Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A *und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Juli 2025, GZ C*-61, nach der am 18. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Ogris durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche der Angeklagten A* und D* enthält, über deren Berufungen bereits gesondert entschieden wurde, wurde der am ** geborene B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (zu 1./) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach „§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB“ (zu 2./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 87 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der (gemäß § 43a Abs 3 StGB) der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält ferner ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 21/26s-4, zurückgewiesen.
Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch nach haben in **
1./ A*, D* und B* am 3. Dezember 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) E* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Hirnblutung, eine Rippenfraktur, multiple Prellungen am Oberkörper und am Kopf sowie Rissquetschwunden über dem linken Auge und am Hinterkopf, absichtlich zugefügt, indem B* dem Genannten in der WC-Anlage des Nachtlokals „F*“ zunächst gegen den Hinterkopf schlug, wodurch dieser mit der Stirn gegen die Wand stieß, B* ihm in weiterer Folge mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzte, während D* und A* E* festhielten, bevor ihn die drei Angeklagten zum Hinterausgang des Lokals verbrachten, die dortigen Stiegen hinunterstießen und ihm, als er am Boden lag, mehrere Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzten;
2./ B* am 3. Dezember 2023 und zu weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkten A* durch gefährliche Drohung teils mit einer Verletzung am Körper, teils mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung zu einer Handlung, und zwar zu einer (für A* vorteilhaften – vgl US 6) Aussage als Beschuldigter im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Graz bzw. ** der PI G* genötigt „bzw. zu C* des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu nötigen versucht“, indem er zu ihm sagte, es würde nicht gut für ihn enden und er würde ihn und seine Familie anzünden, sollte er ihn belasten.
Gegen den Strafausspruch richtet sich nun noch die Berufung des Angeklagten B*, der beantragt, die Strafe herabzusetzen und zur Gänze bedingt nachzusehen (ON 63).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 87 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Voranzustellen ist, dass sich aus den Feststellungen zu Punkt 2./ des Schuldspruchs ergibt, dass der Angeklagte B* durch die konstatierten Drohungen zu für ihn günstigem Aussageverhalten im Zuge der Erstbefragung am 3. Dezember 2023 sowie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 10. Februar 2024 nötigte. Dass es danach noch zu einer weiteren Nötigungshandlung gekommen wäre, die beim Versuch geblieben ist, lässt sich den Feststellungen hingegen nicht zweifelsfrei entnehmen, sodass (nur) von zwei Verbrechen der schweren Nötigung, nicht aber auch von einem weiteren, beim Versuch gebliebenen Verbrechen der schweren Nötigung auszugehen und dies im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Als erschwerend wirken demnach das Zusammentreffen von insgesamt drei Verbrechen, die Begehung der Tat zu Punkt 1./ in Gesellschaft, was eine erhöhte Gefahr für das Opfer zur Folge hatte, die führende Beteiligung an dieser Tat sowie der nach den Feststellungen auf US 5 f völlig überraschende Angriff und das Versetzen von weiteren wuchtigen Tritten gegen das zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlos am Boden liegende Opfer. Schuldsteigernd ist ferner der Umstand, dass der Angeklagte die Taten zu Punkt 2./ während des bereits gegen ihn anhängigen Strafverfahrens begangen hat.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die Schadenersatzzahlung von 200 Euro wirkt als Tatfolgenausgleich ebenfalls mildernd, hat aber in Anbetracht der Schwere der Verletzungen des Opfers nur geringes Gewicht. Mildernd im Sinn des § 34 Abs 2 StGB ist ferner die nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.
Für die in der Berufung (ohne nähere Begründung) begehrte Annahme der Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 6, 11, 15 und 18 StGB ergibt sich aus dem Akteninhalt keinerlei Substrat.
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der das Erstgericht bereits durch eine Strafreduktion um einen Monat ausreichend Rechnung getragen hat (US 17), als schuld-und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.
Die festgestellten Tatumstände (vgl US 5 f: wuchtiger Schlag gegen den Hinterkopf, Stoß über die Stufen, heftige Faustschläge und wuchtige Tritte gegen Kopf und Körper) begründen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Opfer eine Tatschwere, die schon aus generalpräventiven Gründen gemäß § 43a Abs 3 StGB den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht, um aufzuzeigen, dass derartige Taten gegen die körperliche Integrität entsprechend streng geahndet werden. Auch insoweit besteht daher kein Änderungsbedarf.
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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