Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiterem: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht – im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl den angeschlossenen Akt AZ ** des Landesgerichts Innsbruck) - einer Beschwerde des A* (ON 2.1) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 15. Oktober 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Februar 2024, AZ B* (im Strafausspruch abgeändert durch Entscheidung des Oberlandesgericht Innsbruck vom 7. August 2024, AZ 6 Bs 166/24y), verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 3.2), nicht Folge.
Das Erstgericht nahm dabei die von der Anstaltsleiterin getroffenen Feststellungen - die im Folgenden wortwörtlich wiedergegeben werden - als erwiesen an:
A* wurde mit Urteil des LG Feldkirch, vom 07. August 2024, GZ B*, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten wegen §§ 287, 15, 105, 127 StGB verurteilt und hat den Vollzug dieser Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG beantragt.
Feststellungen zu Straftat und Persönlichkeit:
Die Strafregisterauskunft des Antragstellers weist aktuell 12 Einträge auf. Dabei handelt es sich um zehn Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen; eine Strafe erging wegen eines Verstoßes gegen das SMG und die letzte Verurteilung betrifft die Begehung eines Diebstahls sowie einer gefährlichen Drohung im Zustand voller Berauschung.
Im Zuge der bisherigen Verurteilungen musste in zwei Fällen eine zunächst bedingt ausgesprochene Sanktion widerrufen und in drei Fällen die die Probezeit verlängert werden.
Aus der Abschrift der dem gegenständlichen eüH-Antrag zugrundeliegenden Verurteilung ergibt sich, dass Herr A* sich durch den Genuss von Alkohol und Medikamenten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt sowie die og. Delikte begangen hat. Nach Rechtskraft des Urteils beantragte Herr A* am 23.09.2024 einen Haftaufschub um eine stationäre Entgiftung bzw. Entwöhnungsbehandlung im Krankenhaus C*, beginnend am 03.10.2024, durchzuführen (ON 1.2, 5), was ihm mit Beschluss des OLG Innsbruck auch bewilligt wurde. Diese Therapie, welche der Entwöhnung von Alkohol und Benzodiazepinen dienen sollte, brach er nach 2,5 Wochen entgegen dem ärztlichen Rat ab, unterschrieb einen Revers und verließ das Krankenhaus (ON 8.3, 3).
Feststellungen zur Missbrauchsprognose:
Am Tag des ersten Parteiengehörs, dem 05.02.2025, brachte ein beim Antragsteller durchgeführter Harntest (ON 10) ein legal positives Ergebnis auf BZO (Benzodiazepine), da ihm diese Medikamente verordnet wurden, was er durch eine ärztliche Medikationsbestätigung vom 11.02.2025 (ON 13.2, 1) bestätigt wurde.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ihm als einziges Benzodiazepan (BZO) das Medikament „Praxiten“ verordnet worden ist.
Da in diesem Test auch der Faktor THC positiv war und Herr B* angab, legal erworbene CBD-Produkte zu rauchen, wurde der Urin zur gaschromatografischen Untersuchung ins Labor Dr. D* geschickt. Aus dem do. Gutachten vom 26.02.2025 ergibt sich, dass THC als legal positiv zu werten ist, da auch CBD-Produkte geringe Restmengen von THC enthalten; weiters könnte das positive Ergebnis auch von Passivkonsum stammen. Ein aktiver THC-Konsum konnte nicht zweifelsfrei bestätigt werden.
