Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 278b Abs 1, 282a StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den B * betreffenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2024, GZ **-16 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zur oben angeführten Zahl ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* unter anderem wegen des Verdachts der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation gemäß §§ 278b Abs 2; 278a StGB, wobei er danach aufgrund von Zeugenaussagen am 22. oder 23.2.2024 im Freundeskreis sinngemäß gesagt habe „lasst uns Ungläubige töten“. Das Ermittlungsverfahren ergab bisher unter anderem, dass der am ** geborene B* eine enge Kontaktperson des A* sei, weshalb er durch das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (in der Folge: LSE) für den 6.6.2024 zu einer Zeugenvernehmung geladen wurde.
B* kam der Zeugenladung zwar nach, verweigerte jedoch nach entsprechender Belehrung, auch über das Recht auf Aussageverweigerung wegen der Gefahr der Selbstbelastung oder der Belastung eines Angehörigen die Aussage und blieb dabei auch, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, zu einer Aussage gesetzlich verpflichtet zu sein und durch Beugemittel des Gerichts dazu angehalten werden zu können (ON 11.6 iVm AS 1 in ON 11.8).
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Bewilligung von Zwangsmitteln gemäß § 105 Abs 1 iVm § 93 Abs 2 und 4 StPO und begründete dies damit, dass es Hinweise für allfällige strafbare Handlungen des B*, die Gegenstand der Zeugenvernehmung werden könnten, nicht gäbe und der Zeuge die Aussage verweigert habe, ohne diese nur in irgendeiner Form im Sinne des § 159 Abs 2 StPO glaubhaft gemacht zu haben. Dem Beschuldigten werden zwei schwere Verbrechen, die unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sind, zur Last gelegt. Von ihm gehe nach den polizeilichen Berichten und Auffassung der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aus, wobei er von Zeugen nicht nur mit der Aussage „lasst uns Ungläubige töten“ sondern auch damit belastet werde, „IS-Nasheeds“ gehört, einem Zeugen Fotos in Bezug auf den IS gezeigt und „ein bisschen versucht zu haben, ihn in Richtung IS zu beeinflussen“ (ON 4.10). B* sei nach aktuellem Ermittlungsstand kein unmittelbarer Zeuge des Tatgeschehens, die Fragen, die ihm das LSE stellen habe wollen (ON 12), würden jedoch sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen betreffen, die der Zeuge unmittelbar wahrgenommen haben könnte, nämlich die religiöse Einstellung, stattgefundene Radikalisierung und Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation IS-Islamic State des Beschuldigten. Im Hinblick auf die Schwere der A* vorgeworfenen strafbaren Handlungen und dem Umstand, dass B* die Aussage unter Verweis auf die Gefahr einer allfälligen Selbstbelastung, ohne dies jedoch in irgendeiner Form zu begründen, verweigert habe, sei die Verhängung von Zwangsmitteln trotz seines jugendlichen Alters jedenfalls verhältnismäßig. Die unbegründete Verweigerung der Zeugenaussage sei gängige Vorgehensweise in radikal-islamistischen Kreisen, weil jegliche Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden prinzipiell verweigert werde, was nicht einfach hingenommen werden dürfe (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgericht für Strafsachen Wien diesen Antrag ab und begründete dies – zusammengefasst - damit, dass nach dem Zwischenbericht des LSE vom 11.7.2024 (ON 11.1) und den übermittelten Fragen, die dem Zeugen B* gestellt hätten werden sollen (ON 12), offensichtlich sei, dass B* selbst radikalisiert sein könnte und möglicherweise an der Radikalisierung des B* Anteil gehabt hätte. Es sei daher durchaus glaubhaft, dass B* sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der vorgelegten Fragen in diese Richtung selbst belasten würde. Das Fordern einer weiteren Bescheinigung würde das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung aushöhlen (ON 16).
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 17), in der die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Antrag wiederholt und neuerlich darauf hinweist, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass B* ein strafbares Verhalten im Sinn der §§ 278b Abs 2, 278a StGB (oder ein anderes gerichtlich strafbares Verhalten) begangen haben könnte, eine radikal-islamistische Gesinnung für sich alleine genommen kein gerichtlich strafbares Verhalten darstelle, und auch die Radikalisierung anderer im Sinn radikal-islamistischen Gedankenguts, ohne die Verknüpfung mit einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 3 StGB nicht strafbar sei, ist nicht berechtigt.
