Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2007, rechtskräftig seit 5. Juni 2008, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe (ON 12), eine wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. November 2022, rechtskräftig seit 21. März 2023, AZ B*, verhängte, mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 10/23y, auf zwanzig Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe (ON 13.1 und ON 13.2) sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. März 2024, rechtskräftig seit 26. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, 15 StGB verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe (ON 3; ON 7 und ON 14).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (IVV ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 18c StVG) den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und der Anstaltsleitung (ON 6.3, 3) – ohne Anhörung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 20) und mit den beiden, jeweils mit 4. Mai 2026 datierten Schreiben ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 21 und ON 22; [zur Zulässigkeit mangels Einmaligkeit des Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren vgl RIS-Justiz RS0117216 [T4]), in der er im Wesentlichen falsche bzw irreführende Angaben des Anstaltsleiters und der Psychologin in deren Stellungnahmen (ON 6.3 und ON 10) betreffend seine fehlende Delikteinsicht, einen fehlenden Therapieabschluss sowie „neue Verhandlungen“ moniert und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie seine Anhörung zu den eingeholten, obgenannten Stellungnahmen beantragt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 6 StGB ist ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt zu entlassen, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Selbst bei gegebener zeitlicher Voraussetzung ist der Rechtsbrecher aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann bedingt zu entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Anders als bei der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, wo bezüglich künftiger Straffreiheit bereits die Annahme zumindest gleicher Wirksamkeit genügt, bedarf es nach Abs 6 leg.cit. der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit; durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt Abs 6 leg.cit. klar, dass die (positive) Verhaltensprognose auf eine Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat, sohin insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1, Rz 20). Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Auch wenn seit dem StRÄG 1987 „Gewähr“ für künftige Straffreiheit nicht mehr verlangt wird, vertraut der Gesetzgeber auf die stabilisierende Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs wie auf den besonderen Abschreckungseffekt der für eine lange Probezeit aktuellen Drohung des Vollzugs des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe; generalpräventive Aspekte haben gänzlich außer Betracht zu bleiben.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die dem Strafvollzug zu Grunde liegenden Verurteilungen, die Stellungnahme der Anstaltsleitung samt Äußerungen des Sozialen Dienstes und des Psychologischen Dienstes und das durch Ordnungsstrafen getrübte Vollzugsverhalten, somit die wesentliche Sach-und Rechtslage zutreffend dar, weshalb darauf (ON 18, 1ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der eingangs zitierten Norm, nicht jedoch das Prognosekriterium. Ungeachtet der brutalen Begehungsweise der Anlasstat unter Verwendung einer Waffe - nach dem Inhalt des auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteils hat er am 15. Juli 2007 in ** C* durch das Versetzen von zwei Messerstichen in die linke Brust, wodurch diese eine Stichbeschädigung der 6. Rippe links, des linken Lungenflügels, des Zwerchfelles, der Milz, des Magens sowie des Herzbeutels und des Herzens im Bereich der Herzspitze mit Eröffnung der linken Herzkammer sowie Stichbeschädigung der Zwischenrippenmuskulatur im 5. Zwischenrippenraum unterhalb der Achselhöhle mit Eröffnung der Brusthöhle erlitt, getötet (ON 12) - kommt dem Begehren des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung auch mit Blick auf seine beiden letzten, einschlägigen und während aufrechter Strafhaft begangenen Straftaten aus dem Jahr 2022 (schwere Nötigung) und 2024 (Überlassen von Suchtgift) keine Berechtigung zu. So zeigte der Strafgefangene insbesondere durch den der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ B*, zugrundeliegenden Sachverhalt (versuchte Nötigung durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Ankündigung, er habe zwei Scheren, er wäre sowieso ein Mörder, er wisse wie das gehe und bei der Schläfe wären es eh nur ein paar Millimeter, wobei er seine Drohung durch Ergreifen einer Schere bekräftigte), dass ihn selbst ein Haftübel von mehr als 14 Jahren (vgl ON 7) nicht von neuerlicher, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Delinquenz abzuhalten vermochte und wird daraus auch sein – trotz des positiven Abschlusses eines „Psychologischen Behandlungsprogramms für GewaltstraftäterInnen“ im Jahr 2017 (siehe ON 18, 3; ON 10) – offenbar vorhandenes Aggressionspotenzial deutlich. Entgegen den Beschwerdeausführungen fand dieser Therapieabschluss sowohl Eingang in die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 4. Februar 2026 (ON 10) als auch in jene des Anstaltsleiters vom 10. Februar 2026 (ON 6.3, 3) und wurde auch bei der Entscheidungsfindung durch das Erstgericht entsprechend berücksichtigt (ON 18, 3). Angesichts der neuerlichen einschlägigen Delinquenz des Strafgefangenen und des Scheiterns einer weiteren, zur Hintanhaltung des Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers erforderlichen Anti-Gewalttherapie im Juni 2025 aufgrund seiner schlechten Reflexionsfähigkeit und mittelmäßigen Offenheit bei gleichzeitig (nach wie vor) nicht vorhandener Delikteinsicht, geht das Argument des Beschwerdeführers einer 2017 positiv abgeschlossenen Therapie jedoch ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Anstaltsleiter und die Psychologin würden ihm in ihren Stellungnahmen fälschlich „neue Verhandlungen“ vorwerfen (siehe ON 21), kann dies anhand des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden, und dürfte hier seitens des Beschwerdeführers ein Missverständnis vorliegen, zumal in den Stellungnahmen jeweils nur von den beiden neuerlichen Verurteilungen während aufrechter Strafhaft (siehe Auszug aus der Strafregisterauskunft ON 8) die Rede ist (ON 6.3, 3; ON 10, 1).
