Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Februar 2026, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 3.2 S 27 ff) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 23. Dezember 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Mai 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie der gleichzeitig widerrufenen bedingten Strafnachsicht zu AZ B* des Landesgerichts Feldkirch (betreffend eine Freiheitsstrafe von drei Monaten) in Form des eüH in Ansehung des Urteils des Landesgerichts Feldkirch zu AZ C* abgewiesen und hinsichtlich des „WR“ zum Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu AZ C* zurückgewiesen worden war (ON 3.2 S 15 ff), mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag in seinem gesamten Umfang abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe des bekämpften Bescheids und Darstellung des weiteren Verfahrensgangs hielt das Erstgericht wortwörtlich wiedergegeben fest wie folgt:
Der Beschwerde kommt mit der im Spruch genannten Maßgabe keine Berechtigung zu.
Zur Klarstellung trifft der erkennende Senat anhand der Urteilsausfertigung des Landesgerichts Feldkirch vom 22.05.2025, C* (S 17 ff in ON 3.1), des PUVs des Landesgerichts Feldkirch vom 30.03.2023, B*, des weiteren PUVs des Landesgerichts Feldkirch vom 04.06.2024, D* (S 5 ff in ON 5.1), des Aktes** der JA Feldkirch sowie des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 23.05.2025 zu E* (S 51 ff in ON 3.1), welche dem Beschwerdeführer ohnedies bekannt sei müssen, nachfolgende Feststellungen:
„Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.05.2025 zu C*, rechtskräftig seit 16.09.2025, wurde A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit unter einem ergangenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22.05.2025 zu C* wurde die dem Angeklagten zu B* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht (betreffend einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 17.1.2025 in ** die (frühere Lebensgefährtin und Mutter einer gemeinsamen Tochter) F* durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung an einer Sympathieperson zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, ihren Lebensgefährten G* aufzusuchen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte „Wehe du fährst jetzt zu G*, sonst schlage ich ihn zusammen“.
Der dem Widerruf zugrundeliegende Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch zu B* liegt ein Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zugrunde und wurde A* hiefür in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer (unbedingten) Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je EUR 24,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit am 08.06.2024 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu D* wurde A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster und zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB schuldig erkannt und wurde er hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.03.2023, B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, gemäß § 494a Abs 6 StPO jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Hinsichtlich der zu D* des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde A* am 25.2.2025 zunächst der Vollzug in Form des eüH bewilligt und von diesem die Strafe am 10.03.2025 im Wege des eüH angetreten, die Bewilligung des Vollzugs in Form des eüH in der Folge jedoch am 26.3.2025, rechtskräftig am 03.07.2025, widerrufen.
Im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 03.07.2025, ** (S 39 in ON 6.1), lautet es auszugsweise wie folgt:
Die Beschwerde dringt nicht durch.
In seiner Einvernahme vom 25.03.2025 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er wusste, dass er als Beschuldigter geladen wurde; über Frage, warum er beim H*-Termin nicht angegeben habe, dass er als Beschuldigter befragt werde, gab er an, dass er das vergessen habe; über Frage, warum er seinem H*-Betreuer am 18.03.2025 gesagt habe, dass er als Opfer befragt werden soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich als Opfer gefühlt habe, weil ihn Frau F* geschlagen habe (ON 3, 351). Weiters räumte der Beschwerdeführer ein, dass er seit der Ladung wisse, dass es hier nochmals ein Verfahren geben werde, er bleibe aber dabei, dass er das nicht bei H* und [d]er Justizanstalt angegeben habe, weil Frau F* das erfunden habe; ebenso räumte der Beschwerdeführer ein, am 28.01.2025 auf der Polizeiinspektion ** vernommen worden zu sein, weil er seine Expartnerin Frau F* bzw ihren neuen Partner über seine Exfreundin bedroht haben soll; über Frage, warum er weder der Justizanstalt noch seinem H*betreuer gesagt habe, bevor bzw als der Fußfesselvollzug begonnen habe, dass es hierzu bereits einen Strafantrag samt Geschäftszahl (Landesgericht Feldkirch **) gebe, antwortete der Beschwerdeführer, dass F* das mit der Bedrohung erfunden habe, er das nicht erst genommen habe und daher auch nichts gesagt habe; auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass er erstmals im Zuge des Hausbesuchs am 14.08.2024 von Herrn I* darauf hingewiesen worden sei, dass er alles melden müsse, was sich in seinem Leben tue bzw vorfalle, weil das wichtig für die Fußfessel sei; weiters gab er an, dass er auch im Rahmen des Parteiengehörs am 24.12.2025 durch die Justizanstalt nochmals über seine Meldepflicht belehrt worden sei und dies auch bei der Erklärung der Broschüre, die er ausgehändigt erhalten habe, betont worden sei; wie schon gesagt, habe er das nicht erst genommen und daher nichts gesagt (ON 3, 352). Dies vorangestellt finden die Feststellungen der Anstaltsleiterin, welche sich mehrfach vom Beschwerdeführer einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck verschaffte (vgl ON 3, 83 ff und 351 f) und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar und lebensnah dargestellt hat, inwiefern sie den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht folgte, die ausdrückliche Billigung des erkennenden Senats.
