Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitgliederin der Strafvollzugssache des A* wegen § 6 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Mai 2026, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2026 (ON 10.3), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2026, AZ 21 Bs 59/26v (ON 16.3), wurde A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit E-Mail vom 29. April 2026 (ON 20) beantragte der Verurteilte die Gewährung eines Aufschubs des Strafantritts bis um zwölf Monate, „längstens“ (sic; gemeint wohl: zumindest) jedoch bis zu vier Monate nach (erkennbar) § 6 StVG.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub mangels Vorliegens gesetzlicher Aufschubsgründe ab (ON 25; vgl auch den Zustellnachweis vom 11. Mai 2026 [zu ON 25]).
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte mit an das Erstgericht gerichtetem E-Mail vom 12. Mai 2026 (ON 28) Beschwerde, die sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden, wobei unter elektronischem Weg im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV - § 89 GOG) gemeint ist. Die Eingabe der Beschwerde per E-Mail ist hingegen nach § 6 ERV 2021 mangels besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung im Verordnungsweg keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 9).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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