Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach §§ 217 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Juli 2026, GZ B*-94, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Mai 2026, GZ B*-89, wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* dreier Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster und vierter Fall StGB (I./), dreier Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall (II./1, 2) StGB, §§ 15, 217 Abs 1 erster Fall StGB (II./3) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ in ** und anderen Orten nachstehende Personen in nachstehenden Zeiträumen mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der nachstehenden Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die nachstehenden Personen ausgebeutet, indem er ihnen den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus der „Sexarbeit“ abnahm, wobei er im Zeitraum von Mai 2025 (US 5) bis Juni 2025 C* und D*, sohin mehrere Personen zugleich ausnutzte, und zwar
1. E* im Zeitraum von Mitte 2013 bis Mitte 2015, indem er ihr ca. EUR 200.000,00 sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018, indem er ihr ca. EUR 70.000,00 abnahm;
2. D* im Zeitraum von Anfang 2022 bis Juni 2025, indem er ihr ca. EUR 330.000,00 abnahm;
3. C* im Zeitraum von Mai 2025 bis Dezember 2025, indem er ihr ca. EUR 40.000,00 abnahm;
II./ zu nachstehenden Zeitpunkten nachstehende Personen der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugeführt, und zwar
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 in **/Rumänien die rumänische Staatsangehörige E*, die zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte , indem er sie zu einem Zeitpunkt, den er bestimmte („von heute auf morgen“) mit seinem Auto von **/Rumänien nach **/Deutschland fuhr, wo sie noch nie zuvor war und niemanden kannte, sie in einer von ihm ausgesuchten Unterkunft, die ihm von seinen ortsansässigen Freunden empfohlen worden war für die Dauer von drei bis sechs Monaten unterbrachte und sporadisch ihr verdientes Geld abholte;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 2022 in **/Rumänien die rumänische Staatsangehörige D*, die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhältig war, dazu veranlasste, ihren Lebensmittelpunkt nach ** zu verlagern und umzuziehen und im Etablissement „F*“ Sexarbeit zu verrichten, wobei er ihr vorgab, wo sie ihre Arbeit aufnehmen sollte, wann sie den Zug nach ** zu nehmen hat, um zeitgerecht die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen vornehmen zu lassen, ihre Abholung vom Bahnhof durch seinen Freund G* organisierte, ihr Unterkünfte bereitstellte, ihr die Telefonnummer vom „F*“ gab und sie aufforderte, sich dort zu melden und sie zudem genau instruierte, wann und wo sie welche Gesundheitsuntersuchungen vornehmen lassen muss;
3. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Juni bis November 2025 in ** die rumänische Staatsangehörige C*, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, indem er sie in mehrfachen Angriffen wiederholt dazu drängte, als Sexarbeiterin in den Niederlanden in dem von ihm ausgewählten Etablissement „H*“, das er gut kannte, zu arbeiten, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb;
III./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2025 in ** C* mit Gewalt, indem er sie mit seinen Händen fest am Oberarm packte, sie stieß und „schupfte“ und, nachdem sie vor ihm in ihren Pkw geflüchtet war, an der Autotüre zog zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme der Beendigung der Beziehung samt Verlassen der Örtlichkeit genötigt.
Hiefür wurde A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft von 5. März 2026, 15.50 Uhr bis 22. Mai 2026, 11.53 Uhr, wurde gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB angerechnet.
Das Urteil ist infolge der vom Angeklagten angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 87) nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft erklärte einen Rechtsmittelverzicht (Hv-Protokoll ON 88, PS 20).
Aufgrund eines Enthaftungsantrags des Angeklagten vom 8. Juli 2026 (ON 92) führte das Erstgericht am 13. Juli 2026 eine Haftverhandlung durch und setzte mit dem angefochtenen Beschluss (ON 94) – konform dem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft – die am 6. März 2026 verhängte (ON 23) Untersuchungshaft des A* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO unbefristet fort.
Die Beschwerde des A* (ON 96), die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ins Treffen führt und seine Enthaftung, allenfalls gegen gelindere Mittel anstrebt, geht fehl.
