Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Schadenbauer-Pichler und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StPO und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2026, GZ **-37, in nichtöffentlicher Beratung zur Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben , das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch zu Punkt A) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen .
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Jänner 2026 wurde die am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* von der gegen sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 13. August 2025 (ON 17) erhobenen Anklage, sie habe in ** jeweils in ihrer Tätigkeit als Pflegerin
A) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Oktober 2023 die pflegebedürftige B* C* durch Gewalt, indem sie ihr zumindest einmal ob ihrer Laute einen Schal um den Hals legte und zuzog, zur entsprechenden Unterlassung und zwar konkret jegliche Laute von sich zu geben, insbesondere das Summen zu unterlassen, genötigt;
B) zwischen Oktober 2023 und September 2024 fremde bewegliche Sachen und zwar stets Bargeld in einem nicht exakt bestimmbaren, EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag nachgenannten Personen, teils durch Öffnung eines stets versperrten Kastens mithin eines Behältnisses, stets unter Zuhilfenahme eines in einem Versteck im Schlafzimmer aufbewahrten, mithin widerrechtlich erlangten Schlüssels, jeweils mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. im Oktober 2023 D* C* in mehreren Angriffen EUR 300,00 aus dessen unversperrter Dose;
2. von Jänner bis zumindest 16. September 2024 in zumindest sieben Angriffen E* C* zumindest EUR 1.300,00
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht traf – soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz – Negativfeststellungen zur objektiven Tatseite im Hinblick auf die der Angeklagten vorgeworfenen Nötigung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich der Tatverdacht insbesondere deshalb nicht erhärtet habe, weil die Hauptbelastungszeugin E* C* im Vergleich zu ihren Angaben vor der Polizei in der Hauptverhandlung widersprüchliche Ausführungen getätigt habe. Die Angeklagte habe hingegen einen glaubhaften Eindruck hinterlassen und die Vorwürfe überzeugend in Abrede gestellt. Zur weiteren Begründung wird auf die Seiten 2 bis 7 des Ersturteils verwiesen.
Lediglich gegen den zu Punkt A) ergangenen Freispruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (Z 4, Z 5 zweiter Fall und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die darauf abzielt, das Urteil in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu nach Beweiswiederholung und Einvernahme der beantragten Zeuginnen die Angeklagte des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen sowie tat-und schuldangemessen zu bestrafen (ON 41).
Die Berufung ist im Kassationsbegehren berechtigt.
Mit der Verfahrensrüge bekämpft die Staatsanwaltschaft die Abweisung ihrer in der Hauptverhandlung vom 26. Jänner 2026 gestellten Anträge auf Einvernahme der F* und der G* als Zeuginnen jeweils zum Beweis dafür, „dass die Angeklagte den Schal zumindest in einem Angriff gegenüber dem Opfer so fest mit Gewalt zugezogen hat, dass diese mit dem Summen aufhören musste“ (ON 36, S 10). Das Erstgericht wies die Anträge mit der Begründung ab, dass sich aus der Vernehmung von E* C* im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben habe, dass die weitere Pflegehelferin G*, die abwechselnd mit der Angeklagten B* C* gepflegt habe, ihr berichtet habe, die Angeklagte habe ihr empfohlen, einen Schal um den Hals von B* C* anzulegen, wenn diese laut summen würde. Eine Aufforderung zur Anwendung von nicht unerheblicher physischer Kraft lasse sich daraus nicht ableiten, weshalb es sich um einen Erkundungsbeweis handle. Im Hinblick auf F* habe nicht konkret dargelegt werden können, weshalb diese bezeugen könne, dass die Angeklagte Gewalt gegen B* C* angewendet habe. Es handle sich daher auch dabei um einen Erkundungsbeweis (ON 36, S 10). In der Urteilsbegründung führte das Erstgericht zusätzlich noch aus, dass die oben angeführte behauptete Bestimmung der G* zur Anwendung von Gewalt gegen B* C* durch die Angeklagte nicht vom Anklagevorwurf umfasst sei. Außerdem erscheine vor dem Hintergrund der Verfahrensergebnisse zweifelhaft, ob die Genannte überhaupt Angaben zu einer schulderheblichen Tatsache machen kann. Diese sei nämlich von der Polizei bereits telefonisch kontaktiert worden und habe mitgeteilt, dass die Angeklagte keine „gute Pflegerin“ gewesen sei, sie jedoch sonst nicht viel zu sagen habe.
Der Behandlung der Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist vorauszuschicken, dass diese nur erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht, dem (nach Maßgabe des § 55 Abs 1 und Abs 2 StPO) neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0116503). Die „Offensichtlichtlichkeit“ ist nicht dahin zu verstehen, dass die Beweisrelevanz jedem Betrachter ins Auge springen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die vom Antragsteller gemeinte Beweisrelevanz durch das – mit dem Fall und den Akten vertraute – Gericht erschließbar ist ( Schmoller in Fuchs/Ratz, WK StPO § 55 Rz 63; vgl auch Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 55 Rz 11; vgl 13 Os 51/10i).
