Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.9.2025, GZ **-19, nach der am 11.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OstA Mag. Willam und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird den Berufungen n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein nicht mehr berufungsgegenständliches Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der ** geborene und in ** wohnhafte A* B* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 1./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu 2./) schuldig erkannt.
Demnach habe er am 26.9.2023 in **
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 18, 4), führte das Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht aus. In der Berufungsverhandlung beantragte er einen Freispruch. Der Schuldspruchs sei nämlich fehlerhaft. Alle seien gegen ihn gewesen und habe sich der Vorfall nicht so zugetragen, wie er festgestellt worden sei. In eventu beantragte der Angeklagte eine mildere Strafe.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit rechtzeitig angemeldeter (ON 18, 4) und fristgerecht ausgeführter Berufung mit dem Ziel, die über den Angeklagten verhängte Strafe angemessen zu erhöhen sowie „darüber hinaus“ die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzuheben (ON 21).
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 27), der Angeklagte keine eingebracht (ON 1.9), sich in der Berufungsverhandlung jedoch gegen den Erfolg der Berufung der Anklagebehörde ausgesprochen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 20.4.2026 den Standpunkt, dass lediglich der auf Strafverschärfung antragenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Die Berufungen dringen nicht durch.
Auf die – schriftlich nicht ausgeführte – Berufung wegen Nichtigkeitwar keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 467 Rz 2).
Aufgrund der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die dem Schuldspruch zu 1./ und 2./ zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur jeweils objektiven und subjektiven Tatseite. Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch dessen Mutter, der Zeugin D* B*, einerseits sowie dem Tatopfer C* andererseits einen persönlichen Eindruck verschaffen (ON 15 und ON 18) und begründete ausgehend davon in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien, sorgfältigen und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie den (mitunter entlastenden) Schilderungen seiner Mutter nicht folgte, sondern die Angaben des Zeugen C* als glaubhaft erachtete und die abstreitenden Depositionen des Angeklagten hingegen als unglaubwürdige Schutzbehauptung ansah. Die dazu angestellten Erwägungen und Schlusssätze des Erstgerichts werden vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt.
Im Kern hat der Zeuge C* das Geschehen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung konsistent und ohne Aggravierungstendenzen geschildert. Kleinere innere Widersprüchlichkeiten und Abweichungen im Aussageverhalten betreffen – wie schon das Erstgericht ausführte – Nebensächlichkeiten und Detailfragen. Solche sind wegen der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ohne weiteres mit Unschärfen in der Erinnerung erklär-und nachvollziehbar und liegt darin kein Argument gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen. Die Beschädigung am Seitenspiegel seines Fahrzeuges wurde zudem noch am Vorfallstag von der Exekutive fotografisch dokumentiert (vgl Bild Nr 5 und 6 in ON 2.4, 3 f). Stichhaltige Hinweise für eine Falschbezichtigung oder für eine gravierende Fehleinschätzung des Zeugen C* fehlen gänzlich.
Die Ableitung der jeweils inneren Tatseite (US 4) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 9) ist in Anbetracht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu beanstanden und überzeugt mit Blick auf das konstatierte äußere Tatgeschehen.
Damit hat es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum jeweiligen äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch zu 1./ und 2./, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Den Strafberufungenist voranzustellen, dass das Erstgericht von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ausging, im Rahmen der Strafzumessung „im Zweifel“ den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) wertete und (ersichtlich) unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen schuld-und tatangemessen sowie tätergerecht erachtete, deren teilweise bedingte Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 1 StGB möglich gewesen sei.
Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft – in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft – darauf hin, dass der vom Erstgericht angenommene besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht vorliegt. Denn für diesen Milderungsgrund genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem neben einer rechtschaffenen Lebensführung erforderlich, dass die Tat – was hier gerade zu 1./ nicht der Fall ist – mit dem sonstigen Verhalten des Täters im auffallenden Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459, RS0091436 [insb T4], RS0091448 [insb T4], RS0091711). Nach der in der Berufungsverhandlung verlesenen aktuellen Strafregisterauskunft aus ** wurde der Angeklagte mittlerweile zweimal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäß Art 90 Abs 2 des ** Straßenverkehrsgesetzes (SVG) jeweils zu einer unbedingten Buße und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Nach der genannten Bestimmung wird (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Damit stehen dem genannten Milderungsgrund zwei auf demselben Charaktermangel des Angeklagten, nämlich seiner Unzuverlässigkeit und Risikobereitschaft im Straßenverkehr, somit einschlägige, wenngleich verwaltungsbehördliche Vorstrafen entgegen.
Ausgehend von den solcherart lediglich zu Lasten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB stellt die über ihn bei einer Strafbefugnis des § 105 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine durchaus schuld-und tatangemessene Sanktion dar, die seinem Rechtsmittel zuwider einer Herabsetzung nicht zugänglich ist, jedoch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft trotz des Entfalls des besonderen Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 2 StGB auch keiner Anhebung bedarf. Auch in dieser Höhe wird die Strafe nämlich präventiven Strafbemessungserwägungen gerecht. Die ausgesprochene bedingte Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe in Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, die von der Staatsanwaltschaft ohnehin nicht kritisiert wird, ist weder aus spezial- noch generalpräventiven Erwägungen zu beanstanden. Einer grundsätzlich gesetzlich möglichen noch weitergehenden bedingten Strafnachsicht stehen aber mit Blick auf das vorliegenden Zusammentreffen zweier Vergehen insbesondere spezialpräventive Erfordernisse entgegen. Selbiges gilt für eine kürzere Bestimmung der Probezeit.
Ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der seinen unbedenklichen Angaben zufolge als selbstständig Tätiger monatlich CHF 4.000,-- ins Verdienen bringe, davon Steuern in unbekannter Höhe und monatliche Versicherungsbeiträge von CHF 450,-- sowie gemeinsam mit seiner erwerbstätigen Ehegattin die monatliche Miete von CHF 2.260,-- bezahlen müsse, wobei ihm abzüglich dieser Positionen monatlich etwa CHF 1.000,-- verbleiben würden (ON 15, 2 und Angaben in der Berufungsverhandlung) sowie bei Berücksichtigung der gerichtsnotorisch höheren Lebenserhaltungskosten in ** und den Grundsätzen betreffend das Existenzminimum bei der Lohnpfändung in ** entspricht die mit EUR 10,-- bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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