Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 16. April 2026, GZ **-12.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein im Erstvollzug Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 30 Monaten, und zwar
-die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 19. August 2025, AZ B*, wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (ON 11) sowie
-die aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Bezirksgerichts St. Pölten mit Urteil vom 4. Oktober 2023 wegen § 136 Abs 1 StGB verhängte und nunmehr in Vollzug zu setzende Freiheitsstrafe von drei Monaten (ON 9) und
-die aufgrund des unter einem ergangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu AZ C* des Landesgerichts St. Pölten mit Urteil vom 15. Februar 2024 wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängte und nunmehr in Vollzug zu setzende Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (ON 10).
Das errechnete Strafende fällt auf den 6. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. Juni 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. November 2026 erfüllt sein (ON 5, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12.2) lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 12.1) – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Anstaltsleitung (ON 3, 2 f) –dessen bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der ablehnenden Entscheidung erhobene (ON 12.1, 2), in Folge jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die dabei anzustellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
In casu weist der Beschwerdeführer insgesamt fünf bis ins Jahr 2015 zurückreichende Verurteilungen, davon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB, auf, die überwiegend wegen gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichteter Delikte erfolgten (ON 4). Dabei konnten bislang gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (Punkte 1 bis 4 der ON 4) und die wiederholte Anordnung der Bewährungshilfe (Punkte 1, 2 und 4 der ON 4) den Strafgefangenen nicht von neuerlicher, überwiegend einschlägiger Delinquenz, zuletzt sogar mit deutlich gesteigerter krimineller Energie abhalten. So wurde der Beschwerdeführer nach der Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten vom 15. Februar 2024, AZ C*, trotz (neuerlicher) Anordnung der Bewährungshilfe bereits beginnend mit 29. Oktober 2024 erneut straffällig, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht Krems a.d. Donau vom 19. August 2025, AZ B*, wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB führte (ON 11). Diesem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von zumindest 29. Oktober 2024 bis 28. Dezember 2024 in ** in insgesamt 22 Angriffen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Tathandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), Verfügungsberechtigte der D* GmbH durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung falscher Daten, nämlich durch Vorgabe zahlungsfähiger und-williger Firmenkunde zu sein und unter Verwendung im Urteil genannter Namen bzw Unternehmen für die Bestellungen, zu Handlungen, nämlich zur Ausstellung und Übergabe von Wertgutscheinen in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Betrag verleitet bzw zu verleiten versucht (§ 15 StGB) hat, wodurch die D* GmbH in einem 50.000 Euro weit übersteigenden Betrag, nämlich insgesamt 258.300 Euro, am Vermögen geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte (ON 11). Dabei zeugen die wiederholte Tatbegehung und der innerhalb weniger Wochen verursachte bzw angestrebte hohe, die Wertqualifikation des vielfach übersteigende Schaden von einer besonderen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den bislang gesetzten staatlichen Sanktionen.
Hinzu tritt, dass auch die Führung des Beschwerdeführers bereits durch vier Ordnungsstrafen getrübt ist (ON 8), zuletzt weil er vor einer Harnabgabe am 9. März 2026 AB-Pinaca, ein synthetisches Cannabinoid, konsumiert hat (ON 7), was zeigt, dass es ihm nicht einmal unter den geordneten Bedingungen der Haft gelingt, sich rechtskonform zu verhalten.
Der psychologische Dienst hält suchttherapeutische Maßnahmen für indiziert, für die sich der Beschwerdeführer auch motiviert zeige, allerdings wurde eine entsprechende Sucht-Gruppentherapie noch nicht einmal begonnen (ON 6).
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der Anstaltsleitung (ON 3, 2) – derzeit nicht anhängig sind. In dem von der Anstaltsleitung angeführten, zu AZ ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau ua wegen § 28a Abs 1 SMG geführten Strafverfahren wurde der Strafgefangene mit Urteil vom 12. Februar 2026 rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Einsicht in die VJ).
Im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, ist eine entsprechende persönlichkeitsverändernde Wirkung trotz teilweiser positiver Ansätze (Therapiemotivation, regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst [ON 6] und der Hausordnung entsprechende Arbeitsleistung im KFZ-Betrieb [ON 3, 2]) noch nicht erkennbar. Im Zusammenhalt mit der Erfolglosigkeit der bisher dem Strafgefangenen gebotenen Resozialisierungshilfen sowie dem Umstand, dass die notwendigen suchtgifttherapeutischen Maßnahmen gerade einmal am Anfang stehen, stehen trotz Erstvollzugs derzeit – bereits ohne Berücksichtigung, dass das BFA gegen den Strafgefangenen ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen hat (ON 3, 2), was die Umsetzbarkeit und Kontrolle von Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB fraglich erscheinen ließe und den laut Angaben des Strafgefangenen in Österreich vorhandenen sozialen Empfangsraum (ON 2, 1) nicht nutzbar machen würde, – einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wie das Erstgericht zutreffend erwog, unüberwindbare individual-prohibitive Gründe entgegen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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