Fallkonkret führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisantrag sowohl das Beweisthema (die Tatsache, dass die Angeklagte die ihr vorgeworfene Nötigungshandlung vorgenommen hat) als auch das Beweismittel (die Angabe der Namen der Zeuginnen) an. Ausführungen zur Begründung der Beweisrelevanz unterblieben hingegen. Mit Blick auf die vor dem Beweisantrag in der Hauptverhandlung getätigten Angaben der Zeugin E* C*, wonach G* ihr erzählt habe, dass die Angeklagte einmal mit B* C* im Regen spazieren gewesen sei und in diesem Zusammenhang einen Schal fest um ihren Hals zugezogen habe, wobei sie dies nach Angaben der Zeugin wiederholt vorgekommen sei, um zu erreichen, dass sie ruhig werde (ON 36, S 5), musste für das erkennende, mit dem Fall und den Akten vertraute Gericht aber auch ohne gesonderte Ausführung im Beweisantrag zur Beweisrelevanz auf der Hand liegen, dass es sich bei G* um eine potenzielle Tatzeugin handelt, die Auskunft über erhebliche Tatsachen geben kann.
Allein die Tatsache, dass die Angeklagte und G* B* C* nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd gepflegt haben, lässt den vom Erstgericht gezogenen Schluss, dass die beantragte Zeugin die der Angeklagten zur Last gelegte Nötigungshandlung nicht wahrgenommen haben kann, nicht zu. So ist es nicht denkunmöglich, dass die Angeklagte die Tathandlung beim Wechsel des Pflegedienstes vorgenommen hat, sie das gewaltsame Zuziehen des Schals G* demonstrierte oder ihr von ihrer Tathandlung erzählte. Dass die beantragte Zeugin unmittelbare Wahrnehmung zum Verhalten der Angeklagten haben musste, lässt sich auch ihren telefonischen Angaben gegenüber der Polizei ableiten, wonach sie ausführt, dass die Angeklagte keine „gute Pflegerin“ gewesen sei, was sie „so mitbekommen“ habe (ON 2.2, S 3). Das Erstgericht sieht dieses Telefonat als Indiz dafür, dass die Genannte keine weiteren Wahrnehmungen zu allfälligen Tathandlungen haben könne. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass diese lediglich – und darüber hinaus nach Vermerk der Polizei nur in gebrochenem Deutsch – angab, sie könne „dazu nicht viel sagen“. Diese Angabe ersetzt keinesfalls ihre Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers zu allfälligen Wahrnehmungen über den konkreten Tatvorwurf, zumal aus dem Vermerk der Kriminalpolizei auch nicht hervor geht, inwieweit sie mit diesem konfrontiert worden ist. Weiters wird die Abweisung des Antrags auf Einvernahme von G* noch damit begründet, dass den Angaben der Zeugin H* C* insgesamt aufgrund ihrer Widersprüchlichkeiten kein Glaube geschenkt werden könne. Dazu ist auszuführen, dass die Genannte bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung – wenngleich wenig konkret – schilderte, dass ihr die beantragte Zeugin gesagt habe, die Angeklagte habe von ihr verlangt, sie solle das mit dem Schal „genauso machen“, wenn B* C* laut summe (ON 2.5). Somit ergibt sich aus ihren beiden Vernehmungen, nämlich vor der Polizei und im Zuge der Hauptverhandlung, dass G* Wahrnehmungen über erhebliche Tatsachen hat.
Im Hinblick auf die – insoweit ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmenden – Angaben der Zeugin E* C* vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, ergibt sich zudem, dass F* Wahrnehmungen zur Nötigungshandlung, die der Angeklagten zur Last gelegt wird, hat (ON 2.5, S 5; ON 36.7, S 7). Auch sie kommt somit als unmittelbare Tatzeugin in Frage. Wenngleich aus der ursprünglichen Schilderung von E* C* vor der Polizei über das von ihr und F* wahrgenommenen Zuziehens des Schals durch die Angeklagte – wie das Erstgericht zutreffend anmerkt – nicht explizit hervorgeht, dass dabei Gewalt angewendet wurde, ist auszuführen, dass die Reaktion der Angehörigen der B* C*, nämlich die Beschwerde bei der Pflegevermittlungsfirma über die Angeklagte, wobei auch das Zuziehen des um den Hals gelegten Schals thematisiert wurde (vgl Vermerk über die Beschwerde in ON 2.10, S 2), zumindest ein Verhalten der Angeklagten, dass im Hinblick auf die Intensität der Handlung über das gewöhnliche Anlegen eines Schals hinausgeht, indiziert. Von einem Erkundungsbeweis ist daher auch in diesem Fall nicht auszugehen.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft daher die Anträge gestellt, die Zeuginnen G* und F* einzuvernehmen, und die Abweisung ihrer Anträge gerügt, weshalb durch die Abweisung der Anträge durch das Erstgericht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erfüllt ist.
Damit steht bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil im Freispruch zu Punkt A) zu kassieren und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist (§§ 470 Z 3 iVm 489 Abs 1 StPO). Mit ihrer weiteren Berufung, auf die nicht mehr näher eingegangen werden muss, wird die Anklagebehörde auf diese Entscheidung verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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