Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Koller in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers MMag. A* gegen die Angeklagten und Antragsgegner B * und C *wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB je iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG und wegen §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1, 33 Abs 1 und 37 Abs 1 MedienG über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Juli 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Privatanklage vom 8. Juli 2026 begehrt der Privatankläger MMag. A* die Bestrafung der Angeklagten wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB je iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, den Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1 MedienG, die Einziehung durch Löschung nach § 33 Abs 1 MedienG sowie die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG (ON 2.2). Demnach haben die Angeklagten auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, den Privatankläger in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften sowie gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und ihn öffentlich beschimpft, indem sie nachstehende Beiträge auf der Website ** veröffentlichten, und zwar am 23. Juni 2026 den Beitrag mit der Überschrift „Groteske in D*: Advokat A* und sein verletztes Ego in der Hauptrolle“, abrufbar unter der URL: **, insbesondere durch nachstehende Passagen: „Herr MMag. A*, lassen Sie uns eines klipp und klar festhalten: Die Zeit der ungestraften Intrigen ist vorbei! Ihre Versuche, meine Partnerin und mich durch konstruierte, haltlose Anschuldigungen und das Schüren von Angst bei unseren Vermietern aus unserem Wohnumfeld zu vertreiben, sind nicht nur juristisch dilettantisch, sondern erfüllen zweifelsfrei den Straftatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB) und der Nötigung (§ 105 StGB).“,„Ihre ,Angst-Taktik´ ist Ihr eigenes Geständnis.“, „Sie versuchen nicht, Recht zu finden, sondern Sie versuchen verzweifelt, kritische Stimmen durch psychischen Druck zum Schweigen zu bringen, weil Sie genau wissen, dass Ihre Anschuldigungen vor einem ordentlichen Gericht in sich zusammenbrechen.“, „Die Ermittlungen gegen Ihre Gruppe bei der Staatsanwaltschaft Graz laufen bereits - wollen Sie wirklich, dass jede weitere Ihrer Lügen direkt als Beweisstück für Ihre kriminelle Nötigung in dieses Verfahren einfließt.“, „Handlanger in einer billigen Groteske“, „moralische und berufliche Bankrotterklärung“, „Was Sie hier betreiben, Herr A*, hat mit seriöser Advokatur rein gar nichts mehr zu tun - das ist der Versuch, durch systematische Rufschädigung und das Verbreiten von Lügen eine Existenz zu vernichten.“, „Das ist keine ´Rechtsverteidigung´ mehr, das ist Beihilfe zu kriminellen Machenschaften.“, „Die meisten Advokaten studieren das Recht, um der Gerechtigkeit zu dienen. Aber dieser Herr MMag. A* aus D*? Nein! Er hat sich dazu berufen gefühlt, Umweltsünden zu decken, zu Meineiden anzustiften und persönliche Rechnungen mit jedem zu begleichen, der eine Drohne bedienen oder - Gott bewahre - Dokumente lesen kann!“, „kreative Rechnungslegung“ und Erstellung von Honorarnoten für „Übersetzungsleistungen“, die „so existieren wie die angebliche Kläranlage: nämlich gar nicht“, „gewöhnlicher Scharlatan“, der „Angst vor seinem eigenen Schatten“ [habe] sowie am 26. Juni 2026 den Beitrag mit der Überschrift „**“, abrufbar unter der URL: **, insbesondere durch nachstehende Passagen, [im Bereich des Alpengasthofs der Mandantin des Privatanklägers sei es über viele Jahre zu einer] „kontinuierlichen, massiven Einleitung von ungeklärten Gastronomieabfällen über die fiktive Kläranlage „E*“ [gekommen] , die „Fläche von 10.318 m² (über 1 Hektar) hat sich durch diese chemische Zersetzung in eine „völlig durchnässte, schwimmende Masse mit einem geschätzten Gewicht von etwa 144.452 Tonnen verwandelt“, „Es droht eine „massive Schlamm-und Gerölllawine (Mure), deren destruktiver gravitativer Korridor das gesamte Tal durchqueren, Wohnhäuser treffen, den strategischen Zugang zum Windpark abschneiden und eine Strecke von 16 Kilometern bis nach ** verwüsten würde!“, womit dem Privatankläger unterstellt werde, er decke als Rechtsanwalt angebliche „Umweltsünden“, und er sei in ein öffentliches Szenario schwerster Umweltgefährdung und strafrechtlich relevanter Vertuschung einbettet.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht den Medieninhabern B* und C* die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das Verfahren auf (ON 3).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten (ON 6.1 samt einer Vielzahl von Urkunden aus mehreren Gerichts-und Verwaltungsverfahren).