Auch verstand sich der Strafgefangene im Strafvollzug nicht zu einer ordnungsgemäßen Führung, weist er doch zahlreichen Ordnungsstrafen auf und musste im April 2024 aus Sicherheitsgründen von der Justizanstalt Graz-Karlau zum weiteren Vollzug in die Justizanstalt Stein rücküberstellt werden (ON 6.3, 2; ON 11; ON 18, 2), wobei es seitdem zu keinen Ordnungswidrigkeiten kam.
Wenn der Beschwerdeführer Inhalt und Anzahl der im erstgerichtlichen Beschluss (vermeintlich) dargestellten Ordnungswidrigkeiten kritisiert, ist ihm zu entgegen, dass das Erstgericht weder inhaltliche Ausführungen zu vereinzelten Ordnungswidrigkeiten tätigte, noch eine genaue Anzahl derselben anführte, sondern lediglich von einer Vielzahl an bis zum März 2024 ausgestellten Ordnungsstrafverfügen sprach, was im Akteninhalt auch Deckung findet (siehe Infomaske Ordnungsstrafverfahren in ON 11). Anzumerken ist weiters, dass die hausordnungsgemäße Führung ohnehin den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG) und sich allein daraus keine positive Zukunftsprognose ableiten lässt.
Im vorliegenden Fall kommt der Art und Schwere der vollzugsgegenständlichen Tat(en) ein hohes Gewicht zu, weil deren Ausführung einen auffallend hohen Unrechts-und Schuldgehalt aufweist und aufgrund des mangelnden Reflexionsvermögens und der fehlenden Delikteinsicht eine Integration in einen forensisch-psychotherapeutischen Prozess offenbar nicht möglich ist. Es bedarf jedoch einer Auseinandersetzung damit, um die risikorelevanten Variablen bearbeiten und dadurch das Risiko erneuter Straffälligkeit minimieren zu können bzw solcherart eine positive Entwicklung zu ermöglichen. In den Umständen der schweren Gewalttat nach § 75 StGB manifestiert sich im Zusammenhalt mit der bisherigen Vollzugs-und Resozialisierungsresistenz, die nicht nur zur Verhängung von Ordnungsstrafen, sondern auch zu weiteren in Haft begangenen einschlägigen Straftaten führte, eine beachtliche kriminelle Energie und deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität Dritter, wobei die massiven Defizite des Strafgefangenen aufgrund fehlender Deliktsbearbeitung auch weiterhin bestehen.
Damit begegnet die Prognoseeinschätzung durch das Erstgericht keiner Kritik, lässt sich doch in einer Gesamtbetrachtung der sich in den konkreten Tatumständen manifestierende massive Charaktermangel des Beschwerdeführers bei gleichzeitigem Fehlen von Delikteinsicht und entlassungsvorbereitenden Maßnahmen die von § 46 Abs 6 StGB geforderte, positive Annahme künftiger Deliktfreiheit nicht zu.
Zu dem in seiner Beschwerde gestellten Antrag auf mündliche Äußerung zur Stellungnahme der Anstaltsleitung und/oder des Psychologischen Dienstes ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des - keinem Neuerungsverbot unterliegenden - Beschwerdeverfahrens unbenommen blieb, zu den Verfahrensergebnissen, insbesondere den im erstgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen vollständig übernommenen Stellungnahmen der Anstaltsleitung (ON 6.3), des Sozialen Dienstes (ON 9) und des Psychologischen Dienstes (ON 10), Stellung zu beziehen, was er auch tat, und wodurch auch dem Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 StPO) hinlänglich Rechnung getragen wurde (vgl RIS-Justiz RS0129510). Eine mündliche Anhörung ist im Beschwerdeverfahren hingegen nicht vorgesehen ( Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 89 Rz 1).
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene diese auch nicht beantragt hat (ON 2), sah auch das Vollzugsgericht zu Recht von einer Anhörung ab.
Aufgrund der beschriebenen ungünstigen Parameter ist auch die Einholung eines – vom Strafgefangenen im Übrigen erst in seiner Beschwerde unsubstantiiert beantragten – (kriminalpsychologischen) Sachverständigengutachtens offenbar zu den Fragen der Persönlichkeitsentwicklung und des Vorliegens einer positiven Zukunftsprognose derzeit nicht indiziert.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Vor einer zukünftigen neuerlichen, inhaltlichen Entscheidung nach entsprechendem Zeitablauf wird der Strafgefangene vom Erstgericht anzuhören und sofern aufgrund geänderter Verhältnisse indiziert auch ein psychiatrisch-prognostisches Gutachten zur Persönlichkeitsentwicklung des Strafgefangenen und dessen Rückfallswahrscheinlichkeit bzw Zukunftsprognose einzuholen sein.
Zur Entscheidung über den im Zweifel (auch) als (neuerlichen) Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zu wertenden Antrag (ON 2), wobei auf die erst kürzlich ergangene rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Jänner 2026 zu GZ **-21 hingewiesen wird, ist das Beschwerdegericht nicht zuständig.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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