Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2023 zu AZ ** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. Juni 2026 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. Juli 2026 erreicht sein (ON 2.3, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälfte-sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach mündlicher Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 6), in weiterer Folge zu ON 8 näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu beiden Stichtagen unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich, abgesehen von der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung, bereits weitere sechs Strafregistereintragungen auf, darunter – unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile – drei zur Anlassverurteilung einschlägige Vorstrafen (Punkte 1, 2 sowie 4 und 5 der Strafregisterauskunft ON 3).
Weder die Verhängung von Geldstrafen noch die wiederholte Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten, teils nach bewilligtem Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG (vgl hiezu ON 126 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), oder der Vollzug des unbedingten Teils von sechs Monaten einer über ihn verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Unbeeindruckt davon setzte er zuletzt sein kriminelles Verhalten im Rückfall innerhalb offener Probezeiten zu AZ ** des Bezirksgerichts Fünfhaus und zu AZ ** des Bezirksgerichts Hernals fort. Dem Schuldspruch der Anlassverurteilung zufolge (ON 4, 2) hat der Strafgefangene am 23. Februar 2023 in ** C* durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, sollte er nochmal die Polizei rufen oder er ihn auf der Straße sehen, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht.
Soweit der Strafgefangene in seiner Beschwerde auf den bestehenden sozialen Empfangsraum sowie seine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit verweist (ON 8, 4 f), ist ihm zu erwidern, dass all diese Umstände schon bislang nicht deliktsverhindernd wirkten. Denn bereits zum Zeitpunkt der Verübung der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Tat verfügte er über eine Wohnung, bezog ein Einkommen von 800 Euro monatlich (ON 2.3, 1; vgl auch ON 4, 1) und war familiär angebunden, kam es zu der Auseinandersetzung mit B*, dem Nachbarn seiner Ex-Gattin, doch nach der gemeinsamen (Familien-)Feier des sechsten Geburtstags seines Sohnes (aaO S 3 f).
Mag der Beschwerdeführer zwar auch eine hausordnungsgemäße Führung aufweisen (ON 2.1, 4) und bereits Ausgänge nach § 99a StVG (positiv) absolviert haben, haben ungeachtet dessen bislang sämtliche ihm in der Vergangenheit gewährte Resozialisierungschancen keinen Erfolg gezeigt. Wenn auch der letzte Strafvollzug, der bis 20. September 2013 andauerte, schon längere Zeit zurück liegt, vermochte ungeachtet dessen auch dieser keine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten, sodass mit Blick auf das nunmehr erst kurze Zeit verspürte Haftübel – entgegen den Beteuerungen des Strafgefangenen – noch keine ausreichend verhaltenssteuernde Wirkung erzielt werden konnte und der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen ist, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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