Der Privatankläger beantragte, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 9.2).
Der Beschwerde kommt kein Erfolg zu.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren das Gericht mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, der auch eine Warn-und Präventivfunktion zukommt (vgl Rami, WK 2MedienG § 37 Rz 6; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4§ 37 Rz 2). Die Entscheidung über den Antrag nach § 37 MedienG hat auf Grund der Aktenlage zu erfolgen, somit auf Basis der mit der Anklage bzw. dem Antrag übersandten Beweismittel ( Rami , aaO Rz 14; Heindl, aaO Rz 16ff mwN; vgl RIS-Justiz RS0067789: Prüfung an Hand des Vorbringens in der Anklage [im Antrag] auf die Wahrscheinlichkeit, ob zumindest ein angeklagter [Mit-]Täter wegen des Medieninhaltsdeliktes verurteilt werden wird). Für die Annahme, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, ist kein erhöhter Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es reicht ein einfacher Verdacht ( Rami, aaO Rz 13/1; Heindl, aaO Rz 4 [einfache Wahrscheinlichkeit]). Bei der a-limine-Prüfung nach § 37 MedienG ist ein grobmaschiger Filter anzuwenden, wobei hinsichtlich des Inhalts der inkriminierten Äußerung vom „weitestmöglichen“ und für den Angeklagten/Antragsgegner „ungünstigsten“ Bedeutungsinhalt auszugehen ist (kritisch Rami , aaO Rz 13/4 und Heindl , aaO Rz 5 je mit Nachweisen aus der Judikatur). Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung (wobei sich die Vermutung nach Durchführung des Beweisverfahrens als falsch herausstellen kann: OLG Wien 17 Bs 84/23m; Rami , aaO Rz 13/4, Heindl, aaO Rz 4; vgl auch § 39 MedienG). Bei Entscheidungen nach § 37 MedienG ist keine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und des Angeklagten (Antragsgegners) vorgesehen ( Rami , aaO Rz 13; MR 2024, 151). Eine Anhörung des Angeklagten (Antragsgegners) vor der Beschlussfassung ist ebenso nicht vorgesehen (wobei dies nicht mit Art 6 und 10 MRK in Konflikt steht; siehe dazu Rami , aaO Rz 15f mwN; Heindl , aaO Rz 16).
Im Lichte dieser Kriterien ist vorliegend von einer einfachen Wahrscheinlichkeit dahingehend auszugehen, dass (zumindest) der objektive Tatbestand der Medieninhaltsdelikte der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB je iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG hergestellt wurde. Ein dahingehender Verdacht der Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens (worunter der Vorwurf gerichtlich strafbarer Taten, der Verletzung von Amtspflichten bzw. der Lüge fallen; vgl Rami, WK 2StGB § 111 Rz 11 mwN) und der öffentlichen Beschimpfung (siehe dazu Rami, WK² StGB § 115 Rz 8f mwN) ergibt sich hinsichtlich des Wortlauts der Veröffentlichung, des Bedeutungsinhalts und der Qualifikation nach § 111 Abs 2 StGB aus der Privatanklage samt den jeweils angeschlossenen Beweismitteln (Screenshots ON 2.3 und 2.4).
An dieser Einschätzung vermögen die Angeklagten mit ihrer Beschwerde nichts zu ändern. Sofern sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen rügen, sind sie auf die oben dargestellten Grundsätze zu verweisen, wonach die vorläufige Sicherungsmaßnahme der kurzen Mitteilung auf Grund des Vorbringens in der Privatanklage und ohne Anhörung des Gegners zu erfolgen hat. Der Sachverhalt wird vom Landesgericht für Strafsachen Graz im Rahmen einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung unter Gewährung rechtlichen Gehörs und unter Auseinandersetzung mit den Beweismitteln der Angeklagten zu prüfen sein.
Vom Erstgericht wurde den Medieninhabern daher rechtskonform (inhaltlich zutreffend unter Anführung jener Textstellen, die nach Ansicht des Gerichts den Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Medieninhaltsdelikte verwirklichen [zum Inhalt der Mitteilung siehe Rami, aaO Rz 21ff] und hinsichtlich des Auffälligkeitswerts und der Dauer der Abrufbarkeit der Veröffentlichung zutreffend unter Hinweis auf § 13 [insb Abs 3, 3a und 4] MedienG sowie betreffend möglicher Sanktionen auf § 20 MedienG) die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren aufgetragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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