Ausgehend davon teilt der erkennende Senat auch die Auffassung der Anstaltsleiterin, dass die zunächst positive Missbrauchsprognose weggefallen ist, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist. Die Vollzugsform des eüH setzt nämlich ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus; § 156c Abs 1 Z 4 StVG behandelt die letztlich aufzustellende Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauches des eüH (Drexler/ Weger, StVG 5§ 156c Rz 14 mzwN). Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Gewährung des eüH mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden ist, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht; Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn – jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vollzugsform des eüH im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann (Drexler/Weger, aaO Rz 15 mwN). Typisches Gefahrenpotential liegt in einer negativen Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt; Beispiele für solche Vorfälle bzw Erwartungen sind nach der Rsp, dass der Antragsteller im Bewilligungsverfahren Fakten verschweigt; das gilt auch, wenn er meint, die Behörde wisse ohnedies Bescheid (Drexler/Weger, aaO Rz 15/1 mwN). Die Anhaltung im eüH ist gemäß § 156 Abs 2 Z 1 StVG zu widerrufen, wenn eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt.
Anlassbezogen tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer – wie ihm ohnedies bekannt sein muss – mit (von ihm mit voller Berufung und Beschwerde hinsichtlich des Widerrufes bekämpften) Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.05.2025, C*-12, wegen Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde (I./); unter einem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.03.2023 zu B* gewährte bedingte Strafnachsicht von drei Monaten widerrufen (II./).
Nach dem Schuldspruch hat der Beschwerdeführer am 17.01.2025 – sohin während des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens – in ** die F* durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung an einer Sympathieperson zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, ihren Lebensgefährten G* aufzusuchen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte „Wehe du fährst jetzt zu G*, sonst schlage ich ihn zusammen“. Der – wie hier aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu bejahende – dringende Verdacht, dass der Strafgefangene eine strafbare Handlung begangen hat, führt gemäß § 156c Abs 2 Z 5 StVG zum Widerruf der Vollzugsform (Drexler/Weger, aaO Rz 22 mwN).
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23.05.2025 zu E* wurde A* sodann nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 10.07.2025 unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, eine Gewaltberatung in 14-tägigen Abständen in Anspruch zu nehmen und dies dem Gericht unaufgefordert vierteljährig nachzuweisen und Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen.“
Ausgehend davon treffen die Feststellung sowie rechtliche Beurteilung der Anstaltsleiterin auf S 2 des angefochtenen Bescheids (S 16 in ON 3.2), dass „für die 3 Monate Widerruf bereits eine rechtskräftig negative eüH-Entscheidung vorhanden sei, weil ja dieser Strafteil ursprünglich in der letzten Haft im eüH bewilligt, aber letztlich widerrufen worden sei, somit für diese 3 Monate keine neuerliche Bewilligung des eüH erfolge, da insofern eine res iudicata vorliege“, nicht zu. Da sich die seinerzeitige Bewilligung und der anschließende Widerruf des Vollzugs in Form des eüH auf den Vollzug der zu D* des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten und nicht auf die nunmehr widerrufenen drei Monate Freiheitsstrafe zu B* des Landesgerichts Feldkirch bezog, liegt keine Entscheidung über ein-und dieselbe Rechtssache vor.
