Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und Mag. Haidvogl BEd in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. Juni 2026, Hv*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Antragsteller auch die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten zur Last.
Begründung:
Der ** geborene A* B* wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 4. März 2026 (ON 15) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 5. November 2025 in ** (Ort des Erfolgseintritts) seine Ex-Gattin C* und deren nunmehrigen Ehegatten durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich seiner Tochter psychischen Schaden zuzufügen, genötigt, indem er folgende Sprachnachricht an seine Tochter D* B* sendete: „Und dass du verstehst, dass ich mein Kind nicht sehe, dass du hin und her gehst und dass du dich nicht meldest, - das interessiert mich nicht. Ich muss sie nicht sehen, aber komm in zwei Monaten. Falls meinem Kind etwas fehlt, wenn das Kind wegen euch weint, dann gibt es euch nicht mehr“.
Bereits am 28. April 2026 beantragte der Verurteilte gestützt auf (richtig:) § 353 Z 1 und 2 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 19). Als neue Tatsachen führte er dabei das systematische Nachziehen der ehemaligen Ehefrau (Nachstellung), den zeitlichen Zusammenhang zwischen seinem Staatsbürgerschaftsantrag und der Anzeige der Ex-Gattin, die aufgrund der Verurteilung erfolgte Staatenlosigkeit, eine mit Blick auf die im Urteil ohne Berücksichtigung des familiären Kontexts verwerteten Aussagen des Antragstellers unvollständige Tatsachenerhebung sowie die Kommunikation über das Telefon des Kindes und nicht mit der ehemaligen Ehefrau ins Treffen. Deren Anzeigeverhalten zeige ein wiederkehrendes Muster, das erst nach Rechtskraft des Urteils vollständig erkennbar geworden und nunmehr durch Meldezettel, Zeugen und Kommunikationsnachweise objektiv belegbar sei. Dieses Muster sei für die Beweiswürdigung relevant, weil es Rückschlüsse auf die Motivation und Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin zulasse.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 5. Mai 2026 auf eine Gegenäußerung (ON 1.16).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kostenpflichtig abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 22), zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1); oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).
Grundlage einer Wiederaufnahme sind demnach stets Änderungen im Tatsachenbereich. Was nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann, kann nicht zu einer Wiederaufnahme führen. Daher scheidet die Behauptung einer unrichtigen Lösung der Rechts- oder Straffrage oder einer unrichtigen Beweiswürdigung im früheren Strafverfahren schon von vornherein als Grund dafür aus ( Soyer in LiK-StPO² § 353 Rz 2; idS auch Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 4).
Der Rechtsbehelf soll dem Verurteilten die Möglichkeit geben, just aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage im Hinblick auf Wiederaufnahme erhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen ( Lewisch aaO § 353 Rz 5). Die Wiederaufnahme ist – als die materielle Rechtskraft eines Strafurteils durchbrechende Entscheidung – auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl Lewisch aaO Vor §§ 352 bis 363 Rz 3 und Rz 15). Die Neuerungen können nur dann dazu führen, wenn sie die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlage der Erstverurteilung zu erschüttern (vgl RIS-Justiz RS0101226; Lewisch aaO § 353 Rz 1). Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im Rahmen der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0101243; Lewisch aaO § 353 Rz 62; Soyer aaO § 353 Rz 13). Anträge des Wiederaufnahmewerbers dürfen daher (nur) dann nicht abgelehnt werden, wenn deren Ablehnung durch das erkennende Gericht Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen würde (RIS-Justiz RS0099446).
Im Sinne dieser Kriterien ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig, weil weder im Wiederaufnahmeantrag noch in der Beschwerde wiederaufnahmetaugliche Neuerungen dargetan werden. Auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts wird daher verwiesen (RIS-Justiz RS0115236 [T1])
Dass die inkriminierte Sprachnachricht auf das Handy der Tochter geschickt wurde, war ohnehin ab Beginn des Verfahrens bekannt. Mit seinem Einwand der „direkten“ Drohung wäre für ihn losgelöst vom Wortlaut der Drohung im übrigen auch deswegen nichts gewonnen, weil gefährliche Drohungen auch gegenüber sogenannten Sympathiepersonen geäußert werden können (
Soweit er im Wiederaufnahmeverfahren nun – nach dem Akt – erstmals auf ein (offenbar bereits in der Vergangenheit erfolgtes) systematisches Nachziehen der ehemaligen Ehefrau (Nachstellung) und neue Anzeigen von ihr nach jedem Nachziehen sowie die Anzeigenerstattung nach Stellung seines Staatsbürgerschaftsantrages verweist und daraus den Verdacht eines missbräuchlichen Anzeigeverhaltens mit dem Ziel, sein Staatsbürgerschaftsverfahren zu beeinflussen, ableitet, macht er in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine wiederaufnahmetauglichen Tatsachen geltend. Ebenso wenig stellt eine aufgrund der Verurteilung erfolgte Staatenlosigkeit eine neue Tatsache dar, die für Wiederaufnahme erheblich sein könnte. Der Wiederaufnahmwerber übergeht bei dieser Argumentation schon den auch für die Beweiswürdigung des Urteilsgerichts wesentlichen Umstand (vgl ON 15, 3), dass die inkriminierte Nachricht auf dem Mobiltelefon der Tochter ohnedies ab Anzeigeerstattung zur Verfügung stand (vgl ON 2.2).
Eine missbräuchliches Anzeigeverhalten beziehungsweise eine falsche Beweisaussage der Anzeigerin wird vom Wiederaufnahmewerber daher nicht dargetan, wobei angesichts der über allem stehenden Kritik an der Glaubwürdigkeit der Zeugin lediglich der Vollständigkeit halber noch einmal die objektivierte Nachricht in Erinnerung gerufen wird. Soweit der Wiederaufnahmewerber – wie im übrigen ebenfalls von Beginn an – auch im Wiederaufnahmeverfahren das Vorliegen der subjektiven Tatseite zum Tatzeitpunkt bestreitet, genügt der Hinweis darauf, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen gerade bei leugnenden Angeklagten durchaus vertretbar ist (vgl RIS-Justiz RS0116882).
Der Grund für die eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt darin, dass die Sache bereits einmal (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines Rechtsmittelverfahrens) rechtskräftig erledigt wurde und das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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