Nach Einlangen dieses Gutachtens wurde der Antragsteller daher zur Fortsetzung des Parteiengehörs zu einem zweiten Termin am 03.04.2025 geladen. Diese Ladung wurde ihm am 03.03.2025 nachweislich zugestellt. Ein am Tag des zweiten Parteiengehörs durchgeführter Harntest erbrachte – unter Berücksichtigung obiger Ausführungen – ein (vermeintlich) legales Ergebnis auf Benzodiazepine und THC, sowie ein illegal positives Ergebnis auf Trizyklische Antidepressiva (TCA). TCA sind Medikamente, die nur über ärztliche Verschreibung eingenommen werden dürfen. Da der Antragsteller zunächst leugnete, andere als die in ON 13.2, 1 angeführten Medikamente eingenommen zu haben; weiters gab er an, dass es sich vielleicht um eine Kreuzreaktion handeln könne, wobei er nicht wisse, woher diese stammen könne, da sich an seiner Medikamentenverordnung nichts seit dem ersten Parteiengehör geändert hat, wurde – für Herrn A* hörbar – mit dem anwesenden Anstaltsarzt telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser wurde an Ort und Stelle dazu befragt, ob das illegal positive Testergebnis auf eine Kreuzreaktion darstellen könne, was Dr. E* sofort entschieden verneinte. Der Antragsteller, welcher das Telefonat mit Dr. E* mitgehört hatte, wurde sodann nochmals gefragt, ob er andere Medikamente eingenommen hat. Er wurde nochmals damit konfrontiert, dass beim ersten Test bei gleicher Medikation nur BZO und THC aufgeschienen waren. Daraufhin räumte Herr A* ein, dass er vier Tage vor dem Parteiengehör Medikamente, die er nicht namentlich benennen konnte und welche seinem Vater von dessen Arzt verordnet worden waren, eingenommen hat. Er benannte diese als „Beruhigungsmittel“ bzw. „Antidepressivum“.
Im Rahmen einer erweiterten Laboruntersuchung durch das Labor Prof. Dr. D* vom 24.08.2025 (ON 24.7.) wurde festgestellt, dass es sich um „Amitriptylin“ handelt, ein trizyklisches Antidepressiva, wie es zB. im Medikament „Saroten“ enthalten ist.
Herr A* wurde nicht nur im Rahmen des bei der Behörde am 03.04.2025 durchgeführten Test TCA konsumiert, sondern ergibt sich aus den Bestätigungen der Drogenharntestungen der vom Antragsteller durchgeführten Termine bei der Beratungsstelle „Clean“, dass er auch dort und zwar am 28.04.2028 (gemeint: 2025) – somit 3 Wochen nach dem illegal pos. Test bei der JA Feldkirch neuerlich auf TCA illegal positiv (ON 24.3). Es handelt sich somit nicht um einen bloß einmaligen Konsum, wie der Vollzugssenat in seiner Entscheidung vom 03.07.2025 zu GZ ** festgestellt hat.
Der Antragsteller räumte beim zweiten Parteiengehör auch ein, dass er an Stelle des ihm verordneten Medikamentes „Praxiten“ ein anderes BZO, nämlich Alprazolam eingenommen hat. Da BZO nur auf ärztliche Verordnung erhältlich und weiters nur sehr restriktiv ausgegeben werden dürfen, wurde dem Antragsteller im Rahmen der Ladung zum dritten Parteiengehör aufgetragen, die Verordnung für das Medikament „Alprazolam“ vorzulegen (ON 26,1). Dieser Aufforderung kam er nicht nach und konnte keine derartige Rezeption nachweisen – somit ist festzuhalten, dass ihm das BZO „Alprazolam“ nicht verordnet worden ist und somit eine illegale Einnahme vorliegt.
Im Erhebungsbericht des Vereins F* sind als kriminogene Faktoren in Bezug auf den Missbrauch der Vollzugsform die missbräuchliche Verwendung von Substanzen wie Alkohol und Tabletten angeführt (ON 8.1, 4). Weiters hat der erhebende Sozialarbeiter dokumentiert, dass der Antragsteller ihm im Zuge des Erhebungsgesprächs am 14.01.1025 von einem „nüchternen“ Leben und dem Abschluss eines Alkoholentzuges berichtet hat (ON 8.1, 3 und ON 8.1, 4).
Mit Blick auf die im Vorigen gemachten Ausführungen entsprechen diese Angaben nicht den Tatsachen, sodass in wertender Gesamtschau keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden kann.
Darüber hinaus hielt das Vollzugsgericht nach wortwörtlicher Wiedergabe der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der Anstaltsleiterin und Darstellung des weiteren Verfahrensablaufs fest wie folgt:
Der Beschwerdeführer gab – wie bereits im Beschluss des Vollzugsgerichts vom 03.07.2025, **-5 ausgeführt – laut Bericht der Sozialarbeiterin Mag. (FH) G* vom 28.01.2025 über die gemäß §§ 29c iVm 15 BewHG durchgeführte Erhebung an, dass sich sein psychischer und physischer Zustand massiv verbessert habe, seit er alkoholabstinent lebe (ON 2, 141 im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck).
