TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsbürger Rumäniens und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 7 BFA-VG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (Beschwerdeführer) hat seit 29.01.2025 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 15.10.2025 stellte er bei der Bundeshauptmannschaft (BH) XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung, dem bislang noch nicht entsprochen wurde.
Mit Schreiben der BH XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2026 wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nicht vorliegen würden, da vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausginge.
Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und übermittelte dem Beschwerdeführer am 21.05.2026 und am 06.07.2026 ein Schreiben, in dem er darüber sowie über die Möglichkeit einer Stellungnahme informiert wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 28.05.2026, XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am 13.07.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in welcher dieser darauf verwies, dass er keine Bindungen zu Rumänien habe, da bereits seine Mutter in die Türkei ausgewandert sei, dass er eine Anstellung habe und seine Fehler bereuen würde.
Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2026 erging folgender Spruch:
“ I. Gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
III. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.”
Das BFA begründete die Entscheidung damit, dass zwar Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, dieser aber volljährig sei, so dass kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliege. Sein persönliches Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, verwiesen wurde dabei auf das Urteil vom 28.05.2026, ohne allerdings die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten anzuführen.
Gegen den Bescheid wurde am 30.07.2026 Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und vorgebracht: “Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Türkisch, er hat vor seinem Aufenthalt in Österreich in der Türkei gelebt und dort die Matura absolviert. Seit dem 29.01.2025 ist der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er verfügt in Österreich über ein umfassendes Privat- und Familienleben; so lebt er mit seiner Tante und einer Schwester im gemeinsamen Haushalt und steht in engem Kontakt zu seinen Eltern und seiner bei den Eltern lebenden Schwester. Seine Eltern, seine Geschwister und der BF sind bestrebt, eine größere Wohnung zu finden, da sie wieder als Familie im gemeinsamen Haushalt leben möchten. Der BF arbeitet seit ca. 5 Monaten beim Leasingunternehmen XXXX GmbH&Co KG. In Rumänien hat der BF überhaupt kein Privat- und Familienleben.“ Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verurteilung erst 19 Jahre alt gewesen; inzwischen sei auch sein Vater nach Österreich gezogen und gebe ihm dieser viel Halt. Das BFA habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und nicht ausreichend ermittelt. Es sei von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Der reine Verweis auf eine Strafe reiche nicht, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festzustellen.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 10.08.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Das BFA hatte sich dabei auf § 18 Abs. 3 BFA-VG gestützt, sich dabei aber offensichtlich auf die am 11.06.2026 außer Kraft getretene Fassung (“(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.” - BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018) gestützt.
Die seit dem 12.06.2026 geltende Bestimmung findet sich in § 18 Abs. 5 BFA-VG:
“(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.”
Aufgrund des unveränderten Wortlautes bleibt der Prüfmaßstab aber ident. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ohne den Beschwerdeführer allerdings jemals einvernommen zu haben und ohne die dem Urteil des LG XXXX zugrundeliegenden Straftaten überhaupt anzuführen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA nicht aufgezeigt.
Darüber hinaus war das Ermittlungsverfahren mangelhaft, sah das BFA doch von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde, weswegen der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG stattzugeben ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise