Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.03.2026, AZ ** (GZ **-113 des Landesgerichtes Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Beschwerdeführer für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens in zweiter Instanz verursachten Kosten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 10.04.2024, GZ **-69, wurde A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01.12.2023, **, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren und 5 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab zu 11 Bs 107/24h der dagegen erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nur in Bezug auf die erstinstanzlich angerechnete Vorhaft Folge.
Demnach hat A* am 03.08.2023 in **
Bereits am 24.6.2024 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 87). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 22.7.2024 abgewiesen (ON 91). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 19.11.2024 zu 6 Bs 211/24s keine Folge (ON 102). Mit Schreiben vom 7.10.2024 beantragte der Verurteilte neuerlich die Wiederaufnahme (ON 107), welcher Antrag mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 9.12.2024 abgewiesen wurde (ON 110.3).
Mit Eingabe vom 07.12.2025 (ON 111.4) beantragte der Verurteilte ein weiteres Mal die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und führte dabei zusammengefasst aus: Bei der Tat habe er kein Messer in seinem Besitz gehabt. Zum Tatzeitpunkt sei das aufgefundene Messer bei seiner Freundin D* gewesen. Diese habe es Tage danach weggeworfen und könne dies auch bezeugen. Weitere Zeugen könnten dies belegen (Fr. E*, F*). Die Verletzungen des Opfers seien durch einen Faustschlag mit einem Ring, welchen er nur zur Abwehr getätigt habe, zustande gekommen. Zuerst sei er von B* und C* bedroht worden, dann sei auf ihn eingeschlagen worden, weil diese keine Drogen von ihm bekommen hätten. Es sei der falsche Paragraph angewendet worden. Es handle sich nicht um einen Mordversuch, sondern wenn man seine Notwehr als Tat auslegen möchte, maximal um eine Körperverletzung. Er bitte daher seinem Antrag stattzugeben und die Zeugen vor Gericht zu laden. Es könnten auch eidesstattliche Erklärungen nachgereicht werden.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026 (ON 112) aus, dass der Verurteilte nach wie vor keine tauglichen Wiederaufnahmegründe behaupte. Solche seien auch nicht ersichtlich. Abweichend von seiner bisherigen Verantwortung in der Hauptverhandlung und den früheren Anträgen auf Wiederaufnahme behaupte der Verurteilte nun Attacken und „Bedrohungen“ durch zwei Zeugen. Hinsichtlich des Messers werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die frühere Stellungnahme (in ON 109) verwiesen. In der genannten Stellungnahme (ON 109) wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Verurteilte in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, ein Messer mitgeführt zu haben, und dass an dem Messer seine DNA-Merkmalsmuster festgestellt worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) gab das Landesgericht Innsbruck dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge und sprach aus, dass der Verurteilte gemäß § 390a Abs 2 StPO die Kosten seines erfolglosen Bergehrens um Wiederaufnahme des Verfahrens zu tragen habe.
In der Begründung führte das Erstgericht nach Darlegung des Verfahrensgangs und der rechtlichen Bestimmungen aus:
Die Ausführungen des Verurteilten in seiner Eingabe vom 7.12.2025 lassen keinen Anhaltspunkt auf einen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne der obigen Bestimmung („neue Tatsachen oder Beweismittel“) erkennen, zumal bereits sämtliche angeführten Punkte Gegenstand der Hauptverhandlung bzw. in weiterer Folge auch zum Teil des Wiederaufnahmeverfahrens zu ** Landesgericht Innsbruck waren, wobei auf den dortigen Beschluss vom 9.12.2025 vollinhaltlich verwiesen werden kann. Darüber hinaus sind die angebotenen Zeugen angesichts der bisherigen Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie des Auffindungszeitpunktes des Messers in Zusammenschau mit den belastenden Angaben der Tatzeugen weder allein, noch in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Sohin war der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten in der neben Wiederholungen der Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahren vorgebracht wird, dass die Fakten, welche er bei seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vorgebracht habe, schwerst entlastend seien und daher der Tathergang nicht so gewesen sei. Auf die drei Zeugen (D*, Fr. E* und F*) werde ausdrücklich hingewiesen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 353 Abs 2 StPO nun auch die Voraussetzungen erfülle, ein anderes Urteil zu erwirken. Die genannten Zeugen würden diese neuen Tatsachen bestätigen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2) oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
Der vom Wiederaufnahmewerber relevierte Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 StPO liegt nicht vor.
Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Für das Urteil in erster Instanz bedeutet das, dass Tatsachen oder Beweismittel neu sind, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch in Fuchs/Ratz,WK StPO § 353 Rz 30).
Neue Beweismittel sind Zeugen, die zuvor nicht bekannt oder nicht auffindbar waren. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer Beweismittel ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese neuen Beweismittel lediglich dazu dienen sollen, bereits früher behauptete (aber damals nicht beweisbar gewesene) Tatsachen nunmehr zu erhärten (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch aaO Rz 46 ff).
Neue Beweismittel müssen entweder geeignet erscheinen, einen Freispruch zu erwirken, oder zumindest eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu begründen. Die Eignung zur Änderung der Beweislage ist zu bejahen, wenn die neuen Beweise zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Sachverhaltsfrage hätte führen können und sich nicht schon bei der Prüfung im Zusammenhang mit den früheren Beweisen als aussichtslos erweisen (OGH 12 Os 62/94; Lewisch aaO Rz 60ff).
Bei der hiefür anzustellenden Relevanzprüfung muss geprüft werden, ob dieses neue Beweismittel zur Erschütterung der Beweisgrundlage geeignet ist. Dies hängt davon ab, welchen Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt. Im Regelfall ist für die Beurteilung maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war (OGH 28 Os 5/15t; Lewisch aaO Rz 65).
Greift die Wiederaufnahme einen Umstand aus einer umfassenden Beweislage an, so ist stets zu fragen, ob das neue Beweismittel im Lichte der jedenfalls verbleibenden Beweisgrundlagen eine Erschütterung des Ersturteils zu bewirken vermag (12 Os 43/01; Lewisch aaO Rz 65).
Gegenständlich ist es dem Verurteilten nicht gelungen, durch neue Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu erwecken. Die behaupteten Tatsachen zum Tathergang, der Verurteilte habe sich in einer Notwehrsituation befunden und lediglich in Notwehr einen Faustschlag ausgeführt, sind nicht „neu“ im Sinne des § 353 Z 2 StPO und erscheinen daher auch nicht geeignet zur Erwirkung eines Freispruches oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz. Es handelt sich dabei bloß um eine Wiederholung der als widerlegt angesehenen Verantwortung aus dem Erkenntnisverfahren.
Hinzuweisen ist auf die nunmehr widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach das aufgefundene Messer zum Tatzeitpunkt bei seiner Freundin D* gewesen sei und diese es Tage danach weggeworfen habe. Sie und die weiteren Zeugen (Fr. E*, F*) könnten dies bestätigen. Dieses Vorbringen widerspricht der Verantwortung des Verurteilten in der Hauptverhandlung, wonach er selbst das Messer kurz vor dem Vorfall weggeworfen habe (Hv-Protokoll ON 68.1 S 6f) sowie dem Tatortbericht der Polizei, wonach das Messer am Tag der Tat (3.8.2023) sichergestellt wurde (ON 26.8 S 4). Vor diesem Hintergrund sind die Zeugen nicht geeignet, die Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Darüber hinaus hat der Wiederaufnahmebewerber die neuen Beweismittel, welche zur Erschütterung des Ersturteils geeignet sein müssen, beizubringen. Beizubringen bedeutete „schlüssiges Vorbringen“. Beigebracht ist etwa ein Zeuge, wenn er zu einem Wiederaufnahme-relevanten Thema mit ladungsfähiger Anschrift geführt wird, nicht aber, wenn er so benannt wird, dass es – wie hier - an einer Ausforschbarkeit fehlt ( Lewisch aaO Rz 68).
Der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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