Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben, der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Verhängung der Untersuchungshaft abgewiesen und die umgehende Enthaftung des A* angeordnet.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen den am ** in ** geborenen A*ein Strafverfahren wegen zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB.
Diesem Verfahren liegt zugrunde, A* habe in ** B*
I./ am 30. September 2025 am Körper verletzt, indem er ihm mit einer abgebrochenen Glasflasche einen Schlag versetzte, wodurch dieser Hämatome und Kratzer am Unterarm erlitt;
II./ am 2. Oktober 2025
1.) durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Äußerung, bei der Mafia zu sein, genötigt, indem er ihm gegenüber äußerte: „Wenn du nicht zugibst, dass du Mitglied der tschetschenischen Mafia bist, bringe ich dich um! “;
2.) am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte Kratzer im Gesicht erlitt.
Da sich aus dem Verhalten des Beschuldigten Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung des A* ableiten ließen und dieser bereits in der Vergangenheit nach dem UBG untergebracht war, bestellte die Staatsanwaltschaft mit Anordnung vom 23. Dezember 2025 (ON 6) zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 11; 21 Abs 1 oder 2 StGB den psychiatrischen Sachverständigen Dr. C*.
Mit E-Mail vom 2. Februar 2026 berichtete Dr. C*, dass A* auf Ladungen zur Befundaufnahme nicht reagiert habe. Die Staatsanwältin ordnete daraufhin am 3. Februar 2026 (gerichtlich bewilligt am selben Tag) die Festnahme des Genannten aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr an und beantragte – nach dessen Einlieferung noch am selben Tag – die Verhängung der Untersuchungshaft über den Genannten aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2026 (ON 15) verhängte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter nach Vernehmung des A* die Untersuchungshaft (nur) aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO (Frist 19. Februar 2026).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde von A* (Seite 4 in ON 14).
Der Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 173 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist und wenn einer der in Abs 2 leg cit angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann. Dringender Verdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Wien – welches seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) – liegt der vom Erstgericht angenommene dringende Tatverdacht nicht vor:
Vorab festzuhalten ist, dass es zwischen den (damaligen) Mitbewohnern A* und B* wechselseitige Anzeigen gibt (zB ON 5.3 und ON 5.5). Das Beschwerdegericht sah sich veranlasst, zur näheren Abklärung der divergierenden Aussagen der Genannten einerseits, sowie zur Frage einer aktuell vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr andererseits, ergänzende polizeiliche Erhebungen einzuholen. Auf deren Ergebnis wird im Folgenden jeweils näher eingegangen.
Staatsanwaltschaft und Erstgericht konnten die Annahme eines dringenden Tatverdachts zu den beiden - für die Haft relevanten - Tatzeitpunkten im Wesentlichen auf die zusammengefassten Angaben des Opfers B* vor der Polizei (laut Amtsvermerk ON 5.3.12) und (nachdem dieser einen „ äußerst desorientierten “ Eindruck erweckte) seine erst 10 Tage später durchgeführte Beschuldigten einvernahme (ON 5.6.6) stützen. Zudem sind Verletzungen des Opfers durch die von der Polizei am 2. Oktober 2025 angefertigten Lichtbilder (ON 5.3.11) objektiviert. Bereits in der Beschuldigteneinvernahme des Opfers am 12. Oktober 2025 stellte B* aber richtig, dass A* am 2. Oktober 2025 kein Messer verwendet habe und sich der Vorfall mit der Glasflasche bereits am 30. September 2025 ereignet habe (ON 5.6.6).
Demgegenüber stand die für unglaubwürdig verworfene Verantwortung des – psychisch beeinträchtigten – Beschuldigten A*. Dieser verantwortete sich zu beiden Fakten leugnend und schilderte laut Amtsvermerk (ON 5.3.12) und seiner Beschuldigteneinvernahme vom nächsten Tag (ON 5.3.5) diametral gegensätzliche Tathergänge:
Zum Faktum 30. September 2025 gab A* an, nicht er habe B* verletzt, sondern sei vielmehr er selbst von B* am linken Unterarm verletzt worden.Sie seien dann – über Bitten des B* – übereingekommen, gemeinsam eine falsche Anzeige gegen UT bei der Polizei zu erstatten.
Eine damit korrespondierende Anzeige (des Beschuldigten A* in Begleitung „ eines Bekannten “) findet sich tatsächlich in ON 5.4.
Vom Beschwerdegericht dazu ex offo veranlasste polizeiliche Erhebungen haben ergeben, dass B* tatsächlich der nicht namentlich in der Anzeige erfasste „ Begleiter “ des A* war. Insofern konnte somit die Verantwortung des Beschuldigten A* verifiziert werden.
Beim Vorfall am 2. Oktober 2025 habe nach den Angaben von A* nicht er den B* in der Wohnung eingesperrt, sondern habe B* ihn vor dem Haus angeschrien, die Wohnungsschlüssel verlangt und sich schließlich selbst mit den A* entrissenen Schlüsseln im Gesicht geschnitten. A* sei dann in seine Wohnung gegangen, von wo ihn die Polizei letztlich in der Nacht abgeholt und zur PI D* verbracht habe (ON 5.3.5).
Die zur Aufklärung dieser Divergenzen vom Beschwerdegericht veranlassten polizeilichen Erhebungen haben ergeben, dass die Angaben des Opfers B* (er sei eingesperrt gewesen; habe seinen Deutschkurs angerufen, der wiederum die Polizei verständigt habe, die dann eingeschritten sei) nicht objektiviert werden konnten, zumal kein entsprechender polizeilicher Einsatz protokolliert wurde und B* seine dazu getätigten Angaben insofern abänderte, als er nunmehr einen (nicht ausforschbaren) Freund verständigt haben will, der wiederum seinen (von ihm namentlich nicht nennbaren) Deutschkurs verständigt habe, woraufhin „ Polizeibeamte in Zivil “ erschienen seien.
Dazu kommt, dass am 18. Oktober 2025 eine (weitere) Anzeige vom - hier Beschuldigten - A* gegen B* erstattet wurde und zwar wegen einer von diesem gesendeten Sprachnachricht mit einer Todesdrohung, falls er nicht wieder Zutritt zur Wohnung erhalte. Diese Sprachnachricht wurde vor der Polizei abgehört, übersetzt und gesichert und ist insofern objektiviert. Der Beschuldigte B* hat dazu Angaben verweigert. Das bezughabende Verfahren wegen §§ 15, 105 StGB ist aktuell zu AZ ** beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig.
Schließlich ist der vom Beschwerdegericht veranlassten ergänzenden Sachverhaltserhebung durch die Polizei zu entnehmen, dass der seit Oktober 2025 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung aufhältige B* nunmehr die Aussage verweigert. Ob dieser in einer allfälligen Hauptverhandlung als Zeuge aussagen würde, ist offen.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass infolge der divergierenden Aussagen von Beschuldigtem und Opfer samt gravierender Zweifel an der Verlässlichkeit der Belastungen von letzterem ein dringender Tatverdacht hinsichtlich beider Angriffe, vor allem aber des – einzig eine mögliche Anlasstat bildenden – Vorwurfs der schweren Nötigung am 2. Oktober 2025 nicht begründbar ist. Das erstgerichtliche Argument, eine qualifizierte Todesdrohung sei aus der Verwendung einer Waffe (Messer) zu erschließen, trifft im Übrigen schon deswegen nicht zu, weil bereits nach den früheren Angaben des Opfers B* vor der Polizei (ON 5.6.6) tatsächlich kein Messer verwendet wurde.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass nach Auffassung des Beschwerdegerichts zudem auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vorliegt.
Die gegenständlich inkriminierten Vorfälle liegen rund vier Monate zurück, das Opfer B* ist – so das Ergebnis der vom Beschwerdegericht aufgrund der im Akt auch dazu enthaltenen Anhaltspunkte initiierten Erhebungen - aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Weitere Anzeigen wurden laut Polizei nicht erstattet. Die konkrete Gefahr einer zeitnahen Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit schweren Folgen gegen Leib und Leben durch den Beschuldigten lässt sich aktuell - ungeachtet seiner möglicherweise vorliegenden schweren psychischen Erkrankung - nicht begründen.
Der angefochtene Beschluss ist somit im Ergebnis in Ermangelung eines dringenden Tatverdachts und von Haftgründen aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend zu enthaften.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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