Dringender Tatverdacht in Ansehung des eingangs bezeichneten Tatgeschehens und die daraus resultierende Subsumtion ergeben sich aus dem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK 2GRBG § 2 Rz 37; Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 4). Der nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangene Schuldspruch begründet den für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht jedenfalls hinreichend (RIS-Justiz RS0108486 [T3], Nimmervoll , Haftrecht 3Z 411). Eine nähere Begründung des Tatverdachts erübrigt sich damit (RIS-Justiz RS0061112). Lediglich vollständigkeitshalber wird zu II zur inländischen Gerichtsbarkeit auf § 64 Abs 1 Z 4a lit a StGB bzw § 64 Abs 1 Z 4a lit b StGB und Salimi in WK² § 64 Rz 68 verwiesen.
Weiterhin ist auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO gegeben.
Der Angeklagte ist – soweit hier von Bedeutung – unter anderem sechsecht realkonkurrierender strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung dringend verdächtig, von denen – nicht nur wegen des hohen sozialen Störwerts, sondern auch zufolge des schwerwiegenden Eingriffs in das Einzelschicksal der betreffenden Frauen – jede für sich eine solche mit schweren und solcherart auch mit nicht bloß leichten Folgen ist (vgl RIS-Justiz RS0108487; 15 Os 18/09z; Nimmervoll , Haftrecht 3Z 687; OLG Wien 21 Bs 380/20s). Der grenzüberschreitende Prostitutionshandel (§ 217 Abs 1 erster Fall StGB) zu II./2. war (spätestens) vollendet, als D* in Österreich mit dem ersten Freier Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung vornahm ( Philippin WK² StGB § 217 Rz 26). Daran knüpfte sodann dem dringenden Verdacht nach die Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster und vierter Fall StGB in Österreich an, indem A* D* und (ab Mai 2025 auch) C* sodann den Prostitutionslohn zur Gänze oder zum überwiegenden Teil abnahm („sexuelle Ausbeutung“; Philippin WK² StGB § 216 Rz 9).
Angesichts des hohen sozialen Störwerts der dringend im Verdacht stehenden Anlasstaten, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit für Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie für die Bereitschaft, andere Menschen skrupellos auszubeuten, sprechen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 28 mwN), ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der seit Ende Oktober 2014 in Österreich aufhältige Angeklagte (vgl ON 8) bislang keiner geregelten Beschäftigung im Inland nachging (ON 7) und seinen Lebensunterhalt demzufolge über Jahre hinweg (allein) mit dem den Prostituierten (zur Gänze oder zum überwiegenden Teil) abgenommenen Verdienst (vgl in diesem Zusammenhang auch ON 81.2, 4) und der Vermietung von Wohnungen an diese und andere Prostituierte (vgl ON 2.5, 4) bestritt, sehr wahrscheinlich, dass A* auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut Straftaten nach Art der dringend im Verdacht stehenden Anlasstaten – kurz: Frauen zur Prostitution zu verhalten und ihnen dann die Prostitutionseinkünfte abzunehmen – begehen werde, um seine finanziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl auch RIS-Justiz RS0097777). Eine (den Haftgrund beschränkende) Änderung der Verhältnisse iSd § 173 Abs 3 letzter Satz StPO liegt nicht vor. Auch die bisherige Haftdauer von weniger als fünf Monaten beseitigt die Tatbegehungsgefahr zufolge der dokumentierten Verbindungen im Rotlichtmilieu nicht. Gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) sind aufgrund der Ausprägung des Haftgrunds und des gänzlichen Fehlens eines ausreichend präventiv wirkenden wirtschaftlichen Empfangsraums auch unter Würdigung der bisherigen Untersuchungshaftzeit nicht effizient genug, um der Tatbegehungsgefahr in Freiheit ausreichend begegnen zu können.
Bezugspunkte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Schwere der angelasteten Tat, insbesondere deren sozialer Störwert, und die in erster Instanz verhängte Strafe. Dabei bildet entgegen den Beschwerdeausführungen die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe, nicht bloß deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt (RIS-Justiz RS0118876 [insb T8]; vgl auch RIS-Justiz RS0123343). Ohne Bedeutung sind der Beschwerde zuwider auch Überlegungen (Erwartungen) in Betreff allfälliger Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren oder bedingter Entlassung ( Kirchbacher/Ramiin WK StPO § 173 Rz 9 f, 14; RIS-Justiz RS0108401, RS0123343).
Maß nehmend an der erstinstanzlich verhängten Strafe von 24 Monaten und dem hohen sozialen Störwert der dringend im Verdacht stehenden Taten ist die Fortsetzung der aktuell rund fünf Monate dauernden Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig.
Der Entfall der Haftfrist stützt sich auf § 175 Abs 5 StPO, der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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