Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2025, GZ **-71, nach der am 28. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Rudolf Mayer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Ausspruch nach § 19a Abs 2 StGB enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 StGB (I./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach § 87 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 2. April 2025 in **
„I./ den Eintritt in die Wohnstätte der B* mit Gewalt erzwungen und ist in die Wohnung eingedrungen, wobei er gegen die dort befindlichen C* und D* Gewalt zu üben beabsichtige und eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, indem er die Wohnungstüre eintrat und mit Pfefferspray bewaffnet in die Wohnung stürmte;
II./ D* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB), um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den zu Punkt I./ genannten Pfefferspray drohend in dessen Richtung hielt und ihn aggressiv und in serbischer Sprache anschrie;
III./ C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er sie nach den vorgenannten Tathandlungen zu Boden brachte, sich auf sie kniete und fixierte, ihr zumindest zwei wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihr ein Buttermesser im Augenbereich mit immer wieder drehenden Bewegungen und einem solchen Druck ansetzte, dass das Messer im 90-Grad-Winkel verbogen wurde, wodurch sie einen Bruch der inneren Wand der linken Augenhöhle, eine 3 cm lange Schnittverletzung unterhalb des linken Auges und eine 1,5 cm lange Schnittverletzung im Bereich der linken Daumen-Zeigefingerfalte nahe des Zeigefingergrundgelenks sowie Hämatome im linken Gesichtsbereich erlitt;
IV./ C* während der zu Punkt III./ genannten Tathandlung, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich dazu, ihm eine Antwort auf die Frage, ob sie ihn betrogen habe, zu geben, zu nötigen versucht (§ 15 StGB), wobei er mit dem Tod drohte, indem er das zu Punkt III./ genannte Buttermesser auf die dort genannte Art und Weise einsetzte und immer wieder schrie: ‚Hast du mich betrogen? Hast du mich betrogen?‘, wobei es beim Versuch blieb, weil die Genannte ihn nur anflehte, sie nicht umzubringen.“
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, „die Verurteilung in Bosnien und Herzegowina wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat“ und die (erkennbar teilweise) „Begehung gegen die ehemalige Lebensgefährtin“ erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 70 S 26) und – nach Urteilsberichtigung sowie unter Zurückziehung der zunächst gleichfalls angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 1.69) - fristgerecht zu ON 82 ausgeführte, eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als ausgehend von seiner zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. März 2025, AZ ** (vgl ON 57), zusätzlich der rasche (nämlich sofortige) Rückfall erschwerend wirkt ( Riffel, WK² StGB § 33 Rz 11 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung aggraviert im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zudem die Tatbegehung während offener Probezeit die Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954, RS0090969).
Überdies stellt in Bezug auf I./ des Schuldspruchs die doppelte Deliktsqualifikation einen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0091058), hinsichtlich IV./ des Schuldspruchs liegt ein solcher aufgrund des Einsatzes von Gewalt und gefährlicher Drohung als Mittel der Nötigung vor ( Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 22o).
Weiters erschwerend ist – ungeachtet der Anwendung des § 39a StGB (vgl dazu Riffel,WK² StGB § 33 Rz 34 und 15 Os 99/24h Rz 5 jeweils mwN) -, dass der Angeklagte vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten (III./) und dritten (II./ und IV./) Abschnitt des Besonderen Teils unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB).
Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht jedoch angesichts des Umstands, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung schuldig bekannt und überdies angegeben hatte, die Taten zu „gestehe[n]“ und es zu „bereue[n]“ (ON 70 S 5), den Milderungsgrund eines – wenn auch nicht besonders ins Gewicht fallenden (RIS-Justiz RS0091512) - reumütigen Geständnisses zu Recht angenommen. Mit Blick auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen und die Gegenausführung ON 79.1 sei hinzugefügt, dass fallbezogen mangels inhaltlicher Angaben des Angeklagten und angesichts der gegebenen Beweislage (vgl dazu nur ON 2.8) nicht zusätzlich der Milderungsgrund eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung vorliegt (RIS-Justiz RS0091585 [T9]).
Bei objektiver Abwägung der solcherart ausschließlich zum Nachteil des einschlägig vorbestraften Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB, insbesondere auch unter Berücksichtigung des konkreten Handlungs- und Erfolgsunwerts sowie des Umstands, dass der Milderungsgrund des teilweisen Versuchs lediglich den nicht strafrahmenbestimmenden Punkt IV./ des Schuldspruchs betrifft, erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren die verhängte Sanktion tatsächlich als zu gering ausgemessen, sodass sie in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das spruchgemäße, sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung tragende Ausmaß zu erhöhen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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