Im Übrigen ruft die Argumentation des Beschwerdeführers an den weiteren, im angefochtenen Bescheid (und im Bericht der Anstaltsleiterin vom 30.10.2025) aktenkonform (s insbesondere ON 3.3, ON 3.4, ON 3.6, ON 3.7 und ON 3.9) getroffen Feststellungen keine Bedenken beim Vollzugsgericht hervor, zumal nachvollziehbar und lebensnah dargelegt wurde, weshalb den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich dessen Wissen über Wirkung und Verschreibungspflicht der Saroten-Filmtabletten sowie der relevierten Kreuzreaktion nicht gefolgt wurde; die weiteren Feststellungen finden somit die ausdrückliche Billigung des Vollzugsgerichts, welche sich diese identifizierend zu eigen macht.
In rechtlicher Hinsicht wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und werden diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen vom Vollzugsgericht identifizierend übernommen.
Wenngleich positiv zu bewerten ist, dass der Beschwerdeführer Hilfsangebote der Beratungsstelle H* und der I* gGmbH in Anspruch nahm und Drogen-Harn-Tests vorlegte (ON 4, 3 ff; ON 2, 223 ff und ON 4.2, je im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck), kann insgesamt keine für die Vollzugsform des eüH notwendige Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – auch nicht unter Berücksichtigung der Einhaltung nach § 156b Abs 2 StVG aufzuerlegender Bedingungen in Bezug auf die Einnahme berauschender Medikamente – und somit keine hinreichend günstige Risikoprognose (§ 156c Abs 1 Z4 StVG) gestellt werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der ausführt, dass bezüglich der erwähnten negativen Suchtprognose eine erneute Therapie seines Erachtens sehr sinnvoll sei und er dies auch wegen seiner Epilepsie positiv anstrebe. Beigelegt wird eine Bestätigung über einen Drogen-Harn-Test vom 4. Februar 2026 und ein Ambulanzbericht des LKH J* vom 26. November 2025 (ON 7). Mit weiterer Eingabe vom 6. März 2026 wird – unter neuerlicher Vorlage der gerade erwähnten Unterlagen - ergänzend ausgeführt, dass sich seine Lebensumstände verbessert hätten (ON 9).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte - keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN).
Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).
Zunächst ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente wegen des im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien geltenden Neuerungsverbot unbeachtlich sind (vgl OLG Wien in ständiger Rechtsprechung; Drexler/Weger, aaO § 16a Rz 2 mwN).
Darüber hinaus hat das Erstgericht die vorzunehmende Ermessensentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gar nicht kritisierten Feststellungen nicht außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw. in unvertretbarer Weise getroffen, sondern diese Prognose anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nachvollziehbar und überzeugend begründet und dabei auch für den Beschwerdeführer sprechende Umstände (vgl BS 16) nicht außer Betracht gelassen. Soweit der Beschwerdeführer eine erneute – nicht näher beschriebene - Therapie als sinnvoll erachtet, ist anzumerken, dass das Vollzugsgericht seine Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Einhaltung nach § 156b Abs 2 StVG aufzuerlegender Bedingungen in Bezug auf die Einnahme berauschender Medikamente getroffen hat (BS 16) und diese bereits unter Berücksichtigung der vorliegenden zahlreichen Vorverurteilungen (BS 2; ON 2 S 61 ff im angeschlossenen Akt AZ **), der der Verurteilung zugrundeliegenden in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangenen strafbaren Handlungen (BS 3), des Umstands, dass eine Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2024 nach zweieinhalb Wochen entgegen ärztlichen Rats abgebrochen wurde (BS 3; ON 2 S 147 ff im angeschlossenen Akt AZ **), und der missbräuchlichen Verwendung von Medikamenten während laufenden Verfahrens zur Erlangung eines eüH (BS 4 f) nicht zu beanstanden ist.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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