Gleichwohl finden aber die im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen zur Missbrauchsprognose als auch deren rechtliche Beurteilung die ausdrückliche Billigung des erkennenden Senats. Ungeachtet der Risikobewertung der Anstaltspsychologin, auf welcher daher gar nicht näher einzugehen war, liegt bereits angesichts des (auch oben zu **, LG Innsbruck) unbedenklich festgestellten Verhaltens des Antragstellers während des erst kürzlich zurückliegenden eüH-Bewilligungsverfahrens (Anfang 2025), aufgrund dessen der letzte eüH schließlich widerrufen werden musste, trotz zwischenzeitlich erfolgter bedingter Entlassung des Antragstellers, bei welcher dessen neuerliche Verurteilung bereits aufgrund der Chronologie nicht zu berücksichtigen war, kein unzweifelhafter Nachweis für eine nachhaltige Verhaltensänderung des Antragstellers vor.
Weder die in der Beschwerde angeführten Bemühungen zur Verhaltensänderung, noch der Umstand, dass es seit der Inanspruchnahme der Angebote des AGT, der Gewaltberatung und der gewaltfreien Kommunikationsgruppe zu keinem Vorfall mehr gekommen sei oder der nunmehrige Nachweis über ein therapeutisches Erstgespräch vermögen einen solchen Nachweis zu erbringen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der auf seine Beschwerde vom 9. Jänner 2026 und die schriftlich eingebrachte Gegenäußerung vom 30. Jänner 2026 verweist und ausführt, dass die seiner früheren Lebensgefährtin am 17. Jänner 2025 gegenüber getroffenen Aussagen, für welche er verurteilt worden sei, nicht korrekt gewesen seien. Er könne mittlerweile auch nachvollziehen, dass dieses Verhalten zum Widerruf des damaligen eüH geführt habe. Trotz dieses Vorfalls sei er vom Landesgericht Feldkirch am 23. Mai 2025 zur Hälfte der Strafzeit entlassen worden. Das entscheidende Gericht sei davon ausgegangen, durch Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung zur Gewaltberatung für eine nachhaltige Verhaltensänderung sorgen zu können. Die Prognose des Erstgerichts sei für ihn, da er seit 17. Jänner 2025 straffrei sei und die Angebote des Anti-Gewalttrainings, der Gewaltberatung und der gewaltfreien Kommunikationsgruppe wahrgenommen sowie den Nachweis für ein therapeutisches Erstgespräch erbracht habe, nicht nachvollziehbar. Er halte sämtliche Auflagen ein und sei daher von einer nachhaltigen Verhaltensänderung auszugehen. Er habe neben den auferlegten Pflichten sämtliche zusätzliche freiwillige Angebote wie die Teilnahme an der Gruppe zur gewaltfreien Kommunikation angenommen. Er bemühe sich kompromisslos. Dies ergebe sich daraus, dass er sich - nachdem die Teilnahme an der Gewaltberatung beim J* während des eüH aus vertraglichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei - selbstständig erfolgreich um die Möglichkeit einer Psychotherapie bemüht habe. Er sei am 10. Juli 2025 aus der Justizanstalt Feldkirch entlassen worden. Seit Anfang August 2025 habe er 14-tägig seine Tochter im Besuchercafe des ** Kinderdorfs getroffen. Er habe eine starke Bindung zu der Zweieinhalbjährigen entwickelt und beim Bezirksgericht Dornbirn beantragt, dass ihm sein Kind jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag überlassen werde. Es sei ihm ein großes Anliegen, die über die letzten acht Monate aufgebaute Bindung nicht wieder zu zerstören. Es lägen daher sämtliche Voraussetzungen im Sinne des § 156c StVG vor (ON 10.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN).
Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).
Nachdem das Erstgericht seine Prognose auf das Verhalten und die Straffälligkeit des A* während des nicht lange zurückliegenden eüH-Bewilligungsverfahrens sowie den Widerruf dieses eüH stützte (BS 12 f, BS 21 ff), die weiteren Sachverhaltsannahmen der Anstaltsleiterin und damit auch die jeweils einschlägigen, zuletzt in kurzen Abständen erfolgten Vorverurteilungen (BS 2 f, Strafregisterauskunft ON 5.1 S 23) berücksichtige, wobei der Strafregisterauskunft jedenfalls insb seit dem Jahr 2023 keine längere Phase nachhaltigen Wohlverhaltens zu entnehmen ist, aber auch für den Verurteilten sprechende Umstände, wie dessen Bemühungen zur Verhaltensänderung etwa durch Inanspruchnahme der Angebote des AGT, der Gewaltberatung und der gewaltfreien Kommunikationsgruppe, oder dessen Straffreiheit seit der letzten Verurteilung in seine Ermessensentscheidung miteinbezog, haftet dieser gerade keine Willkür an, sondern wurde diese anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nachvollziehbar getroffen.
Nachdem die Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden