Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. Jänner 2025, AZ **, GZ B*-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum , in Bezug auf den die Datenauswertung zu erfolgen hat, auf 1. November 2024 bis 18. Jänner 2025 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts der Verbrechen der Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.
Diesem liegt der Verdacht zugrunde, A* habe in ** C*,
I./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen Ende November und Anfang Dezember 2024 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, indem er C* in dessen Wohnung aufsuchte und von ihm die Übergabe von EUR 700,- forderte, andernfalls er ihm seine Freunde schicken werde, welche in der Nähe warten würden, und ihm dadurch zumindest eine Verletzung am Körper androhte, und C* daraufhin zur Bank fuhr, EUR 700,- behob und an den Beschuldigten übergab;
II./ am 17. Jänner 2025
A./ schwer am Körper verletzt, indem er ihm gezielt zahlreiche Tritte und (Faust)Schläge gegen dessen Gesicht, Kopf und Körper versetzte, wodurch C* Rippenbrüche und multiple Hämatome am ganzen Körper erlitt;
B./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod bzw einer erheblichen Verstümmelung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, indem er von C* die Übergabe von EUR 1.500,- forderte und ihm wiederholt eine Waffe an die Schläfe ansetzte und sagte: “Soll ich abdrücken?“, das Opfer schlug und auf die Couch schleuderte, sodann ein Messer vorzeigte und sagte, er werde ihm die Hand abschneiden, und die linke Hand des Opfers nahm und das Messer dran hielt, das Opfer ihm jedoch kein Geld gab, weshalb es beim Versuch blieb;
C./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein Mobiltelefon der Marke ** im Wert von rund EUR 1.000,-, eine ** sowie eine Packung Zigaretten in noch festzustellendem Wert;
D./ durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung zu einer Unterlassung genötigt zu haben, indem er zu C* sagte, er werde ihm das Leben zur Hölle machen und ihm alles, wie zum Beispiel seine Arbeit und sein Auto, nehmen und dafür sorgen, dass er keine Arbeit mehr habe, wenn er der Polizei die unter Punkt II./A./ bis D./ beschriebenen Taten melde, und C* aufgrund dessen zunächst weder das Krankenhaus aufsuchte noch eine Anzeige erstattete, und erst einige Zeit später aufgrund der starken Schmerzen die Rettung rief und daraufhin die Polizei vom Vorfall in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin die Anordnung der Beschlagnahme des Mobiltelefons des A* zum Zweck der Auswertung der auf diesem Datenträger gespeicherten – oder wiederherstellbaren - Daten (§ 109 Z 2a lit a StPO) sowie auch jener Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, auf die aber von diesem aus zugegriffen werden kann (§ 109 Z 2a lit b StPO) gemäß § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO, wobei die Beschlagnahme die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia sowie Kommunikation jeweils bezogen auf für die Aufklärung der Straftat(en) wesentliche Dateninhalte, insbesondere Bild- und Videodateien, die im Zuge der Tatbegehung vom Beschuldigten angefertigt wurden, sowie Chatverläufe und andere Kommunikation des Beschuldigten mit dritten Personen, aus welchen sich Hinweise auf die Tatbegehung durch den Beschuldigten bzw auf eine Mit- oder Beitragstäterschaft durch einen oder mehrere Dritte ergeben, sowie allfällige Screenshots davon, im Zeitraum von 1. November 2024 bis 23. Jänner 2025, zu umfassen hat.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), sei die Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftaten erforderlich, da A* nach Angaben des Opfers, C*, nachdem er diesen zusammengeschlagen hatte, mit seinem Handy „für das Protokoll“ Fotos vom Opfer angefertigt und seine „Bikerfreunde“ angerufen haben soll, weswegen davon auszugehen sei, dass sich auf dem sichergestellten Smartphone Medieninhalte zu dem Vorfall oder Kommunikationsdaten des Beschuldigten mit etwaigen Beitragstätern befinden, sodass durch die Auswertung der Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet oder entkräftet werden könne. Der Zeitraum, auf den sich die Beschlagnahme bezieht, decke die Zeit vor dem ersten Vorfall, der ungefähr im November oder Anfang Dezember 2024 stattgefunden haben soll, bis zur Auffindung des Mobiltelefons durch die Kriminalpolizei ab und sei notwendig, da es wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte schon im Vorfeld des ersten Vorfalls mit anderen Mitgliedern des von ihm gegenüber des Opfers genannten Motorradclubs in Kontakt stand oder über deren Auftrag handelte, zumal er dem Opfer angedroht haben soll, ihm „seine Freunde“ vorbeizuschicken, die bereits in der Nähe warten würden. Die Wiederherstellung bereits gelöschter Daten sei erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte relevante Nachrichten und Medien nach deren Übermittlung gelöscht hat. Insgesamt sei die Anordnung der Beschlagnahme im Hinblick auf die Schwere der dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten verhältnismäßig und stelle den gelindesten Eingriff zur Aufklärung des Tatverdachts dar.
