Das Oberlandesgericht Graz hat durch die den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von zwei Jahren und zwei Monaten, resultierend aus der über ihn im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB, der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie aus dem (im genannten Verfahren aus Anlass der neuerlichen Verurteilung angeordneten) Widerruf der zu AZ C* gewährten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe hinsichtlich des Strafrests von zwei Monaten. Zu den Sachverhalten wird auf die im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (Beilagen ./URT gekürztes Urteil B* und ./Bedingte Entlassung C*).
Das errechnete Strafende fällt auf den 6. Oktober 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 6. September 2026 verbüßt sein, zwei Drittel am 16. Jänner 2027 (ON 6.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht im Rahmen einer Anhörung die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 9).
Die dagegen im Rahmen der Anhörung erhobene (ON 8, 2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Im angefochtenen Beschluss wurde sowohl die Sachlage aktenkonform dargestellt als auch die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt, ist zutreffend. Der Strafgefangene, der im 20. Lebensjahr steht und die Anlasstaten als Jugendlicher begangen hat, weist ungeachtet seines jungen Alters bereits zwei Verurteilungen wegen massiver Aggressionsdelikte auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 28. November 2023, AZ **, wurde A* zweier Verbrechen des (jeweils mit einer Waffe und mit einem Mittäter begangenen) schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, von welcher der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde er mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Mai 2024, AZ C*, nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe unter bedingter Nachsicht des Strafrests von zwei Monaten Freiheitsstrafe am 14. Mai 2024 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen; für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet (Beilage ./Bedingte Entlassung C*). Ungeachtet dieses erstmaligen Freiheitsentzugs, der bedingten Entlassung und der hochfrequenten Betreuung durch die Bewährungshilfe (Verein Neustart sowie Unterstützung durch DERAD; vgl ON 7) delinquierte er innerhalb offener Probezeit und in raschem Rückfall neuerlich und im engsten Sinn einschlägig, indem er jeweils mit Mittätern am 23. und 24. November 2024 zwei Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB sowie am 23. November 2024 je ein Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB beging (Beilage ./URT gekürztes Urteil B*).
All dies zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu Aggressionsdelinquenz. Ungeachtet des korrekten Vollzugsverhaltens beim Strafgefangenen ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen; vgl ON 7) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7). Bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufsausbildung auch im Rahmen des Vollzuges absolviert werden kann und die Notwendigkeit der Unterstützung seiner Familie keinen Einfluss auf das genannte Kalkül hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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