich die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe (in ihrer Gewichtung; vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 41 Rz 5) beträchtlich überwiegen und – angesichts des Umstandes, dass die Tathandlung mit dem bisher ordentlichen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht – begründete Aussicht besteht, dass A* auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß (hier: sechs Monate [§ 106 Abs 1 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren]) unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach (hier) vor und es kann über den Angeklagten eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe verhängt werden, wobei fallaktuell eine Freiheitsstrafe von drei Monaten schuld-und tatangemessen ist. Diese ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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