Gegen diesen Beschlusses richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 21.2), mit der er beantragt, die Beschlagnahme für unzulässig zu erklären oder in eventu den inhaltlichen und zeitlichen Auswertungsumfang einzuschränken. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, es gäbe weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon beim ersten Vorfall überhaupt bei sich getragen habe noch, dass dieser im Auftrag eines „Bikerclubs“ gehandelt habe. Das zeige sich auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen wegen § 278 Abs 1 StGB oder gegen unbekannte Beitragstäter führe. Die Behauptungen des Opfers, wonach der Beschuldigte „möglicherweise“ seine „Bikerfreunde“ angerufen und Fotos der Verletzungen des Opfers angefertigt haben soll, würden nur vage Behauptungen darstellen, die insbesondere eine Auswertung von auf externen Speicherorten befindlichen Daten nicht rechtfertigen würden. Auch seien die Verletzungen des Opfers ohnehin im Akt dokumentiert. Nachdem das Opfer den Tatzeitpunkt des ersten Vorfalls mit Ende November bis Anfang Dezember angegeben habe, sei der Beginn des Auswertungszeitraumes mit 1. November 2024 überschießend. Auch das Ende des Auswertungszeitraums am 23. Jänner 2025 sei nicht nachvollziehbar, da das Mobiltelefon des Beschuldigten bereits am 18. Jänner 2025 sichergestellt und somit seiner Verfügungsmacht entzogen worden sei.
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf demnach keinesfalls „zur Sicherheit“ oder „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden, sodass der begründete Verdacht ausreicht, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115f Abs 3 StPO).
Die Sicherstellung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten nach § 109 Z 2a lit a StPO umfasst jene Daten, die auf diesem Datenträger originär gespeichert sind (zB die Beschlagnahme eines USB-Sticks, einer externen Festplatte oder eines Smartphones und der auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten). Demgegenüber erfasst die Sicherstellung nach § 109 Z 2a lit b StPO auch Daten, die an anderen (externen) Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann. Damit sollen sämtliche Fälle umfasst werden, die aufgrund der technischen Entwicklung eine Auslagerung der Speicherkapazitäten vom Datenträger erlauben (zB Cloud-Computing, Server) und auf die vom beschlagnahmten Datenträger aus zugegriffen werden kann (AB 16 BlgNR 28. GP 2, 12). Damit soll dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden, da Daten zunehmend ausgelagert und nicht mehr nur lokal auf einem Gerät gespeichert sind (Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, GZ 2024-0.859.242, 7).
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (AB 16 BlgNR 28. GP 18). Sollen innerhalb einer beantragten Datenkategorie und eines Zeitraumes etwa auch gelöschte Daten aufbereitet und in das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e StPO) aufgenommen werden, ist diese Wiederherstellung von Daten in der Anordnung zu beantragen und zu begründen (Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, GZ 2024-0.859.242, 9).
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f; vgl auch Kenan Ibili, Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6).
Der Tatverdacht gründete (im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung) auf den Erhebungen des BPK ** (ON 3 und ON 12), insbesondere der Aussage des Opfers C* (ON 3.8), dessen objektivierten Verletzungen (ON 12.3 und ON 12.6), der beim Beschuldigten sichergestellten Schreckschusspistole und Spielekonsole der Marke ** (ON 3.13) sowie dessen teilweise geständiger Verantwortung (ON 3.6, ON 3.7 und ON 7). Im Zuge seiner Einvernahme gab C* an, der Beschuldigte habe schon beim Vorfall zu Faktum I./ angedroht, ihm seine – bereits in der Nähe wartenden - Freunde aus dem Motorradclub vorbeizuschicken, sollte er nicht zahlen wollen und im Zuge der in Faktum II./ genannten Tathandlungen seine „Bikerfreunde“ angerufen (oder zumindest so getan), um ihnen mitzuteilen, dass C* nicht zahlen wolle, sowie dass er mit seinem Mobiltelefon einige Fotos von C* „für das Protokoll“ angefertigt habe (ON 3.8 S 4 f). Es ist somit davon auszugehen, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten oder anderen Speicherorten, auf die von diesem aus zugegriffen werden kann, Informationen befinden, die für die Aufklärung der dem Beschuldigten angelasteten Straftaten wesentlich sind. Zudem ist die Beschlagnahme und Auswertung vor dem Hintergrund der nur teilgeständigen Einlassung des Beschuldigten (ON 3.6, ON 3.7 und ON 7) sowie zur Ausforschung allfälliger weiterer Täter auch aus Beweisgründen erforderlich.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach § 145 Abs 1 StGB), der dargestellten Dichte des in Bezug auf den Beschuldigten sogar dringenden (siehe ON 8) Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs allein auf während der Tathandlungen angefertigte Medieninhalte und mit diesen Tathandlungen in Bezug stehende Kommunikation (BS 2) erweist sich der mit knapp unter drei Monaten bemessene Zeitraum, auf den sich die Beschlagnahme bezieht, sowie die Erweiterung der Anordnung auf wiederhergestellte Daten und externe Speicherorte (§ 109 Z 2a lit b StPO) – entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - als grundsätzlich verhältnismäßig. Gerade die vom Opfer C* zu Faktum I./ geschilderte Drohung des Beschuldigten, seine („Biker“) Freunde würden schon in der Nähe warten (ON 3.8 S 4), lassen auf eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und etwaigen Beitrags- oder Bestimmungstätern im Vorfeld der Tathandlung schließen, sodass auch die Bewilligung der Beschlagnahme auf Dateninhalte ab dem 1. November 2024 nicht zu beanstanden war.
Demgegenüber ist jedoch weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses („Zeitraum […] bis zur Auffindung des Mobiltelefons durch die Kriminalpolizei“ [BS 5]) noch dem Akteninhalt ersichtlich, weshalb es erforderlich war, das Ende dieses Auswertungszeitraums mit 23. Jänner 2025 festzulegen, war das Mobiltelefon doch bereits seit der am 18. Jänner 2025 - im Zuge der Festnahme - erfolgten Sicherstellung der Verfügungsmacht des Beschuldigten entzogen (ON 12.2 S 4 f). Insofern war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Zeitraum, auf den sich die Beschlagnahme bezieht, spruchgemäß einzuschränken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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