Zeugen sind gemäß § 154 StPO vom Beschuldigten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder den sonstigen Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben und darüber im Verfahren unter Wahrheitspflicht aussagen sollen.
Nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO sind Personen - soweit hier relevant -, soweit sie sich ansonsten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden, zur Verweigerung der Aussage berechtigt, wobei gemäß § 159 Abs 2 StPO ein Zeuge, der einen Befreiungs-oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen habe. Dabei ist die Berechtigung zur Aussageverweigerung auf Basis der dem befragenden Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Zweifel wirken sich nach der Rechtsprechung für die Gewährung des Zeugnisverweigerungsrecht aus. Wenn ein Zeuge einen Befreiungsgrund nicht offenbart, weil er schon durch die Offenbarung eintretenden Nachteile befürchtet, kann ihm bei falscher Aussage der Entschuldigungsgrund nach § 290 StGB zugute kommen ( Kirchbacher/KeglevicWK StPO § 159 Rz 5).
Gemäß § 93 Abs 2 StPO kann eine Person, die eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, verweigert, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist. Dem-verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 MRK und Art 90 Abs 2 B-VG abzuleitenden, einfachgesetzlich durch § 7 Abs 2 erster Satz StPO ausdrücklich normierten-Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) folgend dürfen Beugemittel weder dieses Verbot noch Befreiungen von der Aussagepflicht oder Aussageverweigerungsrechte umgehen (EBRV 1165 21. GP 143 f; Vogl, WK-StPO, § 93 Rz 45). Durch die ausdrückliche Hervorhebung des Gesetzes scheidet die Anwendung von Beugemitteln immer dann aus, wenn und soweit der zu Beugende der Straftat verdächtig ist, zu der er vernommen werden soll (vgl 11 Os 51/16h).
Aus einer Zusammenschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, wonach A* bald nach seiner Konvertierung zum Islam „hochgradig indoktriniert“ (AS 2 in ON 4.5) gewesen sei, gegenüber Freunden bzw. ehemaligen Freunden eine radikal-islamistische Gesinnung gezeigt habe, wie sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen C* (ON 4.9), D* (ON 4.10), E* (ON 11.2) und F* (ON 11.4) ergibt und dem Umstand, dass die Zeugen auch darauf hinwiesen, dass A* seither nur mehr mit B* befreundet sei, der ihn in die **-Moschee mitgenommen habe, in der unter anderem Personen verkehren sollen, die mitverantwortlich für die Radikalisierung des B* sein könnten, sowie im Zusammenhang damit, dass das LSE in seinem Bericht „nachdrücklich“ darauf hinweist, dass B* aufgrund seines Auftretens und Verhaltens am 6.6.2024 ebenfalls im radikal-islamistischen Milieu verortet werden könne (AS 1 in ON 12) ist angesichts der Fragen, die B* im Zusammenhang mit der genannten Moschee, seiner eigenen Person und seiner eigenen Entwicklungen in religiöser Hinsicht, die nach diesem Bericht ähnlich wie jene von A* sei, gestellt werden sollten, dem Erstgericht zuzustimmen, dass zumindest im Zweifel die Gefahr besteht, dass sich B* durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der vorgelegten Fragen in Richtung der §§ 278b StPO, 278a StPO selbst belasten müsste und er durch eine Glaubhaftmachung des Rechts auf Aussageverweigerung im Sinne des § 157 Abs 1 Z 1 StPO sich bereits der Selbstbelastungsgefahr aussetzen würde.
Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vermeint, dass die Radikalisierung anderer im Sinn radikal-islamistischen Gedankenguts ohne die Verknüpfung mit einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 3 StGB nicht strafbar sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass üblicherweise mit islamistischer Radikalisierung und Verbreitung radikal-islamistischen Gedankenguts auch von Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten ein Zusammenhang mit dem IS hergestellt und als Radikalisierung zu Anhängern des IS gemeint wird, wie sich letztlich auch aus dem gesamten bisherigen Akteninhalt ergibt.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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